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Amtsgericht Bottrop Urteil vom 28.08.2023 – 12 C 17/23

ECLI:DE:AGBOT:2023:0828.12C17.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von dem Beklagten Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen.

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Der Kläger ist in dem am 00.00.0000 beim Amtsgericht K. eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft C. (nachfolgend „Insolvenzschuldnerin“) als Insolvenzverwalter bestellt worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts K. (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Bei der von der H. im Jahr 2006 emittierten Insolvenzschuldnerin handelt es sich um einen sog. geschlossenen Dach-Schiffsfonds, der sich an 14 Schifffahrtgesellschaften beteiligte, die wiederum jeweils ein Kühlschiff erworben und betrieben haben.

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Der Beklagte hat sich als sog. mittelbarer Kommanditist über die P. als Treuhandkommanditistin (nachfolgend „Treuhänderin“) an der Insolvenzschuldnerin mit einer Einlageverpflichtung in Höhe von 20.000 € beteiligt.

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In § 7 Abs. 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages heißt es:

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„Der Anleger ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft freizuhalten bzw., soweit die Treuhänderin bereits geleistet hat, dieser den Gegenwert der Leistung auf erste Anforderung zu erstatten.“

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In § 11 Abs. 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages heißt es:

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„Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, vom Anleger von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung des Anlegers entstehen.“

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Wegen der Einzelheiten des Treuhand- und Verwaltungsvertrages wird auf Bl. 21 ff. d. A. Bezug genommen.

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Mit Abtretungsvereinbarung vom 17.11.2022 trat die Treuhänderin ihre Freistellungsansprüche aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag gegen die mittelbaren Kommanditisten an den Kläger ab; wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung (Bl. 49 f. d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2022 – unter Fristsetzung bis zum 09.12.2022 – zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen auf; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.11.2022 (Bl. 53 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet – unter Bezugnahme auf Auszüge der Kontobelege (vgl. Bl. 121 ff. d. A.) –, der Beklagte habe im Jahr 2007 Ausschüttungen in Höhe von 828,89 € erhalten.

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Der Kläger behauptet – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Bilanzen (vgl. Bl. 27 ff. d. A.) – zudem, die Insolvenzschuldnerin habe seit der Aufnahme ihrer Kommanditisten im Jahr 2006 bis hin zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich Verluste erwirtschaftet; kompensierende Jahresüberschüsse habe es nicht gegeben. Demnach habe es sich bei den Ausschüttungen an den Beklagten im Jahr 2007 nicht um Gewinne der Insolvenzschuldnerin gehandelt; dies habe der Beklagte auch anhand der – unstreitig – vorgelegten Jahresabschlüsse erkennen können.

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Der Kläger behauptet – insbesondere unter Bezugnahme auf die Insolvenztabelle (vgl. Bl. 51 f. d. A.) – ferner, dass die bestehenden Gläubigerforderungen nicht durch die vorhandene Masse befriedigt werden könnten.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte als sog. mittelbarer Kommanditist habe die Treuhänderin von der gesetzlichen Haftung gegenüber den Gläubigern freizuhalten. Die erfolgten Ausschüttungen stellten eine Rückgewähr der Kommanditeinlage dar.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 828,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2022 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sämtliche Ausschüttungen an ihn nicht aus Gewinnen der Insolvenzschuldnerin ausbezahlt worden seien.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass seine Gutgläubigkeit bzgl. etwaiger Auszahlungen, eine eingetretene Entreicherung, die Kondiktionssperre, die Einreden der Verjährung und der Verwirkung, welche der Beklagte erhoben hat, dem Anspruch des Klägers entgegenstehen würden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Mahnantrag ist dem Beklagten am 21.12.2022 zugestellt worden. Nach Eingang des Widerspruchs am 04.01.2023 ist das Verfahren am 13.02.2023 an das Amtsgericht Bottrop abgegeben worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 828,89 € gemäß den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin i.V.m. § 7 Abs. 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages i.V.m. § 398 BGB zu. Denn Voraussetzung hierfür wäre eine haftungsschädliche Rückgewähr der Einlage, die regelmäßig zum Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistung der Einlage führt.

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Dem Kläger steht gegen die Treuhänderin schon kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 828,89 € gemäß den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin zu.

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Im Streitfall kann zwar der Kläger als Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB, aufgrund der Tatsache, dass über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, haftungsschädliche Ausschüttungen an die Kommanditistin zurückverlangen.

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Gemäß § 172 Abs. 4 HGB gilt eine Einlage eines Kommanditisten, soweit diese zurückbezahlt wird, den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet; das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.

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Im Umfang einer haftungsschädlichen Einlagenrückgewähr lebt auch die Einlageverpflichtung des Gesellschafters im Innenverhältnis wieder auf.

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Es kann dahinstehen, ob die Ausschüttung i.H.v. 828,89 € als Rückgewähr der Einlage anzusehen ist. Zwar gilt nach Ansicht des Gerichts der Vortrag des Klägers, an den Beklagten seien im Jahr 2007 Ausschüttungen in Höhe von 828,89 € erfolgt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Das einfache Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich, da es dem Beklagten oblegen hätte, dem – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Auszüge der Kontobelege – substantiierten Vortrag des Klägers, substantiiert entgegenzutreten.

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Nach Ansicht des Gerichts scheitert ein Anspruch des Klägers gegen die Treuhänderin allerdings daran, dass entweder – in entsprechender Anwendung von § 172 Abs. 5 HGB – die Treuhänderin ihrerseits gutgläubig im Hinblick auf die in der Bilanz der Insolvenzschuldnerin ausgewiesenen Gewinne war und schon deshalb zu einer Rückzahlung an die Insolvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt verpflichtet war.

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Soweit die Treuhänderin hingegen im Hinblick auf die ausgewiesenen Gewinne ihrerseits nicht gutgläubig war und wusste oder wissen musste, dass die ausgewiesenen Gewinne lediglich Scheingewinne waren, liegen die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Freistellungsanspruch gegen den Beklagten nicht vor. Denn gemäß § 11 Abs. 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ist der Beklagte gegenüber der Treuhänderin nur insoweit zur Freistellung verpflichtet, als die Aufwendung mit einer pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung des Beklagten entstanden sind. Für den Fall, dass die Treuhänderin im Hinblick auf die Gewinne bösgläubig war, entspricht – nach Ansicht des Gerichts – die Entgegennahme der bloßen Scheingewinne keiner pflichtgemäßen Treuhandverwaltung, da ein Treuhänder nach § 241 Abs. 2 BGB aufgrund seiner besonderen Fachkunde gegenüber Privatanlegern dazu verpflichtet ist, etwaige Haftungsrisiken vom Treugeber abzuwenden und keine Zahlungen als Gewinne entgegenzunehmen bzw. an den Treugeber auszukehren, bei denen erkennbar ist, dass es sich hierbei in Wahrheit um Scheingewinne handelt, die als haftungsschädliche Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind.

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II.

37

Dem Kläger steht zudem gegen den Beklagen mangels Hauptforderungszuspruchs auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Bezug auf die Hauptforderung gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 828,89 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

45

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

48

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

49

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bottrop statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

50

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.