Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Urteil vom 11.08.2023 – 112 C 61/23
ECLI:DE:AGBN:2023:0811.112C61.23.00
Tenor
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.08.2023
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vollstreckbar.
Tatbestand
- entfällt gemäß § 313 a ZPO -
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht der vorgenannte Schadensersatzanspruch in Folge eines Verkehrsunfalls zu, der sich am ##.##.#### in C ereignete. Der Unfallhergang sowie die grundsätzliche Haftung der Beklagten sind unstreitig und von der Beklagten anerkannt. Der Unfall war für die Klagepartei ein unabwendbares Ereignis.
Die Beklagte kürzte die von der Klägerin begehrte Schadensersatzzahlung zu Unrecht um den mit der Klage geltend gemachten Betrag. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich bei einer Überprüfung der Reparaturrechnung gezeigt habe, dass ein Teilbetrag in Höhe von 357,88 € netto nicht erstattungsfähig sei (Kleinmaterial in Höhe von 130,00 € netto, Kotflügel vorn rechts Teile A+E in Höhe von 132,93 € netto, Kotflügel vorn rechts lackiert in Höhe von 94,95 € netto), so sind diese Einwendungen vor dem Hintergrund der herrschenden Rechtsprechung unerheblich.
Die Klägerin hat in der Folge des Verkehrsunfalls einen auf KFZ-Schäden spezialisierten Sachverständigen mit der Bewertung des Schadens beauftragt. In der Folge hat sie das Fahrzeug in die Werkstatt verbracht und die Werkstatt beauftragt, den Pkw auf Basis der gutachterlichen Prognosen zu reparieren. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12). Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, Rn. 12, juris).
Aus den vorgenannten Gründen ist der Klage stattzugeben.
Der Streitwert wird auf 357,88 EUR festgesetzt.