Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl

Amtsgericht Brühl Urteil vom 31.07.2017 – 23 C 27/17

ECLI:DE:AGBM2:2017:0731.23C27.17.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht kein weitergehender Anspruch in Höhe von 85,11 € für die Belieferung des Beklagten mit Strom für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.4.2012 gegen diesen zu.

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Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig ein Vertrag über die Belieferung mit Energie zustande gekommen.

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Soweit die Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis eine Nachforderung geltend macht, steht dieser jedoch ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten entgegen.

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Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB für die im streitgegenständlichen Zeitraum gelieferte Energie ist vorliegend gemäß den §§ 194, 199 ff. BGB verjährt.

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Die Verjährung von Entgeltansprüchen der Versorgungsunternehmen für Stromlieferungen unterliegt keinen besonderen Regelungen. Für sie gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für die für das Jahr 2011 geltend gemachte Forderung war dies der 31.12.2012 und für die für das Jahr 2012 (1.1.2012 bis 30.4.2012) ebenfalls der 31.12.2012. Beide Forderungen hat die Klägerin nicht innerhalb der zum 31.12.2015 endenden Verjährungsfrist und damit rechtzeitig geltend gemacht, § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB.

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Die Ansprüche sind bereits mit Rechnungsstellung seitens der Klägerin in den Jahren 2012 (Anlagen B1, B2, B3) entstanden. Unter der Entstehung des Anspruchs im Sinn des § 199 Abs. 1 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d. h. dem Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1981, VIII ZR 222/80, juris Rn. 19 m. w. N.). Auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden kann, ist dann abzustellen, wenn - wie hier - die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und insbesondere vom Schuldner unbestimmbaren Ereignis, wie z. B. einer Rechnungsstellung, abhängig gemacht wird und der Gläubiger auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss nehmen kann. Auch hier folgt die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für den Beginn der Verjährungsfrist aus der Erwägung, dass zulasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Düsseldorf Urt. v. 10.9.2014 - 27 U 13/13).

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Verjährungsbeginn bzw. Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der Klägerin war danach der Zeitpunkt, in dem diese erstmals über den streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Beklagten abgerechnet hat. Dies ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten für das Jahr 2011 bereits mit der Rechnung vom 6.3.2012 (B3) und für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.4.2012 bereits mit Rechnung vom 8.8.2012 bzw. vom 11.10.2012 (B2, B3) erfolgt.

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Die Verjährung wurde hier auch nicht dadurch gehemmt oder unterbrochen, dass die Klägerin die Rechnung vom 8.8.2012 sowie vom 11.10.2012 (beide für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.4.2012) - nach ihrer Behauptung - durch Mitteilung vom 28.10.2014 storniert und mit der Rechnung vom 9.3.2015 korrigiert hat. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich zur Neuberechnung ihrer Forderung berechtigt. Die Geltendmachung muss jedoch dann innerhalb der bereits der mit der Erteilung einer Abrechnung in Gang gesetzten Frist erfolgen, um nicht der Einrede der Verjährung zu begründen. Die Nachberechnung lässt sich nicht unter einer der vom Gesetz vorgesehenen Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbestände subsumieren.

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Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Regelung von § 21 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBEltV).

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Diese Regelung bestimmt, dass der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten ist, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und nachberechnet werden können.

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Selbst wenn man ausgehend von dieser Regelung für den Verjährungsbeginn nicht auf den Zeitpunkt abstellte, an dem die Klägerin erstmals über den maßgeblichen Zeitraum - vermeintlich fehlerhaft - abrechnete, also auf den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die Nachforderungsansprüche fällig werden, mithin auf einen Zeitpunkt nach der Abrechnung gegenüber dem Beklagten, mithin nach dem 9.3.2015, führte dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

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Dann wäre der Anspruch zwar nicht verjährt. Der Klägerin wäre die Geltendmachung des Anspruchs aber gemäß § 21 Abs. 2 AVBEltV verwehrt. Denn gemäß § 21 Abs. 2 AVBEltV sind Nachforderungen der Stromversorgungsunternehmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV auf längstens 2 Jahre beschränkt. Die Zweijahresfrist gilt für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind. Nicht erfasst werden Fehler bei der Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung ( vgl. BGH NJW-RR 2004, 242; OLG I, Urteil vom 12.1.2007, Az.: 19 U 98/06). Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts auf einen Zeitraum von 2 Jahren basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin, dass die aufgrund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Die Regelung ist auch im systematischen Zusammenhang mit § 24 I AVBEltV zu sehen. Danach hat das Energieversorgungsunternehmen die Pflicht, innerhalb eines Zeitraums, der 12 Monate nicht wesentlich überschreiten darf, den Stromverbrauch abzurechnen. Diese Abrechnungsfrist dient ebenfalls dem Schutz des Kunden. Er soll vor erheblichen Nachforderungen bewahrt und über den Jahresverbrauch informiert werden, damit er sein Konsumverhalten darauf einstellen kann.

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Die Regelung von § 21 Abs. AVBEltV greift vorliegend ein. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin basiert die Nachberechnung des bereits in der Rechnung vom 8.8.2012 bzw. 11.10.2012 geltend gemachten Abrechnungszeitraums vom 9.3.2015 auf einer fehlerhaften Berechnung des Stromverbrauchs aufgrund fehlerhafter Zählerstände bzw. auf einer nachträglichen Korrektur der Zählerstände durch den Verteilnetzbetreiber (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 4.4.2017 und 2.5.2017). Soweit für die Nachberechnung des Abrechnungszeitraums für das Jahr 2011 (Rechnung vom 6.3.2012) mit der Rechnung vom 29.10.2014 bereits gar kein Grund benannt wird, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten, sondern der Klägerin, die sich auf die Berechtigung zur Nachberechnung stützt.

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Soweit die Klägerin schließlich im Schriftsatz vom 26.5.2017 ohne nähere Präzisierung vorbringt, eine Korrektur „der Schlussrechnung“ sei aufgrund „eines vorherigen falschen Verbrauchs“ erforderlich gewesen, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Denn es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein fehlerhafter Verbrauch von Energie ursächlich für eine falsche Abrechnung bzw. deren Korrekturerfordernis sein kann.

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Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der nicht begründeten Hauptforderung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 ff. , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 85,11 € festgesetzt.