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Amtsgericht Castrop-Rauxel Urteil vom 28.09.2017 – 4 C 194/16
ECLI:DE:AGCAS:2017:0928.4C194.16.00
Tenor
Hinweis: Ergänzungsurteil
Das Urteil enthält keinen Tenor.
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T a t b e s t a n d
2
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs auf Vorlage des Sachverständigengutachtens übereinstimmend für erledigt erklärt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Dem Kläger waren auch die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er selbst die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorlage des Gutachtens, namentlich den Eigentumsweis an den gegenständlichen Flurstücken, nicht erbracht hatte, obwohl er mit Schreiben vom 22.02.2016, welches der Klageerwiderungsschrift als Anlage B 2 beigefügt worden und dem Kläger daher in jedem Fall bekannt gewesen ist, bereits zur Vorlage derselben aufgefordert worden war. Der Kläger hat auch den Umstand, dass ein einheitliches, die Parzellen #7 bis #9 und darüber hinaus die Parzelle Flurstück Nr. #0 umfassendes Gutachten erstattet wurde, maßgeblich mit zu verantworten. So war er es, der in den Vorjahren, nämlich den Jahren 2013 und 2014, ebenfalls auf der Grundlage von Gutachten, welche sämtliche 4 Parzellen beinhalten, einen Ertragsausfall erstattet bekommen hatte.
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Die Beklagte, welche nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht zur Einholung der Gutachten verpflichtet gewesen ist, was sich aus den vorstehenden Rechtsausführungen zum Klageantrag 1. ergibt, hatte daher erst Recht keine Veranlassung, gesonderte Gutachten in Auftrag zu geben. Sofern der Kläger einen hinsichtlich des konkreten Inhaltes unbestimmten Anspruch auf Vorlage des Gutachtens erhoben hat, war die Beklagte zunächst aus rechtlichen Gründen an dieser Vorlage gehindert. Nach Auffassung des Gerichts hat sie daher keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegeben. Vielmehr hat die Beklagte im Termin vom 28.09.2017 demonstriert, dass sie, nachdem klargestellt war, dass der Kläger einen entsprechenden Nachweis hinsichtlich der Parzelle Nr. #0 nicht zu erbringen in der Lage ist und auch hieran kein rechtliches Interesse hat, sofort den Rest des Gutachtens zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.