Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl
Amtsgericht Brühl Beschluss vom 27.07.2015 – 22 C 206/14
ECLI:DE:AGBM2:2015:0727.22C206.14.00
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.
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Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
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Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.