Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 08.03.2011 – 218 C 523/10

ECLI:DE:AGBECH:2011:0308.218C523.10.0A

Orientierungssatz

Der Gläubiger kann im Zahlungsverzug des Schuldners ein Inkassounternehmen zwecks Beitreibung der rückständigen Rechnungssumme einschalten und die Kosten des Inkassounternehmens grundsätzlich bis zur Höhe des Honorars eines vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwaltes geltend machen. Hat das Inkassounternehmen selbst die Inkassokosten geringer angesetzt und deren Höhe dem Schuldner mitgeteilt, steht dem Gläubiger der Differenzbetrag nicht zu (Rn.7) .

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 273,96 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. §§ 495a, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

2

Die zulässige Klage ist in weit überwiegendem Umfang begründet; darüber hinaus ist die Klage nicht begründet.

II.

3

1. Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Speditionsvertrag und der darüber von der Klägerin am 20.10.2009 gelegten Rechnung über 1.872,51 € (Anl. 1, Bl. 17 d. A.) gegen die Beklagte Anspruch auf Schadenersatz hinsichtlich von Zinsen und von Kosten der Beitreibung der Rechnungssumme, mit deren Bezahlung die Beklagte in Verzug geraten war, und zwar in Höhe von insgesamt 273,96 € (§§ 280 Absätze 1 und 2, 286, 249 BGB).

4

Im Umfang von 10,05 € steht der Klägerin ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil das Inkassounternehmen selbst Inkassokosten lediglich in Höhe von 219,50 € angesetzt hat, was sich aus dem Schreiben des Inkassounternehmens vom 15.01.2010 (Bl. 18 d. A.) zweifellos ergibt.

5

2. Die Beklagte war seit dem 19.11.2009 mit der Ausgleichung der Rechnungssumme von 1.872,51 € in Verzug (§§ 280 Absätze 1 und 2, 286 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BGB); denn die Beklagte als Unternehmerin ist 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vom 20.10.2009 in Verzug geraten und schuldet somit ab dem 19.11.2009 Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2009 (§ 288 Abs. 2 ZPO). Somit sind vom 19.11.2009 bis zum Ausgleich der Rechnungssumme am 01.02.2010 Verzugszinsen in Höhe von 30,41 € angefallen.

6

Die Beklagte schuldet zudem die weiteren, durch den Zahlungsverzug bewirkten Kosten.

7

So war die Klägerin berechtigt gewesen, am 13.01.2010 – also ca. 2 Monate nach Eintritt des Zahlungsverzuges – einen Anwalt bzw. ein Inkassounternehmen zwecks Beitreibung der rückständigen Rechnungssumme einzuschalten, so dass die Beklagte die dadurch verursachten Kosten von 219,50 € als Schadenersatz gem. § 249 BGB zu tragen hat. Dabei kann die Gläubigerin (hier: die Klägerin) die Kosten eines Inkassounternehmens nach Auffassung des erkennenden Richters grundsätzlich bis zur Höhe des Honorars eines vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwaltes geltend machen, hier bei einem Gegenstandswert von 1.872,51 € bis zu einer Honorarhöhe von 229,55 €; da jedoch das Inkassounternehmen selbst nur Inkassokosten von 219,50 € angesetzt hat und diese Höhe der Beklagten mitgeteilt hat, steht der Klägerin der Differenzbetrag von (229,55 € ./. 219,50 € =) 10,05 € nicht zu.

8

Darüber hinaus schuldet die Beklagte weitere Verzugskosten wie 5,00 € Mahnkosten, 6,25 € Kontoführungskosten und 12,80 € Auskunftskosten; diese Kosten hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, so dass das Anfallen dieser Kosten als zugestanden gelten muss.

9

Somit wird der Anspruch der Klägerin wie folgt ermittelt:

10

Inkassokosten

=

219,50 €

Verzugszinsen

=

30,41 €

Mahnkosten

=

5,00 €

Auskunftskosten

=

12,80 €

Kontoführungskosten

=

6,25 €

273,96 €

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3. Die Einwendungen der Beklagten können nicht durchdringen.

12

a) So hat die Beklagte lediglich pauschal behauptet, es hätten nach dem 20.10.2009 irgendwelche Telefonkontakte zur Begleichung der Rechnungssumme stattgefunden, ohne dazu im Einzelnen – nach Bestreiten durch die Klägerin – vorzutragen. Ein solches substantiiertes Vorbringen zu etwaigen Gesprächen und Verhandlungen seitens der Beklagten wäre jedoch erforderlich gewesen, um beweisen zu können, dass ggf. Stundungsvereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden sein sollen; nur bei Vorliegen solcher Vereinbarungen wäre die Einschaltung eines Inkassounternehmens unnötig und ggf. treuwidrig gewesen.

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b) Es kann hier auch dahin stehen, dass die Klägerin der Beklagten in einem anderen Vertragsverhältnis eine Gutschrift über 100,62 € erteilt hat. Diese Gutschrift wäre allenfalls dann von Belang gewesen, wenn die Beklagte mit dieser Gegenforderung ausdrücklich gegen die klägerische Forderung aufgerechnet hätte, was hier nicht erfolgt ist.

III.

14

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

15

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil diese Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).