Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl

Amtsgericht Brühl Beschluss vom 26.06.2006 – 32 F 122/05

ECLI:DE:AGBM2:2006:0626.32F122.05.00

Tenor

Der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 18.5.2006

wird nicht abgeholfen.

1

G r ü n d e :

2

Zutreffend ist, dass der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre,

3

wenn sie (noch) Arbeitslosengeld II beziehen würde. Denn dann hat eine zu-

4

ständige (und berufenere) Behörde bereits geprüft, dass der Antragsgegnerin

5

Sozialhilfe zusteht, so dass es einer eigenen Prüfung durch das Gericht nicht

6

bedarf. Liegt jedoch kein behördlicher Bescheid über Sozialhilfe vor oder ist

7

dieser sogar aufgehoben, so sind die Voraussetzungen für die Bewilligung ei-

8

ner Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe vom Gericht eigenständig zu

9

prüfen. Dabei reicht es nicht aus, das eine Partei treuherzig versichert, dass

10

sie kein Einkommen habe und wohl auch keines erzielen könne. Die Partei

11

muss schon glaubhaft machen, dass sie es mit einigem Bemühen versucht hat,

12

ein  eigene Einkommen zu erzielen. Ohne auch nur den Versuch zu machen,

13

lässt sich nicht einmal einschätzen, welches Verdienst die Antragsgegnerin er-

14

zielen könnte, wenn sie es wirklich versuchen würde. Der M-Weg in Brühl

15

ist auch keine Sackgasse. Die Antragsgegnerin vermittelte vielmehr in der

16

mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass es ihr an der nötigen Ener-

17

gie fehlen würde, um einen neuen Anfang im Erwerbsleben zu wagen.