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Amtsgericht Bonn Urteil vom 15.12.2023 – 118 C 176/23

ECLI:DE:AGBN:2023:1215.118C176.23.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.12.2023

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Das Gericht konnte nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden, weil der Streitwert 600,00 EUR nicht übersteigt.

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I.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm verlangten Storno- und Neuabrechnungsbelege. Die Klägerin hat ihre vereinbarte Informationspflicht erfüllt.

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Der Kläger hat - auch - am 08.12.2022 ausdrücklich den aktuellen Bedingungen der Beklagten im Wertpapiergeschäft und damit auch den in der ihm zur Verfügung stellten Broschüre „Informationen über die Bank und ihre Dienstleistungen in Geschäften mit Finanzinstrumenten sowie weitere vorvertragliche Informationen" enthaltenen Bedingungen zugestimmt. Dieser Vortrag gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da er nicht bestritten wurde.

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Zu diesen Bedingungen gehören unteranderem auch die „Bedingungen für steuerlich veranlasste Buchungen im Rahmen der Kapitalertragbesteuerung" und demnach haben die Partei folgendes vereinbart:

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„4. Stornierungen

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Die Bank wird sachlich unzutreffende Buchungen durch Stornierung der Buchung rückgängig machen und eine korrigierte Buchung durchführen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde erhält eine Information darüber entweder über den Buchungstext oder mittels separaten Schreibens."

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Der Kläger wurde mittels Buchungstext als auch mittels Schreiben vom 19.07.2023 informiert. In dem Schreiben schrieb die Beklagte: „Wir werden dies jedoch zeitnah nachholen und Ihren Freistellungsauftrag rückwirkend zum 31. Dezember 2022 beenden. Die zuvor freigestellten Erträge werden wir nachträglich für Sie versteuern und die Steuern hierbei Ihrem Anlagekonto ######## belasten.“ Nr. 4 der Bedingung verpflichtet die Beklagte nicht, eine bestimmte sachlich nicht gerechtfertigte Buchung im Rahmen der Kapitalertragsbesteuerung auszusprechen oder anzugeben, was konkret storniert wurde.

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Der Kläger hat keinen Beweis dazu angeboten, dass eine Korrektur fehlerhafter Wertpapierabrechnungen mittels Stornobeleg und Neuabrechnungsbeleg [...] banküblich" ist.

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Die Bedingung ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, denn sie ist klar und verständlich. Der Kläger führt aus, dass die Bedingung eine mögliche Ersatzbuchung völlig ausblende. Allerdings ist in der Klausel klar geregelt, dass eine korrigierte Buchung erfolgt. Der Kläger führt weiter aus: „Offen bleibt in der Klausel sogar, ob die Information mündlich oder schriftlich erfolgt.“ Aus der Klausel ergibt sich allerdings eindeutig: „Der Kunde erhält eine Information darüber entweder über den Buchungstext oder mittels separaten Schreibens." Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Dies insbesondere nicht mit Blick auf § 347 HGB. § 347 HGB kann die Beklagte schon nicht verpflichten, da dieser keine Anspruchsgrundlage ist (Hopt/Leyens HGB § 347 Rn. 1; BeckOK HGB/Lehmann-Richter HGB § 347 Rn. 2). § 347 HGB hat den Zweck, den kaufmännischen Sorgfaltsmaßstab zu bestimmen, ohne diesen indes näher zu konkretisieren. Die Vorschrift macht auch keine Aussagen zum Umfang der schuldrechtlichen Pflichten oder Obliegenheiten des Kaufmanns; diese ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem betreffenden Schuldverhältnis (BeckOK HGB/Lehmann-Richter HGB § 347 Rn. 2). Wie oben dargestellt, hat die Beklagte ihre Pflicht erfüllt.

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Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb ein Interesse des Kunden an einer weitergehenden Information bestehen sollte. Der Nachweis, dass die Kapitalertragssteuer für die Kapitalerträge abgeführt wurde, ist als Nachweis der ordnungsgemäßen Versteuerung völlig ausreichend. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Bezug zu jeder einzelnen Abbuchung erforderlich sein soll.

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Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 259 BGB. § 259 Abs. 1 BGB regelt lediglich die Rechtsfolgen im Falle einer bestehenden Verpflichtung: „Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen." Die Parteien habe eine solche Verpflichtung der Beklagten im hier streitgegenständlichen Zusammenhang nicht vereinbart. Es besteht nur die Verpflichtung aus Nr. 4 der „Bedingungen für steuerlich veranlasste Buchungen im Rahmen der Kapitalertragbesteuerung", welche die Beklagte erfüllt hat.

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II.

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1.

19

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, denn die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg.

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a)

22

Die Anträge in der Klage vom 05.05.2023 waren schon unzulässig, da diese nicht gemäß § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt genug waren. Aus den Anträgen ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Wertpapierabrechnungen korrigiert und die Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt werden sollen.

23

b)

24

Die Anträge in der Klage vom 05.05.2023 waren zudem unbegründet.

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Dem Kläger stand gegen die Beklagte kein Anspruch auf Korrektur der im Antrag bezifferten Wertpapierabrechnungen sowie die jeweils geschuldete Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abzuführen zu.

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Die Beklagte hat nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 S. 3 EStG „den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen." Insoweit fungiert die Beklagte (allein) als Organ der Steuererhebung für die Finanzverwaltung und nicht als Vertragspartnerin ihrer Kunden. Die Erfüllung einer der Beklagten originär gegenüber der Finanzverwaltung obliegenden (Abführungs-) Pflicht konnte und kann der Kläger nicht verlangen. Als Organ der Steuererhebung war und ist die Beklagte an die Auslegungsvorgaben der Finanzverwaltung gebunden. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 S. 5 EStG vor. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 5 EStG ist die Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Bei den streitgegenständlichen Kapitalerträgen musste die Kapitalertragssteuer allerdings nicht unmittelbar abgeführt werden, da zum Zeitpunkt des Erhalts der Kapitalerträge noch der Freistellungsauftrag bestand. Erst wenn dieser ausgeschöpft ist, wird von Kapitalerträgen, die danach eingehen die Kapitalertragssteuer abgeführt. Auf Grund des Freistellungsauftrags war die Beklagte zum Zeitpunkt des Erhalts der Kapitalerträge gar nicht berechtigt, die Kapitalertragssteuer abzuführen. Es besteht zudem keine Pflicht gemäß § 44 Abs. 1 S. 5 EStG, die Kapitalertragssteuer direkt nach Widerruf eines Freistellungsauftrags abzuführen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Kapitalerträge schon zuvor zugeflossen.

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Zudem war ein möglicher Anspruch nicht fällig, denn die Beklagte war berechtigt, die Korrektur auch noch nach Klageerhebung vorzunehmen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 EStG der Einkommensteuer, deren Festsetzungsgrundlagen nach § 2 Abs. 7 EStG jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind. Ein Ablauf des - auch - für die streitgegenständlichen Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 EStG erheblichen Veranlagungszeitraums war - auch - bei Einreichung der Klage noch lange nicht zu besorgen.

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III.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

31

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird bis zur Erledigungserklärung am 19.09.2023 auf 527,50 EUR festgesetzt. Danach wird er auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

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