Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 22.12.2011 – 235 C 169/11

ECLI:DE:AGBECH:2011:1222.235C169.11.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten sich um die Berechtigung der Beklagten, ihren Blumenkasten an der Außenseite des Balkons anzubringen.

2

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag aus dem Jahr 1971 mit Mietbeginn zum 01.04.1971 über die Wohnung ... . Die Beklagte zu 1) ist diesem Vertrag am 13.07.1992 beigetreten.

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Seit der Baufertigstellung des Hauses im Jahr 1959 bis zu Modernisierung 2010/2011 befanden sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Fotos, aufgemauerte bzw. verklinkerte Balkone an der Straßenseite des Hauses, auf Bl. 44 und 45 d. A. Bezug genommen. Die Brüstung der Frontseite des Balkons war in der Mitte unterbrochen. Dort befand sich ein vergitterter Halter für Balkonkästen, der über die Balkonmauer hinaus ragte.

4

Im Rahmen der Modernisierung wurden die alten Balkone abgenommen und auf der Hofseite des Hauses neue Balkone angebracht. Am 12.05.2011 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten außerhalb der Balkonbrüstung Blumenkästen ohne Zustimmung der Klägerin angebracht hatten, auf das Foto der Klägerin, Bl. 17 und 18 wird Bezug genommen. Daraufhin wurde allen Mietern des Hauses mit Schreiben vom 13.05.2011 mitgeteilt, dass das Anbringen von nach außen hängen Blumenkästen untersagt ist und solche unverzüglich zu entfernen sind. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Klägervertreter haben die Beklagten die Kästen nicht entfernt.

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Regelungen zu den Balkonkästen sind im Mietvertrag nicht enthalten.

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Die Blumenkastenhalterungen erhielten die Beklagten vom Architekten der Klägerin, ..., der im Auftrag der Klägerin die umschriebene Sanierung und Modernisierungsmaßnahmen an dem Objekt überwachte. Die Halterungen sind aus Metall und fest mit der Brüstung verschraubt.

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Die Klägerin meint, das Anbringen der Blumenkästen an der Außenseite des Balkon würde eine Sondernutzung darstellen, auf die die Beklagten kein Anspruch hätten. Es bedürfte der Einwilligung des Vermieters. Es läge auch keine jahrelang geduldete Sondernutzung vor. Es würde eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben der anderen Mieter bestehen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Blumenkästen bei starkem Sturm aus den Halterungen lösen und herab fallen würden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, die außen an dem Balkon der von ihnen angemieteten Wohnung des Hauses ..., angebrachten Blumenkästen zu entfernen und es zukünftig zu unterlassen, außen hängende Blumenkästen am Balkon anzubringen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten meinen, es liege keine genehmigungsbedürftige Sondernutzung vor. Die Balkonbrüstung sei mitvermieteter Teil der Mietsache. Eine Gefährdung von Rechten Dritter durch das Herabfallen der Blumenkästen sei ausgeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Soweit man in der Nutzung der Balkonbrüstung durch die Mieter überhaupt eine Sondernutzung annehmen will, kann diese aufgrund jahrelanger Duldung und Fehlens eines sachlichen Grundes von den Klägern nicht untersagt werden.

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Im Gegensatz zu Fensterbänken und Außenfassaden sind Balkonbrüstungen als mitvermieteter Teil der Mietsache anzusehen. Denn während die Fensterbänke und Außenfassaden nicht notwendig sind, um den Mietgebrauch der Wohnung zu gewähren, ist ein Balkon ohne entsprechende Balkonbrüstung für den Mieter nicht nutzbar, da die Gefahr des Absturzes zu groß wäre. Die Nutzung des Balkons und der Balkonbrüstung richtet sich dann zunächst nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sind solche wie hier nicht vorhanden, ist die Mietsache im Rahmen des Üblichen, unter Berücksichtigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung Dritter, zu nutzen. Das Anbringen von Balkonkästen entspricht auch nach Ansicht der Klägerin der üblichen Nutzung, da sie eine Nutzung für Balkonkästen an sich nicht beanstandet. Eine Gefährdung oder die Beeinträchtigung der Rechte Dritter durch das Anbringen der Balkonkästen nach außen ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die auf den von der Klägerin eingereichten Fotos sichtbaren Balkonhalterungen erwecken einen soliden Eindruck. Da die Balkonhalterungen deutlich auf den Fotos erkennbar sind, konnte von einem Ortstermin durch das Gericht abgesehen werden. Sie sind aus Metall und fest mit dem Balkon verbunden. Für jeden Balkonkasten gibt es zwei Halterungen. Diese umfassen die Kästen etwa bis zur Mitte der Außenseite. Ein Vergleich mit der im Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.05.2010 (67 S 370/09, zitiert nach juris) beschriebenen Situation ist daher nicht angebracht. Dort waren die Blumenkästen und -töpfe allein auf am Balkongelände eingehängten Haken aufgehängt worden. Im Übrigen würde die Ansicht, dass selbst mit stabilen Halterungen angebrachte Balkonkästen aufgrund von Sicherheitsbedenken zu entfernen wären, bedeuten, dass der Großteil der in Berlin vorhandenen außen hängenden Balkonkästen entfernt werden müssten. Die Lebenserfahrung zeigt aber gerade nicht, dass in Berlin Personen und Sachen regelmäßig durch abstürzende Balkonkästen beschädigt würden. Im Übrigen hat die Klägerin die Balkonhalterungen durch ihren Architekten selbst an die Beklagten ausgegeben. Dass sie diese selbst nicht für sicher gehalten hätte bzw. unsichere Halterungen an ihre Mieter verteilen würde, ist nicht anzunehmen. Zu weiteren Sicherheitsbedenken hat die Klägerin trotz Hinweises des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 nicht vorgetragen.

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Auch wenn man davon ausgehen würde, die Nutzung der Balkonbrüstung wäre nicht vom Mietgebrauch gedeckt, sondern stellte eine Sondernutzung wie bei einem Fensterbrett dar, hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

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Die Kläger haben die Nutzung eines Balkons durch die Beklagten nicht nur jahrelang geduldet, sondern solche Balkonhalterungen waren bereits in den ursprünglich vorhandenen Balkonen integriert. Die Beklagten haben mindestens in der Zeit von 1992 - 2010, der Beklagte zu 2) jedenfalls schon seit 1971 diesen straßenseitigen Balkon mit Blumenkästen genutzt, auf Bl. 44 und 45 d. A. wird Bezug genommen. Hat der Vermieter die vom Mietgebrauch nicht gedeckte Nutzung zuvor jahrelang geduldet, kann er diese nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagen (AG Schöneberg, Urt. v. 11.10.2001, 13 C 367/00, GE 2001, 1678). Auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin vom 20.05.2010 (a.a.O.) kann sich die Klägerin auch insofern nicht berufen, weil nach dem dortigen Sachverhalt das Anbringen von Blumenkästen unter einem Genehmigungsvorbehalt stand, was hier nicht der Fall ist.

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Die vorherige Nutzung des Balkons ist auch mit der derzeitigen Lage vergleichbar. Zwar mag der ursprüngliche Balkonkasten nicht nach seiner gesamten Tiefe außen an der Balkonbrüstung angebracht gewesen seien, jedoch ragte er zumindest einen Teil über den Balkon in die Außenbereiche hinaus. Jedenfalls waren die Balkonkästen nicht innen angebracht. Sie grenzten praktisch mit ihrer ganzen Breitseite den Balkon nach außen ab. Entsprechend sieht man auch auf den Fotos, dass die Blumen in den Kästen an der Außenwand der Balkone herunter ranken.

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Die jahrelange Duldung durch die Kläger bzw. die jeweiligen Vermieter setzt für die Untersagung der weiteren Nutzung einen sachlichen Grund voraus. Dafür hat die Klägerin Sicherheitsbedenken angeführt. Dass diese nicht ausreichend sind, wurde bereits dargestellt.

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Eine Stellungnahme der Beklagten zum nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2011 war nicht erforderlich, weil dieser nicht zu Ungunsten der Beklagten berücksichtigt wurde.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da eine einheitliche Rechtsprechung zum Umfang des Mietgebrauchs nicht vorliegt.