Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn

Amtsgericht Bonn Beschluss vom 27.03.2023 – 20 VR 4257

ECLI:DE:AGBN:2023:0327.20VR4257.00

Tenor

In der Vereinsregistersache

pp

wird der Antrag vom ##.##.#### auf Löschung persönlicher Daten (Geburtsdatum) aus dem Vereinsregister zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Beteiligte zu 1. beantragte die Löschung seiner persönliche Daten, seinem Geburtsdatum, aus dem Registerblatt zu VR ####.

3

Die Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister als Vorsitzender des E erfolgte im Jahr ####.

4

Das Vereinsregister genießt den öffentlichen Glauben nach § 15 HGB, wodurch sowohl der Rechtsverkehr, als auch der Eingetragene geschützt wird.

5

Der Vorstand vertritt den Verein im Außenverhältnis im Rechtsverkehr, sodass eine eindeutige und zweifelsfreie Identifizierung der Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Nach § 67 BGB, § 3 Nr.3 VRV gehört zu den einzutragenden Daten auch das Geburtsdatum der Mitglieder.

6

Die Eintragung des Beteiligten zu 1. in das Vereinsregister ist folglich gesetzlich vorgeschrieben und dahingehend fehlerfrei.

7

Durch eine Anmeldung zum Vereinsregister wird wissentlich in Kauf genommen, dass personenbezogene Daten im Register veröffentlicht und für jeden, ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses, über das Registerportal der Länder abrufbar sind.

8

Durch das Ausscheiden des Herrn X aus dem Vorstand wurde am ##.#.#### seine Eintragung als Vorstandsmitglied durch Änderungseintragung und einer Rötung gemäß den Vorschriften der VRV, § 11 VRV, gelöscht.

9

Eine noch weiterreichende Löschung oder Entfernung der Daten aus dem Registerblatt ist weder gesetzlich vorgeschrieben, noch möglich.

10

Zudem würde dies gegen die für das Registergericht zu beachtende Vorschrift des § 3 VRV verstoßen.

11

§ 79 a Abs. 3 BGB erklärt das Widerspruchsrecht des Art. 21 DSGVO im Hinblick auf personenbezogene Daten im Vereinsregister für nicht anwendbar. Einzig der fehlende Verweis auf § 79 a Abs. 3 BGB bei der Veröffentlichung begründet keinen Anspruch auf Löschung der Daten aus dem Register.

12

Vorliegend kollidieren die Vorschriften der DSGVO mit den Vorschriften über die vorzunehmenden Eintragungen ins Handels- und Vereinsregister, der VRV und HRV.

13

Bislang erfolgte durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die DSGVO weder eine Änderungen der VRV, noch der HRV, weshalb diese für das Registergericht uneingeschränkt gelten.

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Sowohl die Eintragung des Beteiligten zu 1., als auch dessen Löschung aus dem Registerblatt erfolgten entsprechend der für das Vereinsregister geltenden Vorschriften und sind nicht zu beanstanden.

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Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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Bonn, den 24.03.2023