Rechtsprechung / Amtsgericht Calw
Amtsgericht Calw Urteil vom 11.02.2025 – 13 C 284/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 12,00 €
Tatbestand
Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend auf Erstattung der Kosten für die Anforderung der Ermittlungsakte bei der Bußgeldbehörde.
Der Prozessbevollmächtigte der des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 19.07.2022, K3, Anlagenband Kläger Bl. 3, an die ... Er forderte sie auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und die Regulierungsbereitschaft schriftlich zu bestätigen. Weiter teilte er mit: „Wir werden die amtliche Ermittlungsakte anfordern.“
Mit Schreiben des Klägervertreters vom selben Tag wurde bei der Polizei Akteneinsicht beantragt, K4, Anlagenband Kläger Bl. 4.
Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich die Beklagtenseite auf einem Briefbogen, der mit ... überschrieben und in der Unterschriftszeile mit der Angabe ... versehen war, an den Kläger und teilte mit, für den unfallbedingten Schaden an seinem Fahrzeug dem Grunde nach aufzukommen, B1, Anlagenband Beklagte Bl. 1. Mit Schreiben vom 21.07.2022, Anlagenband Beklagte Bl. 2, wandte sich die Beklagtenseite auf dem selben Briefbogen und mit der selben Unterschriftszeile an den Klägervertreter und teilte mit, sie werde für den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug dem Grunde nach aufkommen.
Am 01.08.2022 versandte die Beklagte zu 1 ein Abrechnungsschreiben, in welchem sie keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhob.
Die Akteneinsicht wurde am 8.9.2022 gewährt. Hierfür wurden Gebühren in Höhe von 12,00 € in Rechnung gestellt, K1, Anlagenband Kläger Bl. 1.
Unter dem Az. 13 C 40/23 AG Calw führten der Kläger und die ... sprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten, basierend auf dem selben Verkehrsunfall.
Der Kläger hat in der Klageschrift als Beklagte angegeben: ...
Nachdem die Beklagtenseite die Passivlegitimation bestritten hat, hat der Kläger Rubrumsberichtigung beantragt auf Bezeichnung der Beklagten zu 1 als ...
Die Klägerseite hat hierauf die Klage erweitert auf den Beklagten zu 2.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12,00 € zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen Klagabweisung.
Die Beklagtenseite hat sich gegen die Rubrumsberichtigung gewandt.
Die Beklagten meinen weiter, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, indem er das Akteneinsichtsgesuch nicht zurück genommen habe, nachdem die Beklagten die Schuld dem Grunde nach anerkannt hatte. Weitere Ermittlungen zum Haftungsgrund und weitere Erkenntnisse hätten sich aus der Ermittlungsakte nicht ergeben können.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die im Prozess gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Das Rubrum war wie vom Kläger beantragt zu berichtigen.
Wer diejenige Person ist, die durch die Parteibezeichnung als „Beklagter“ in der Klageschrift betroffen werden soll, ist vom Gericht durch eine frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären. Bei der Auslegung dieser Prozesserklärung ist nicht nur die im Rubrum der Klageschrift gewählte äußere Bezeichnung der Partei, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Entsprechend dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ darf die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht aufgrund einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift scheitern, solange nur aus deren Inhalt und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Person tatsächlich von der Parteibezeichnung in der Klageschrift betroffen werden soll. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung einer am materiell-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei (siehe BGH, Urteil vom 05.07.2023 - XII ZB 539/22, Rn 14, juris, m.w.N.).
Eine Auslegung der Klageschrift und deren Anhänge ergibt hier, dass sich diese gegen die ... richtet und diese nur irrtümlich als ... bezeichnet wurde.
Da die Beklagte sich neben anderen Konzernunternehmen einer einheitlichen Schadensaußenstelle bedient und unter einem einheitlichen Briefkopf auftritt, ist es für einen Unfallgegner im Einzelfall schwierig, zu erkennen, welches konkrete Konzernunternehmen ihm hier entgegentritt. Wird in einer Klageschrift und deren Anlagen eindeutig die Schadensnummer genannt, unter welcher im Beklagtenkonzern der Sachverhalt bearbeitet wird, liegt eine für die Parteien, insbesondere für die Beklagte, eindeutige Zuordnung zu der nunmehr aus dem Rubrum ersichtlichen Beklagten vor und mit der Bezeichnung einer anderen Konzerngesellschaft ist eine für die Beklagte erkennbar fehlerhafte Parteibezeichnung gegeben.
Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungen des schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht vom 4.10. 2024, 7 W 15/24, RN 10, juris und des Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 11.1.2008, 5 U 1617/07, RN 27 ff, juris, Bezug genommen. Die Einwände der Beklagtenseite hiergegen nimmt das Gericht zur Kenntnis, teilt sie aber nicht.
II.
Die Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 ist zulässig, ohne dass es der Zustimmung der Gegenseite oder einer Entscheidung des Gerichts über deren Sachdienlichkeit bedarf (siehe hierzu Greger in Zöller ZPO, 34. Auflage, § 263 Rn. 20 f.).
Dem Beklagten zu 2 wurden ausweislich des Akteninhalts auch alle erforderlichen Unterlagen übersandt. Die Übersendung aller Unterlagen unter Aufzählung aller Dokumente wurde vom Richter verfügt und die Bearbeitung der Verfügung von der als zuverlässig bekannten Urkundsbeamtin mit „ab-Vermerk“ bestätigt. Weiter lagen die Unterlagen seinem Prozessbevollmächtigten, der sich ausdrücklich auch für den Beklagten Z.2 legitimierte, vor.
III.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch nach §§ 7, 18 I StVG in Verbindung mit § 823 I BGB, §§ 249 ff BGB, §§ 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz auf Erstattung der Aktenversendungskosten.
Die Haftung für den streitgegenständliche Verkehrsunfall trägt zu 100 % die Beklagtenseite.
Der Geschädigte hat einen Anspruch gegen die Unfallverursacher auf Erstattung aller ihm durch den Unfall entstandenen Kosten, allerdings nur, soweit diese erforderlich sind, §§ 249 ff BGB.
Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen des Geschädigten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Hierzu gehören auch die für die Rechtsverfolgung notwendige Kosten.
Kosten, die für die Einsicht und Erstellung von Aktenauszügen anfallen, gehören ebenfalls hierzu. Anders ist dies aber zu beurteilen, nachdem der Haftungsgegner vollständig die Haftung anerkannt hat (siehe Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 273).
Die begehrte Akteneinsicht war, als der Kläger den Antrag hierzu am 19.07.2022 stellte, erforderlich, denn zum Zeitpunkt der Beantragung der Akteneinsicht lag noch keine Haftungsübernahmeerklärung von Beklagtenseite vor. Die Beantragung der Akteneinsicht entsprach damit dem, was ein Geschädigter für erforderlich halten konnte.
Allerdings fallen die Kosten für die Aktenversendung nach § 107 V OWiG nicht bereits mit dem Antrag auf Akteneinsicht an, sondern nur, wenn aufgrund des Antrags die Übersendung auch durchgeführt wird. Die Übersendung erfolgte hier erst am 8.9.2022.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Z. 2 die Haftung dem Grunde nach bereits vollständig anerkannt.
Die Durchführung der Akteneinsicht war nach Zugang der Schreiben der Beklagten vom 19.7.2022, 21.7.2022 und 1.8.2022 für den Kläger nicht mehr erforderlich und durften auch bei der gebotenen Ex-Ante-Sicht für den Kläger nach dem 1.8.2022 nicht mehr als erforderlich erscheinen. Besonderheiten, die hier eine fortbestehende Erforderlichkeit auf Klägerseite begründet hätten, hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Nach § 254 II S 1 BGB trifft den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht.
Hierzu gehört auch die Pflicht, die Prozesskosten möglichst gering zu halten (siehe Ebert in Ermann BGB 17. Aufl § 254 Rn 69).
Den Kläger traf in der gegebenen Situation die Pflicht, den Antrag auf Akteneinsicht zurückzunehmen, um damit den Anfall der Akteneinsichtskosten zu vermeiden.
Hierzu hätte er mehr als einen Monat Zeit gehabt.
Indem der Kläger dies nicht tat, verletzte er seine Schadensminderungspflicht, da die Akteneinsicht nicht mehr erforderlich war.
Entsprechend hat der Kläger im Ergebnis hier keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Aktenübersendung.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.