Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl

Amtsgericht Brühl Beschluss vom 28.03.2023 – 75 VI 99/22

ECLI:DE:AGBM2:2023:0328.75VI99.22.00

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 24.10.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 316.174,50 EUR festgesetzt (1/2 Anteil von insgesamt 632.349,- €).

Gründe

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Die Miterbin, D., hat am 14.09.2022 einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge für sich und I. beantragt.

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Mit Schreiben vom 14.09.2022 wurde daraufhin I. zu dem Erbscheinsantrag angehört, ihr wurde angekündigt, dass, wenn sie keine Einwendungen gegen die Erteilung des Erbscheins erhebt, der Erbschein antragsgemäß erlassen wird.

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Am 06.10.2022 erklärte I. telefonisch, dass sie mit der Erteilung des Erbscheins einverstanden sei, sodass der Erbschein am gleichen Tag erlassen wurde.

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Am 24.10.2022 focht sie Annahme der Erbschaft mit der Begründung an, ihr sei die Regelung der gesetzlichen Erbfolge unbekannt gewesen, auch habe sie von der Möglichkeit der Erbausschlagung nicht gewusst. Das habe sie erst am 19.10.2022 durch ein Gespräch mit dem Notar erfahren.

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Außerdem sei ihr die Zusammensetzung des Nachlasses nicht bekannt gewesen, sie sei davon ausgegangen, dass der Nachlass nicht oder nur geringfügig werthaltig sei. Erst jetzt habe sie von der Werthaltigkeit des Nachlasses erfahren, wodurch erhebliche Erbschaftssteuer anfallen. Bei Kenntnis der Werthaltigkeit des Nachlasses hätte sie das Erbe nicht angenommen.

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Die Einwendungen, ihr sei die gesetzliche Erbfolge nicht bekannt gewesen, ist nicht nachvollziehbar, da ihr eine Abschrift des Erbscheinsantrags, aus der sich die gesetzliche Erbfolge ergibt, zugesandt wurde. Mit gleichem Schreiben wurde sie darüber informiert, dass, falls sie keine Einwendungen erhebt, der Erbschein antragsgemäß erteilt wird.

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Einwendungen hat sie nicht erhoben. Vielmehr hat sie nach erneuter Nachfrage von Seiten des Gerichts bestätigt, dass sie das Erbe annimmt.

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Auch das Argument, sie sei davon ausgegangen, dass der Nachlasswert wegen einer Belastung des Grundstücks geringfügiger sei und wegen der tatsächlichen Werthaltigkeit des Nachlasses aufgrund der Tatsache, dass die Grundschuld nicht mehr valutiert war, nun erhebliche Steuerschulden entstehen, ist kein Anfechtungsgrund.

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Zwar ging die Anfechtungserklärung vom 24.10.2022 erst am 27.01.2023 bei Gericht ein, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die von dem Notar mit Schreiben vom 31.10.2022 übersandte Anfechtungserklärung auf dem Postweg verloren ging.