Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl
Amtsgericht Brühl Urteil vom 10.07.2013 – 26 C 222/12
ECLI:DE:AGBM2:2013:0710.26C222.12.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt festgestellt werden, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 9.02.2012 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 350,00 Euro zu zahlen, da die Bearbeitungsgebühr zwischen den Parteien wirksam individualvertraglich vereinbart wurde und damit keine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB vorzunehmen war.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme kommt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass hier Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB vorliegen, also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vergleichs stellt.
Aus der äußeren Form der Erwähnung der Bearbeitungsgebühr in den Vertragsunterlagen lässt sich kein Rückschluss auf das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vornehmen, da die Bearbeitungsgebühr an hervorgehobener Stelle auf Seite 2 des Vertrages in der Darlehensberechnung, die alle wesentlichen Bestandteile wie Nettodarlehenssumme und Zinsen aufweist, und damit auf den für den Kunden wichtigsten Teil des Vertrages explizit aufgeführt ist. Auch wird die Bearbeitungsgebühr nicht als feststehender Betrag ausgewiesen. Vielmehr wird diese prozentual anhand des Nettodarlehensvertrags berechnet.
Ferner sind Allgemeine Geschäftsbedingungen auch nicht über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anzunehmen, demnach bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher eine Inhaltskontrolle auch dann stattfindet, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
Der Klägerin gelang nicht der Nachweis, dass gar keine Möglichkeit bestanden hätte, über die Bearbeitungsgebühr zu verhandeln. Nach der Aussage des Zeugen N wurde bei Vertragsschluss zwar nicht ausdrücklich über die Bearbeitungsgebühr gesprochen. Doch habe die Klägerin den Vertrag lediglich grob angeschaut ohne Nachfragen zu stellen, bevor sie den Vertrag unterschrieben habe. Danach ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr keine Verhandlungsmöglichkeit bestand.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von der Klägerin in der Klageschrift zitierten gerichtlichen Entscheidungen. Bei diesen war der Fall anders gelagert, und zwar dahingehend, dass die jeweilige Bank eine Bearbeitungsgebühr im vorformulierten Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Preisaushang aufwies. Hier jedoch war die Bearbeitungsgebühr an prominenter Stelle im Darlehensvertrag aufgeführt.
Streitwert: 350,00 Euro