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Amtsgericht Bonn Urteil vom 29.10.2025 – 707 Ds 73/23

707 · ECLI:DE:AGBN:2025:1029.707DS73.23.00

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus den zugelassenen Anklageschriften vom 07.03.2023, vom 01.06.2023 und vom 03.07.2025, auf die jeweils Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

Bezüglich des Vorwurfs aus der Anklageschrift vom 20.01.2023 ist der Angeklagte freigesprochen worden, da die ihm dort zu Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden konnte.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten vor allem bedacht, dass der Angeklagte umfassend geständig war und nicht einschlägig vorbestraft ist. Hinsichtlich des Betrugs war auch zu berücksichtigen, dass der Betrag von 525,00 € eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Ferner hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinsichtlich des gesamten Verhaltens, wegen dessen er verurteilt worden ist, ernsthaft Reue gezeigt.

Zu Lasten des Angeklagten wirkten seine Vorstrafen, wobei in der Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einschlägige Vorverteilungen handelt.

Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt, wobei im Hinblick auf den Bezug von Bürgergeld jeweils eine Tagessatzhöhe von 15,00 € angemessen ist:

70 Tagessätze zu je 15,00 € für den Betrug vom 18.10.2022

40 Tagessätze zu je 15,00 € für den vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vom 28.02.2023

und 30 Tagessätze zu je 15,00 € für die Beleidigung vom 22.05.2025.

Die festgesetzten Einzelstrafen waren auf eine Gesamtgeldstrafe zurückzuführen. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war es angezeigt, die Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen zu erhöhen. Insofern hält das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

Die Entscheidung zur Einziehung von Wertersatz folgt aus § 73c StGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.