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Amtsgericht Bonn Urteil vom 28.03.2024 – 107 C 61/23

ECLI:DE:AGBN:2024:0328.107C61.23.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 15.02.2024 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte I B und X B, Istraße #, ##### C in Höhe von 76,44 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 Euro aus § 425 HGB.

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Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

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a.

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Unstreitig wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Frachtvertrag geschlossen. Der Retourenschein wurde dem Zeugen S von der Klägerin zur Verfügung gestellt.

9

Selbst wenn hier der Frachtvertrag nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern zwischen dem Zeugen S als Absender und der Beklagten zustande gekommen sein sollte, so kann die Klägerin als Empfängerin hier die Ansprüche aus § 421 HGB herleiten.

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b.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass es in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung, also während der Obhutszeit der Beklagten zu einem Verlust des streitgegenständlichen iPhones gekommen ist.

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Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

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Der Zeuge S hat plausibel bekundet, dass er das iPhone, so wie es gekommen ist, wieder in das Paket eingepackt hat und das Paket dann zugeklebt und am 22.11.2022 bei der Beklagten abgegeben. Er konnte zudem auch plausibel bekunden, dass das streitgegenständliche iPhones in der Verpackung enthalten war.

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Der Zeuge E hat plausibel bekundet, dass das streitgegenständliche Paket bei der Klägerin ohne Inhalt angekommen ist.

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Damit steht jedenfalls fest, dass die streitgegenständliche Sendung auf dem Versandweg verloren gegangen ist, denn eine andere plausible Erklärung hierfür ist nicht ersichtlich.

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c.

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Ein Haftungsausschluss nach §§ 426, 427 HGB ist nicht gegeben.

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d.

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Der Klägerin steht der Anspruch auf Wertersatz nach § 429 HGB auch in der geltend gemachten Höhe zu.

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Nach § 429 Abs. 3 HGB bestimmt sich der Wert des Gutes nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

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Zwar hat die Beklagte die Schadenshöhe bestritten.

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Die Klägerin hat als Anlage zur Klageschrift (Anl. K 1, Bl. 6 d.A.) allerdings eine Rechnung vom 14.11.2022 vorgelegt, aus der sich ein Kaufpreis in Höhe von 899,00 Euro ergibt.

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Die Vermutung greift auch hier.

24

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Retour.

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Die Vermutungsregelung des § 429 Abs. 3 HGB verlangt jedoch lediglich einen zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang, der hier gegeben ist.

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Die Rechnung datiert vom 14.11.2022, die Retour erfolgte am 24.11.20222.

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Dagegen ist es nicht maßgeblich, dass die Übernahme des Gutes zur Beförderung im vorgesehenen, normalen Geschäftsgang auf den Abschluss des Kaufvertrages folgt (BeckOGK/Ramming, 15.8.2021, HGB § 429 Rn. 22).

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Die Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB hinsichtlich des Marktpreises konnte die Beklagte nicht entkräften. Insbesondere hat die Beklagte keinen dahingehenden Beweis dafür angetreten, dass das streitgegenständliche iPhone einen geringeren Wert hatte.

29

Die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen finden aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 3 der AGB´s der Beklagten (Anl. zur Klageerwiderung, Bl. 36 f. d.A.) bis zu dem klageweise geltend gemachten Betrag keine Anwendung.

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2.

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Die Beklagte schuldet daneben auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Verzugsgesichtspunkten §§ 286, 288, 291 BGB.

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3.

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Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Form einer Freistellung folgt ebenfalls aus §§ 280, 286 BGB.

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4.

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Der Verkündung des Urteils steht nach § 249 Abs. 3 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum am 07.03.2024 - 80 IN 6/24 - (Anl. der Beklagten, Bl. 209 f d.A.) nicht entgegen.

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Nach § 249 ZPO wird durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 Abs. 4 ZPO) vor dem 07.03.2024 liegt.

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II.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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III.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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IV.

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Streitwert: 500,00 Euro