Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl

Amtsgericht Brühl Beschluss vom 25.11.2004 – 51 GS 467/03, 51 GS 468/04, 51 GS 445/04

ECLI:DE:AGBM2:2004:1125.51GS467.03.51GS46.00

Tenor

wegen mittelbarer Falschbeurkundung pp.

wird der Erlaß eines Haftbefehls abgelehnt.

Gründe

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Den Beschuldigten kann nach derzeitiger Konkretisierungslage vorgeworfen werden, in der Zeit ab November 2004 (Mittäterschaft unterstellend) maximal

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in vier Fällen eine mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit versuchten Betruges (§§ 271, 263, 22, 23, 53 StGB) begangen zu haben, indem sie sich falsche Anmeldebescheinigungen beschafften und mit dieser Grundlagen

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Konten eröffneten, um dann Handyverträge abzuschließen.

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Vom Zeitraum her und den zu erwartenden Gewinnspannen kann noch nicht von Gewerbsmäßigkeit mit ausreichender Zuverlässigkeit ausgegangen werden.

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Alle Beschuldigten sind noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten; sie sind verteidigt; Zustellungsvollmachten sind nachgewiesen.

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Sanktionell ist nicht mit einer Rechtsfolge zu rechnen, die die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens (auch nach §§ 407 ff StPO) ausschließen würde.

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Auch eine Rückkehr der Beschuldigten nach Polen schließt das nicht aus.

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Da Polen nunmehr EU-Ausland ist, bestehen erleichterte Strafverfolgungs-

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möglichkeiten (Zustell- und Vollstreckungsvorschriften).

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Nach alledem wäre die Anordnung von Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig.

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Brühl, 25.11.2004

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Amtsgericht, Abt. 50/51