Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 17.04.2012 – 226 C 240/11
ECLI:DE:AGBECH:2012:0417.226C240.11.0A
Orientierungssatz
1. Die zeitliche Befristung des Widerspruchsrechts in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie ist im Fall einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung wegen fehlender Europarechtskonformität dieser Vorschrift mit Art. 36 Abs. 1 und Anhang III. A. der Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 31 Abs. 1 und Anhang II. A. der Richtlinie 2002/83/EG unanwendbar. Denn das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmer bei entgegen der vorgenannten Richtlinienbestimmungen nicht vor Vertragsabschluss übermittelten Vertragsinformationen läuft aufgrund der Befristung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 leer, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist.(Rn.13)
2. Dies ist der Fall, wenn die Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite der Versicherungspolice abgedruckt ist und der Widerspruchsadressat nicht benannt ist.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.758,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 sowie weitere 481,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin schloss bei der Beklagten zum 01.09.2004 einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung zur Vertragsnummer ... ab. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Produktbedingungen erst mit dem Original-Versicherungschein vom 19.08.2004. Dieser enthält die Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite von Seite 1 der Police. Wegen des Inhalts der Widerspruchsbelehrung und der Versicherungspolice im Einzelnen wird auf Blatt 21 d. A. (Anlage K 1) verwiesen. Die Klägerin leistete vom 01.09.2004 bis zum 30.09.2009 Prämien in Höhe von insgesamt 6.758,35 €. Am 07.06.2009 trat die Klägerin ihre Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die ... Gesellschaft für Projektentwicklung und -durchführung AG ab. Diese erklärte mit Schreiben vom 25.06.2009 gegenüber der Beklagten gemäß § 5a VVG a. F. den Widerspruch nach § 8 VVG a. F. und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages (Anlage K 3 - Blatt 23 d. A.). Die Beklagte ermittelte daraufhin einen Rückkaufwert in Höhe von 3.724,71 €, den sie auszahlte. Die ... Gesellschaft für Projektentwicklung und -durchführung AG erklärte mit Bestätigung vom 11.11.2011 (Anlage K 5 - Blatt 25 d. A.), dass die Klägerin ermächtigt ist, die aus und im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bestehenden Forderungen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen und Leistung an sich zu fordern.
Die Klägerin macht mit der Klage die Differenz zwischen der Summe der Prämienzahlung und der Rückkaufwerte in Höhe von 3.033,64 € sowie die mit den Prämien erwirtschafteten Rendite, die die Klägerin mit 7 Prozent zugrunde legt und für den Zeitraum 01.09.2004 bis 31.12.2010 in Höhe von 1.724,84 € berechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegte Zinsberechnung (Anlage K 6 - Blatt 26 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin meint, dass eine wirksame Widerspruchsbelehrung nicht vorliegt. Sie meint weiter dass § 5a Abs. 1 VVG a. F. und die Befristung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. gegen Art. 36 Abs. 1 und Anhang III. A. der Lebensversicherungs-Richtlinie (Richtlinie 92/96/EWG ) bzw. Art. 31 Abs. 1 und Anhang II A. der Richtlinie 2002/83 verstößt, wonach das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Versicherungsinformationen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zu übermitteln hat.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.758,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2009 zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 481,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.12.2011) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, durch die fraglichen Richtlinienbestimmungen würden den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechtes, sondern für die Regelung der Versicherungsaufsicht gemacht. Die Beklagte bestreitet, dass die während der Laufzeit der Versicherung erzielte Rendite noch viel höher als von der Klägerin geltend gemacht angesetzt werden kann. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt, jedenfalls verwirkt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 4.758,48 € gegen die Beklagte aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil sie von der ... Gesellschaft für Projektentwicklung und -durchführung AG, an die die Klägerin die ursprünglich ihr als Versicherungsnehmerin zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten hat, zur gerichtlichen Geltendmachung und Forderung der Leistung an sich wirksam ermächtigt wurde. Die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses des Klägerin ist im Hinblick auf die vorliegende Rückermächtigung der Klägerin als ursprünglicher Rechtsträgerin entbehrlich (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, vor § 50, Rn. 44), da sich ein Eigeninteresse der Klägerin als Versicherungsnehmerin hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fragen der Wirksamkeit von Widerspruch und Vertragsabschluss und, in der Folge, der Werthaltigkeit der abgetretenen Ansprüche, ohne Weiteres ergibt.
Der Versicherungsvertrag ist durch den von der Zessionarin erklärten Widerspruch vom 25.06.2009 rückwirkend aufgelöst. Die zeitliche Befristung des Widerspruchrechts in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie ist wegen fehlender Europarechtskonformität dieser Vorschrift mit Art. 36 Abs. 1 und Anhang III. A. der Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 31 Abs. 1 und Anhang II A. der Richtlinie 2002/83 unanwendbar. Denn das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei entgegen der vorgenannten Richtlinien-bestimmungen nicht vor Vertragsabschluss übermittelten Vertragsinformationen läuft aufgrund der Befristung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. leer, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. Dies ist hier der Fall, weil die Widerspruchsbelehrung aufgrund des Abdrucks auf der Rückseite der Versicherungspolice nicht hinreichend kenntlich gemacht und hervorgehoben worden ist, da sie hierdurch leicht übersehen werden konnte. Die Widerspruchsbelehrung ist auch aufgrund der fehlenden Bezeichnung des Widerspruchsadressaten fehlerhaft. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass § 5a Abs. 2 VVG a. F. das Erfordernis der Nennung des Widerspruchsadressaten nicht ausdrücklich enthält. Denn eine Widerspruchsbelehrung, die die zu seiner Ausübung erforderlichen Angaben nicht enthält, kann den mit der Belehrung verfolgten Zweck nicht erreichen. Diesem Umstand ist durch die ausdrückliche Normierung des Erfordernisses der Nennung des Widerspruchsadressaten in § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG nunmehr Rechnung getragen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich aus den fraglichen Richtlinienbestimmungen auch nicht lediglich Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht in den Mitgliedstaaten, sondern die Regelung des Versicherungsvertragsrechts wird vorgegeben. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass wegen der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinienvorgaben das Verletzungsverfahren gemäß Art. 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet worden ist und erst aufgrund der Änderung der dort beanstandeten § 5a Abs. 1 und Abs. 2 VVG a. F. wie nunmehr in §§ 7, 8 VVG n. F. normiert eingestellt wurde.
Im Übrigen ist bereits der Vertragsabschluss nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. ohne vorherige Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 36 Abs. 1 und Anhang III. A. der Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 31 Abs. 1 und Anhang II A. der Richtlinie 2002/83 europarechtswidrig, mit der Folge, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Denn hierdurch wird, wie die EU-Kommission in ihrer Stellungnahme vom 12.10.2006 im genannten Verletzungsverfahren zutreffend ausführt, der eigentliche Zweck der Richtlinienbestimmungen vereitelt, nach denen der Versicherungsnehmer vor einem Vertragsschluss über alle notwendigen Informationen verfügen soll. Der Versicherungsnehmer muss eine Auswahlentscheidung treffen, ohne zuvor entsprechend unterrichtet worden zu sein. Um der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages zu entgehen, muss der Versicherungsnehmer selbst aktiv werden. Ihm ist die Widerspruchslast aufgebürdet einschließlich der Risiken der zutreffenden Fristberechnung, Adressierung und des Zugangs.
Der Anspruch ist nicht verjährt, weil der Widerspruch mit Schreiben vom 26.05.2009 erklärt worden ist und die Rückzahlungsansprüche daher erst mit Zugang dieses Schreibens fällig geworden sind. Die Klage ist am 21.12.2011 und damit innerhalb der Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zugestellt worden. § 12 VVG a. F. findet auf den geltend gemachten Anspruch entgegen der Auffassung der Beklagten keine Anwendung (BGH, NJW-RR 2010, 606-607).
Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH 25, 32). Verwirkung liegt danach nur bei Zusammentreten von sog. Zeit- und Umstandsmoment vor. An Letzterem fehlt es hier. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, welchen Vertrauenstatbestand die Klägerin neben dem bloßen Zeitablauf gesetzt haben soll, aufgrund dessen die Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Widerspruch nicht mehr erklärt wird.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Herausgabe der Rendite als gezogene Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte lediglich bestreitet, dass die während der Laufzeit der Versicherung erzielte Rendite noch viel höher als von der Klägerin geltend gemacht angesetzt werden kann, hat sie die von der Klägerin geltend gemachte Höhe der Rendite nicht bestritten. Der Vortrag der Klägerin, dass diese sich in Höhe eines Zinssatzes von 7 % beläuft, und damit auf den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.12.2010 in Höhe eines Betrages von 1.724,84 €, gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO.)
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 481,60 € gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB iVm § 2300 VV RVG, weil die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Die Schwierigkeit der Angelegenheit, insbesondere im Hinblick auf die zugrunde liegenden europarechtlichen Fragen, berechtigt auch zum Ansatz einer 1,6-Gebühr.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.