Rechtsprechung / Amtsgericht Braunschweig
Amtsgericht Braunschweig Urteil vom 13.12.2022 – 9 Cs 811 Js 66743/21
In der Strafsache
gegen
1. ...
2. ....
wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen
hat das Amtsgericht Braunschweig - Strafrichter - in der öffentlichen Sitzung vom 13.12.2022, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht ...
als Strafrichter
Amtsanwältin ...
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger
Rechtsanwalt ...
als Pflichtverteidiger
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor
Die Angeklagten sind des verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig. Der Angeklagte .. wird kostenpflichtig kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zU je 25 €, der Angeklagte ... kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
Gründe
I.
...
...
II.
Am 4.7.2021 gegen 2:30 Uhr befuhren der Angeklagte ... als Fahrer des seinem Bruder gehörenden Pkw Mercedes AMG mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Angeklagte ... als Fahrer des auf ... zugelassenen Pkw Mercedes AMG mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Braunschweiger Güldenstraße. Am Radeklint hielten die Fahrzeuge nebeneinander auf den beiden Rechtsabbiegerspuren VOr der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage. Dort verabredeten sie, die Beschleunigungswerte ihrer beiden Fahrzeuge zu vergleichen. In Ausführung dieses Entschlusses fuhren sie zunächst bei Grünlicht Jangsam nach rechts um die Kurve in die Lange Straße hinein. Anschließend beschleunigten beide fast zeitgleich. Auf Höhe der Einmündung zur Gördelinger Straße erreichte der vom Angeklagten ...gefahrene weiße Mercedes AMG eine Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h und der vom Angeklagten gefahrene graue Mercedes AMG eine Geschwindigkeit ... von mindestens 120 km/h. Der maximal zu erreichenden Nennwert wäre auf dieser Strecke eine Geschwindigkeit von 160 km/h gewesen. Vor der nächsten Ampelkreuzung auf Höhe der Firma Media Markt verringerten beide die Geschwindigkeit, ordneten sich hintereinander ein und bogen an der Katharinenkirche am Hagenmarkt nach rechts auf dem Bohlweg ab. An der nächsten Kreuzung Bohlweg/Steinweg hielten sie nebeneinander. Als die Lichtzeichenanlage auf grünen Licht umschaltete, ließ der Angeklagte ... den rechts neben ihm haltenden Pkw des Angeklagten ... vorbei. Anschließend beschleunigten beide Fahrzeuge, insbesondere der vorausfahrenden Pkw, ohne dass jedoch die feststellbar war, ob die geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten wurde.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben. Die Feststellungen ZUuvor strafrechtlichen vor Eintragungen sind den Strafregisterauszügen vom 0 4.11.2022, die Feststellungen zu Ordnungswidrigkeiten den Fahreignungsregistern vom 9.12.2022 entnommen.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf der in Augenschein genommenen Videoaufnahme, die die oben beschriebene Fahrweise bzw. das Fahrverhalten der beiden Angeklagten zeigt. Der Angeklagte ... hat bestritten, dass es eine Absprache zu einem Rennen gegeben habe. Der Angeklagte ... hat sich dahin eingelassen, zu diesem Zeitpunkt nicht der Fahrer des grauen AMG seines Bruders gewesen zu sein. Er habe das Fahrzeug vielmehr von einem Familienmitglied übernommen und sei nur kurze Zeit danach von der Polizei angehalten worden. Das Gericht bewertet die beiden Einlassungen als bloße Schutzbehauptungen. Das zunächst sehr langsame, parallele Abbiegen in die Lange Str. sowie das fast zeitgleiche hohe Beschleunigen lässt keine ernsthaften Zweifel an einer zuvor gefassten Abrede zum Vergleich der Beschleunigungswerte mit Wettbewerbscharakter zu. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen, dessen Ausführungen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt. Der Sachverständige hat anhand einer Weg-Zeit-Berechnung eine extreme Überschreitung der innerörtlich zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ermittelt. Das vom Angeklagten ... gefahrene Fahrzeug erreichte danach auf einer Strecke von 45,5 m eine Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h und das vom Angeklagten ... gesteuerte Fahrzeug auf einer Strecke von 53,7 m eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h. Eine solche Fahrweise geht deutlich über das hinaus, was noch unter sog. Posen verstanden werden kann.
An der Glaubwürdigkeit ihrer Person gab es keine erkennbaren Zweifel. Ausweislich der Aussagen des Zeugen .. hat der Angeklagte ca. 20 Minuten später auf Vorhalt des Vorwurfs der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen und Schilderung des Vorfalls erklärt, lediglich auf eine Geschwindigkeit von 55 km/h beschleunigt zu haben. Da der Angeklagte somit inhaltlich Stellung zu dem Vorwurf bezieht und mit keinem einzigen Wort die Fahrereigenschaft in Abrede stellt, geht das Gericht davon aus, dass es den erstmalig in der Hauptverhandlung behaupteten Fahrerwechsel nicht gegeben hat. Obwohl der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht über seine Rechte belehrt worden war, sind seine Angaben verwertbar, da es sich um eine sogenannte Spontanäußerung handelt. Nach übereinstimmender Aussage der beiden Polizeibeamten, der Zeugen ...und des Zeugen ... war der Angeklagte sehr aufbrausend und zweifelte ununterbrochen die Berechtigung der Maßnahmen an. Der Zeuge ...bekundete, der Angeklagte sei ihm ständig ins Wort gefallen und habe ihm fortlaufend unterbrochen, sodass es nicht möglich gewesen sei, ihn vor Abgabe der oben genannten Erklärungen ZzU belehren. Die Aussagen der beiden Zeugen sind glaubhaft. Sie haben ruhig, sachlich und ohne erkennbare Belastungstendenz den Sachverhalt geschildert. Soweit sie sich nicht mehr erinnern konnten, haben Sie dies zum Ausdruck gebracht. An der Glaubwürdigkeit ihrer Person gab es keine erkennbaren Zweifel.
IV.
Die Angeklagten waren daher der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d Abs. 1 Ziff. 1 StGB schuldig. Für das Vorliegen eines Kraftfahrzeugrennens bedeutet es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten (KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2022 - (3) 121 Ss 45/22 (16/22) -, juris).
V.
Der Gesetzgeber sieht ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Eine konkrete Gefährdung anderer Personen ist nicht eingetreten. Die sogenannte Renndistanz betrug lag deutlich unter 100 m. Eine konkrete Gefährdung anderer Personen war nicht festzustellen. Andererseits wirkte sich erschwerend aus, dass die Innenstadt nach Darstellung beider Zeugen auch an diesem Tag und zu dieser Zeit belebt war. Insoweit war jedenfalls eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben, da ein rechtzeitiges Bremsen bei Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht mehr möglich gewesen wäre. Zuungunsten der Angeklagten waren außerdem die Vorstrafen zu berücksichtigen. Die zugrunde liegenden Taten waren jedoch nicht einschlägig und liegen ebenfalls schon längere Zeit zurück. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB war daher die Verhängung von Geldstrafen und in Höhe von jeweils 40 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Die Tagessatzhöhen sind nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen bemessen worden.
VI.
Von der Erziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB ist betreffend beider Angeklagten abgesehen worden. Zwar liegt ein Regelfall vor. Jedoch liegt die Tat mittlerweile ca. eineinhalb Jahre zurück. Seit dieser Zeit sind die Angeklagten nicht mehr negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Somit kann eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Fahrerlaubnis nicht mehr festgestellt werden. Von der Verhängung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB ist im Hinblick auf den Zeitablauf ebenfalls abgesehen worden. Den Angeklagten kann es nicht zum Nachteil gereichen, dass im Ermittlungsverfahren kein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeiten zur anschließenden Begründung eines grundsätzlich denkbaren Beschlusses gemäß § 111 a Abs. 1 StPO eingeholt worden ist.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Hinweis:
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