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Amtsgericht Bonn Beschluss vom 25.04.2024 – 718 Gs 19/24

ECLI:DE:AGBN:2024:0425.718GS19.24.00

Tenor

In dem Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldbuße

gegen                            pp

hat das Amtsgericht Bonn

am 25. April 2024

beschlossen:

Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz vom 27. April 2023, in dem die Entscheidung des Postaja prometne policije Celje in Slowenien, Az.: ############, vom #. ####.####, über eine gegen sie verhängte Geldbuße in Höhe von 250 € für vollstreckbar erklärt wurde, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

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G r ü n d e:

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I.

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Mit dem im Tenor näher bezeichneten rechtskräftigem Bußgeldbescheid des Postaja prometne policije Celje wurde gegen die Betroffene am 5. Januar 2021 eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € verhängt.

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Dem Bescheid lag eine am 3.11.2019 um 12:14 Uhr auf der Straße Nr. 4, Abschnitt 1260, auf Höhe km 8000m mit dem auf die Betroffene zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen #-##-#### begangene Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften von 17 km/h zugrunde.

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Das Okrajno sodísce v Celju hat das Bundesamt für Justiz um Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldsanktion nach Maßgabe des Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 ersucht. Das Bundesamt für Justiz hat hierauf nach Anhörung der Betroffenen mit Bescheid vom 27. April 2023 die verhängte Geldsanktion für vollstreckbar erklärt.

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Die Entscheidung ist der Betroffenen am 4. Mai 2023 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 14. Mai 2023, eingegangen am 19. Mai 2023, hat sie Einspruch erhoben.

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Die Betroffene macht, erstmals mit ihrem Einspruch, geltend, am 5. Januar 2021 nicht in Slowenien, sondern in Berlin gewesen zu sein. Sie wisse nicht, wer das Fahrzeug gefahren habe.

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II.

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Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Amtsgericht Bonn ist gemäß § 87g Abs. 2 Satz 7 IRG, § 58 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung bei der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen im Land Nordrhein-Westfalen (KonzentrationsVO Geldsanktionen) vom 4. Februar 2016 sachlich und örtlich zuständig.

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Der Einspruch eines Betroffenen war gemäß § 87h Abs. 3 IRG als unbegründet zurückzuweisen, weil die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist, das Bundesamt für Justiz ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und die Voraussetzungen für eine Anpassung der Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 IRG nicht vorlagen, sodass eine Anpassung fehlerfrei unterblieben ist.

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Die Vollstreckung der Geldsanktion ist gemäß § 87a und b IRG zulässig. Da die Voraussetzungen des § 87d IRG nicht vorliegen, war das Bundesamt für Justiz auch grundsätzlich verpflichtet, die Vollstreckung zu bewilligen. Besondere Gründe, die eine Ausnahme hiervon hätten begründen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Soweit die Betroffene mit ihrem Einspruch erstmals im Bewilligungsverfahren einwendet, nicht gefahren zu sein, vermag der Einwand bereits deshalb nicht zu überzeugen, da nicht ein Geschwindigkeitsverstoß vom 5. Januar 2021, sondern ein solcher vom 3.11.2019 in Rede steht.

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Zudem hätte dieser Einwand, soweit er sich auch auf einen Verstoß vom 3. November 2021 beziehen sollte, gemäß § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG nur dann zu einer Unzulässigkeit der Vollstreckung der ausländischen Geldbuße geführt, wenn sie in dem slowenischen Bußgeldverfahren keine Gelegenheit gehabt hätte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nicht verantwortlich zu sein. Nach dem zu vollstreckenden Bußgeldbescheid hatte sie aber innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung die Möglichkeit, diesen Einwand zu erheben. Dass sie den Bescheid erhalten hat, räumt sie zudem selbst ein, indem sie angibt, nicht auf den Vorwurf reagiert zu haben, da sie sich zum angegeben Zeitpunkt nicht in Slowenien aufgehalten habe. Auch wenn dieser Einwand nach slowenischem Recht aufgrund einer Halterhaftung möglicherweise nicht erheblich gewesen wäre, wäre sie dennoch hierzu gehalten gewesen. Nur dann hätte der Einwand, soweit er, wie hier, auch gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend gemacht worden ist, im Bewilligungsverfahren Berücksichtigung finden können und hätte auch nur dann zu einer Unzulässigkeit der Vollstreckung geführt.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 86, 77 I IRG, § 46 I OWiG, § 465 I StPO.