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Amtsgericht Bonn Beschluss vom 15.05.2024 – 50 Gs 1923/24

ECLI:DE:AGBN:2024:0515.50GS1923.24.00

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

pp

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts H als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

1

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, da das Verfahren bereits eingestellt ist. Vorwerfbare Verzögerungen hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag sind nicht erkennbar.

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Bonn, 15.05.2024

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Amtsgericht