Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl
Amtsgericht Brühl Beschluss vom 11.10.2022 – 20 C 113/21
ECLI:DE:AGBM2:2022:1011.20C113.21.00
Tenor
wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1. Die Parteien verzichten im Wege des Vergleichs auf ihre wechselseitig erhobenen streitgegenständlichen Forderungen. Davon erfasst sind insbesondere auch etwaig offene Ansprüche der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Leasingverhältnis gegenüber dem Kläger, sowie die zuletzt vom Kläger erhobenen, auf Vorschriften der DSGV gestützten Schadensersatzforderungen. Erledigt ist zudem die von dem Kläger begehrte Datenauskunft.
2. Die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Parteien vereinbaren über Inhalt und Zustandekommen des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren. In anonymisierter Form kann der Klägervertreter zu wissenschaftlichen Zwecken darüber berichten.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 6.970,59 EUR festgesetzt.