Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl
Amtsgericht Brühl Beschluss vom 25.11.2004 – 51 GS 467/03, 51 GS 468/04, 51 GS 445/04
ECLI:DE:AGBM2:2004:1125.51GS467.03.51GS46.00
Tenor
wegen mittelbarer Falschbeurkundung pp.
wird der Erlaß eines Haftbefehls abgelehnt.
Gründe
Den Beschuldigten kann nach derzeitiger Konkretisierungslage vorgeworfen werden, in der Zeit ab November 2004 (Mittäterschaft unterstellend) maximal
Konten eröffneten, um dann Handyverträge abzuschließen.
Vom Zeitraum her und den zu erwartenden Gewinnspannen kann noch nicht von Gewerbsmäßigkeit mit ausreichender Zuverlässigkeit ausgegangen werden.
Alle Beschuldigten sind noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten; sie sind verteidigt; Zustellungsvollmachten sind nachgewiesen.
Sanktionell ist nicht mit einer Rechtsfolge zu rechnen, die die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens (auch nach §§ 407 ff StPO) ausschließen würde.
Auch eine Rückkehr der Beschuldigten nach Polen schließt das nicht aus.
Da Polen nunmehr EU-Ausland ist, bestehen erleichterte Strafverfolgungs-
möglichkeiten (Zustell- und Vollstreckungsvorschriften).
Nach alledem wäre die Anordnung von Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig.
Brühl, 25.11.2004
Amtsgericht, Abt. 50/51