Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 31.07.2012 – 216 C 86/12
ECLI:DE:AGBECH:2012:0731.216C86.12.0A
Orientierungssatz
1. Der Kunde eines Abrechnungsdienstleisters für mietrechtliche Betriebskosten hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Rechnung auf einem bestimmten Briefpapier bzw. in Farbdruck oder auf Übersendung der Urschrift der Rechnung, so dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur entsprechenden Übersendung nicht zusteht.(Rn.5)
2. Ein Anspruch auf Übersendung einer Rechnung in Schriftform bzw. auf einem bestimmten Originalbriefpapier kann sich zwar aus § 241 Abs. 2 BGB oder durch ergänzende Vertragsauslegung ergeben, wenn der Rechnungsempfänger ein berechtigtes Interesse hieran hat. Es lässt sich aber nicht daraus herleiten, dass der Mieter des Kunden/Vermieters ein Einsichtsrecht in Originalunterlagen hat. Dieses bezieht sich auf die beim Vermieter vorhandenen "Originale", womit auch nur die unmittelbar vom dritten Vertragspartner stammenden Belege gemeint sein können.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.09.2011 sowie weitere 22,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin kann von den Beklagten 83,54 EUR verlangen gem. §§ 631 Abs. 1, 640 BGB. Der Anspruch folgt aus dem Vertrag über Abrechnungsdienste und für die Erbringung der Abrechnungsdienste für 2010, für welche die Klägerin unstreitig 444,29 EUR fordern konnte und worauf erst 360,75 EUR gezahlt wurden.
Die eben genannte Forderung ist nicht durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch teilweise erloschen.
Die Beklagten können einen Gegenanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB auf Ersatz der durch (angeblich) unbegründete Inanspruchnahme seitens der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht darlegen (vgl. zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverteidigungskosten bei unbegründeter Inanspruchnahme im Vertragsverhältnis Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rdn. 27). Denn sie können nicht darlegen, dass die Inanspruchnahme seitens der Klägerin unbegründet war. Die Beklagten konnten von der Klägerin nicht verlangen, die Rechnung vom 24.06.2011 auf einem bestimmten Briefpapier der Klägerin bzw. einen Farbdruck der Rechnung oder die Urschrift der Rechnung zu erhalten. Entsprechend stand ihnen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB bis zu entsprechender Übersendung (vgl. zum Zurückbehaltungsrecht bis Rechnungslegung Palandt-Grüneberg, aaO, § 271 Rdn. 7) nicht zu. Somit kann offen bleiben, ob, was zwischen den Parteien streitig ist, die Klägerin zunächst nur die Schwarz-Weiss-Kopie einer farbigen Urschrift der Rechnung, welche möglicherweise bei der Klägerin verblieb, an die Beklagten übersandte.
Die Beklagten können nicht darlegen, dass sie Anspruch auf Übersendung einer Rechnung in Schriftform (§ 126 BGB) bzw. auf einem bestimmten Originalbriefpapier und nicht lediglich einer farblosen Fotokopie, hatten. Ein entsprechender Anspruch kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB oder durch ergänzende Vertragsauslegung ergeben, wenn ein berechtigtes Interesse des Rechnungsempfängers besteht. Ein solches haben die Beklagten nicht dargelegt.
Sie haben nicht dargelegt, dass ein solches Interesse aus steuerrechtlichen Erwägungen folgt. § 14 UStG sieht Schriftform i.S.d. § 126 BGB nicht vor, weshalb eine Originalunterschrift des Ausstellers auch nicht notwendig ist (Bunjes/Korn, UStG, 10. Aufl., § 14 Rdn. 37). Hinzu kommt, dass es den Beklagten hier gar nicht um Einhaltung der Schriftform geht. Denn auch auf dem möglicherweise bei der Klägerin verbleibenden „Original“ (in Kopie Anlage K1) fehlte eine Unterschrift. Es geht ihnen um das Farb- bzw. Originalbriefpapier, welches die Klägerin angeblich „im Original“ verwendet (Bl. 65). Auch auf ein solches kann es in § 14 UStG nicht ankommen.
Ein berechtigtes Interesse haben die Beklagten nicht damit dargelegt, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten als Betriebskosten auf die Mieter der Beklagten umlegbar sind und im Streit mit diesen ggfs. die hier streitige Rechnung vorzulegen ist. Zwar wird z.T. vertreten, dass der Mieter im Rahmen der Belegeinsicht Anspruch auf Einsicht in die „Originale“ hat, und sich nicht auf Kopien verweisen lassen muss. Dies bezieht sich aber auf die beim Vermieter vorhandenen „Originale“, womit auch nur die unmittelbar vom dritten Vertragspartner stammenden Belege gemeint sein können (vgl. Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 12. Aufl., Rz. 3291 und 3294). Ein solches „Original“ kann auch die vom dritten Vertragspartner übersandte Fotokopie einer beim dritten Vertragspartner verbleibenden Urschrift sein. Dies folgt schon begrifflich aus dem Terminus „Original“. So ist beispielsweise anerkannt, dass der Vermieter nicht vorhandene Unterlagen nicht erst herbeischaffen muss; und auch auf elektronischem Wege erhaltene Rechnungen für die Belegeinsicht genügen (Schmid, aaO, Rz. 3291). Schließlich ist sogar anerkannt, dass der Vermieter die vorgehaltenen Belege einscannen und vernichten kann, und dem Mieter dann Ausdrucke überlassen kann (Schmid, aaO, Rz. 3295). Die vorgenannten Erwägungen berücksichtigen, dass es bei der Belegeinsicht lediglich um Substantiierung der gegenseitigen Einwände im Streit zwischen Mieter und Vermieter um Nebenkosten geht; die Nachweispflicht in einem etwaigen Prozess bleibt unberührt.
Auch im Rahmen des § 286 Abs. 3 BGB (auf den es hier nicht unmittelbar ankommen kann) wird unter Rechnung (lediglich) eine gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung für Warenlieferung oder sonstige Leistung verstanden. Dabei muss aber die Schriftform des § 126 BGB nicht gewahrt werden (BGH, NJW 09, 3227, Tz. 11). Selbst wenn man hier Textform nach § 126b BGB fordert, wäre diese hier durch Übersendung einer Schwarz-Weiss-„Kopie“ gewahrt.
II.
Die Nebenforderungen der Klägerin sind begründet. Die Zinsforderung findet ihre Grundlage in §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 und 2, 291 BGB.
Die Inkassokosten i.H.v. 22,75 EUR sind erstattungsfähiger Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 BGB.
Die in der Klageschrift zwar begründeten Mahnkosten von 5 EUR hat die Klägerin ausweislich ihres Antrages nicht anhängig gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.