Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Urteil vom 12.11.2024 – 116 C 185/24
ECLI:DE:AGBN:2024:1112.116C185.24.00
Tenor
In pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2024 durch die Richterin L
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.252,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 185,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Die Klägerin betreibt ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Zedentin der Klägerin.
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Anmietungsfall geltend. Anlass der Anmietung war ein Verkehrsunfall vom 29.04.2024, der sich im Bezirk des Amtsgerichts C ereignet hat. Die vollständige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Geschädigte Z M mietete infolge des Verkehrsunfalls vom 29.04.2024 zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihres Fahrzeuges bei der Klägerin ein klassenniedrigeres Fahrzeug an und trat ihre Forderung gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an die Klägerin ab. Die Miete erfolgte vom 17.06.2024 bis zum 25.06.2024. Unter dem 04.07.2024 rechnete die Klägerin die Kosten mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 1.312,66 € brutto ab. Die Beklagte zahlte auf die Rechnung einen Betrag in Höhe von 60,00 €, sodass sich ein offener Rechnungsbetrag in Höhe von 1.252,66 € ergibt.
Durch anwaltliches Schreiben vom 22.07.2024 wurde die Beklagte zur Zahlung unter Fristsetzung zum 30.07.2024 gemahnt.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der restlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage der sog. Schwacke-Liste zzgl. eines pauschalen Aufschlages in Höhe von 20% und Nebenkosten, sofern angefallen. Sie ist der Ansicht, die Fraunhofer-Liste sei als Schätzgrundlage ungeeignet. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 15 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.252,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 185,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht sich zur weiteren Zahlung nicht verpflichtet. Sie bestreitet, die Erforderlichkeit einer Anmietdauer von neun Tagen. Der gezahlte Betrag von 30,00 € brutto/Tag stelle den üblichen Betrag für einen Werkstattersatzwagen in der Region C dar und verweist diesbezüglich auf verschiedene Angebote. Die Beklagte behauptet, sie habe am 02.05.2024 die Klägerin telefonisch darauf hingewiesen, dass ein Mietwagen der Gruppe 7 für 65,29 € brutto pro Tag inkl. aller Nebenkosten über die Autovermietung F vermittelt werden könne. Die Beklagte werde diesen Maximalpreis auch nur für ein als Selbstfahrerfahrzeug zugelassenes Fahrzeug erstatten. Außerdem bestreitet die Beklagte diverse Nebenpositionen der Höhe nach.
Die Klageschrift vom 21.08.2024 ist der Beklagten am 27.08.2024 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2024 (Bl. 283f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein weiterer Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.252,66 € aus den §§ 7, 17 StVG, §§ 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 398 BGB zu.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
Die Höhe des zu ersetzenden Schadenersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 BGB kann ein Geschädigter, dessen Rechte die Klägerin hier geltend macht, vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Geschädigte hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NJW 2008, 2910; 2010, 1445; MDR 2010, 622). Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH a.a.O.). Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif.
Die Beklagte hat der Geschädigten kein hinreichend bestimmtes Angebot unterbreitet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann - wie die Beklagte im Ausgangspunkt richtig anführt - das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (vgl. BGH, NJW 2016, 2402). Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2019, VI ZR 141/18; vgl. auch LG Bonn, Urteil v. 25.05.2021,5 S 89/20).
Soweit die Beklagte ein telefonisches Angebot behauptet, ist dieses für sich genommen bereits unbeachtlich. Auch die weiteren von der Beklagten vorgelegten unkonkreten Angebote musste die Geschädigte nicht annehmen. Alternativangebote, die Versicherungen unterbreiten, müssen sich auf Zeit und Ort der Anmietung beziehen, ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur bestimmte Fahrzeugklassen angeben, hinsichtlich der Kaskoversicherung die Höhe der Selbstbeteiligung nennen und die Leistungen müssen am Wohnort des Geschädigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügbar sein (vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.07.2013, a.a.O.; LG Bonn, Urteil vom 18.12.2019, 5 S 94/19).
Die Beklagte bot der Geschädigten jedoch weder konkret Fahrzeuge an noch enthielten die Angebote ein Postleitzahlengebiet. Diese Unklarheiten führen dazu, dass für die Geschädigten nicht hinreichend ersichtlich war, ob sie tatsächlich einen Mietwagen zu dem angegebenen Preis erhalten würden.
Soweit die Beklagte die Problematik zu Werkstattersatzwagen aufführt, ist dem entgegenzuhalten, dass kein Werkstattersatzwagen angemietet worden ist. Die Klägerin ist ein „rein gewerblicher Autovermieter“. Die Straßenverkehrsämter setzen für die Zulassung eines Firmenfahrzeugs die Vorlage der Gewerbeerlaubnis voraus, sodass es der Klägerin unmöglich ist, ein Fahrzeug nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, der sich das Gericht im Rahmen seines durch § 287 ZPO eröffneten Schätzungsermessens bisher angeschlossen hat, bemisst sich der ortsübliche Tarif für die Anmietung eines Pkw als Unfallersatzwagen grundsätzlich nach dem arithmetischen Mittel aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste in dem jeweiligen Postleitzahlgebiet (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 15 U 59/16; Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12; Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12, jeweils m.w.N.).
Die Art der Schadensschätzung wird von § 287 ZPO nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (BGH NJW 2011, 1947).
Vorliegend hat die Klägerin die Ungeeignetheit der Fraunhofer-Liste für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Aus den substantiierten Darlegungen der Klägerseite ergibt sich greifbar, dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel auf einer inhaltlich und methodisch in Frage stellenden Grundlage beruht, was aus Sicht des Gerichts einer Heranziehung als Schätzgrundlage im vorliegenden Fall entgegensteht. Im Ergebnis trägt die Klägerin mit Beispielrechnungen nachvollziehbar und überzeugend vor, dass die von Fraunhofer IAO ermittelten Werte auf Basis der Schwacke-Klassifikation fehlerhaft seien. Mit diesen nachvollziehbaren, überzeugend begründeten Ausführungen hat sich die Beklagte inhaltlich nicht auseinandergesetzt (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), obwohl ihr dies als insoweit branchenkundige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Die dann verbleibende Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage begegnet keinen Bedenken. Insoweit ist die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage geeignet. (vgl. hierzu auch ausführlich: LG Bonn, Urteil vom 10.09.2024, 8 S 64/24).
Ein pauschaler Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist in den vorliegenden Fällen nicht vorzunehmen, da die Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.
Mietet der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug an, obwohl ihm ein klassengleiches zusteht, widerspricht ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (OLG Köln, NZV 2014, 314, beck-online; vgl. auch BGH, NJW 2013, 1870 ff. = NZV 2013, 383 ff.).
Die Klägerin ist auch berechtigt, auf den ortsüblichen Normaltarif einen Aufschlag von 20% anzusetzen (LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015 - 8 S 107/15). Dies folgt vorliegend allein aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Anmietung des Mietwagens das Mietende aufgrund der ungewissen Dauer der Fahrzeugreparatur nicht sicher feststand.
Zu den gesondert in Rechnung gestellten weiteren Leistungen gilt Folgendes:
Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät - sind dem erstatzfähigen Schadensbetrag zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12, Rz. 42, zitiert nach juris).
Die von der Beklagten bestrittenen Nebenkostenpositionen sind ersatzfähig, da sie in der Nebenkostentabelle aufgeführt sind und mithin üblicherweise bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen abgerechnet werden und mithin auch in der gerichtlichen Schätzgrundlage zu berücksichtigen ist.
Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Reparaturdauer bestritten hat, hat die Klägerin ihren Vortrag durch Vorlage des Reparaturablaufplans hinreichend substantiiert. Die Beklagte ist dem nicht mehr entgegen getreten. Die Klägerin hat mit der Vorlage des Reparaturablaufplans nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die Reparatur so lange gedauert hat, wie sie gedauert hat. Den Geschädigten eines Verkehrsunfalls kann nicht vorgeworfen werden, dass sich die Werkstatt hätte besser organisieren oder planen können. Insoweit geht dies zulasten des Schädigers.
Nach vorstehenden Ausführungen ergeben sich für den zur Entscheidung stehenden Schadensfall folgende Einzelwerte:
Geschädigte
Z M
Schadensjahr
PLZ der Autovermietung
Fahrzeugklasse
Tage
Schwacke (Tagespreis; arthm. Mittel) Liste 2023
7-Tages-Preis:
697,38 € : 7 = 99,63 €
Schwacke inkl. Vollkasko
99,63 €
Normalpreis
896,63 € brutto
Aufschlag 20 % =
179,32 €
Abgerechnet: 947,11 €
SB-Reduzierung (ab 2011)
24,65 € x 9 = 221,85 €
Abgerechnet: 221,59 €
Ersparnis (10 %)
entfällt
Zustellung/Abholung
2 x 30,44 € = 60,88 €
Abgerechnet: 54,00 €
Navigationsgerät
9 x 10,22 € = 91,98 €
Abgerechnet: 89,96 €
Summe
1.312,66 € brutto
Zahlung
60,00 €
Rest
1.252,66 €
Klage
1.252,66 €
Aufgrund des Vorstehenden Rechenwerkes ist die Klage in der Hauptforderung begründet.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 185,10 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 398 BGB. Die Höhe des Anspruchs errechnet sich aus dem Gegenstandswert bis 2.000,00 € unter Zugrundelegung einer 1,3er Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.252,66 EUR festgesetzt.