Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl
Amtsgericht Brühl Beschluss vom 26.06.2006 – 32 F 122/05
ECLI:DE:AGBM2:2006:0626.32F122.05.00
Tenor
Der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 18.5.2006
wird nicht abgeholfen.
G r ü n d e :
Zutreffend ist, dass der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre,
wenn sie (noch) Arbeitslosengeld II beziehen würde. Denn dann hat eine zu-
ständige (und berufenere) Behörde bereits geprüft, dass der Antragsgegnerin
Sozialhilfe zusteht, so dass es einer eigenen Prüfung durch das Gericht nicht
bedarf. Liegt jedoch kein behördlicher Bescheid über Sozialhilfe vor oder ist
dieser sogar aufgehoben, so sind die Voraussetzungen für die Bewilligung ei-
ner Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe vom Gericht eigenständig zu
prüfen. Dabei reicht es nicht aus, das eine Partei treuherzig versichert, dass
sie kein Einkommen habe und wohl auch keines erzielen könne. Die Partei
muss schon glaubhaft machen, dass sie es mit einigem Bemühen versucht hat,
ein eigene Einkommen zu erzielen. Ohne auch nur den Versuch zu machen,
lässt sich nicht einmal einschätzen, welches Verdienst die Antragsgegnerin er-
zielen könnte, wenn sie es wirklich versuchen würde. Der M-Weg in Brühl
ist auch keine Sackgasse. Die Antragsgegnerin vermittelte vielmehr in der
mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass es ihr an der nötigen Ener-
gie fehlen würde, um einen neuen Anfang im Erwerbsleben zu wagen.