Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 23.10.2013 – 73 C 72/13
ECLI:DE:AGBECH:2013:1023.73C72.13.0A
Orientierungssatz
1. Bei baulichen Veränderungen, die über ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, muss jeder Eigentümer zustimmen.(Rn.14)
2. Ein Eigentümerbeschluss über die Ersetzung eines Rundholzzaunes durch Halbrundhölzer ist als bauliche Veränderung aufgrund der optischen Beeinträchtigung anfechtbar.(Rn.14)
Tenor
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. Mai 2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., ... ... Berlin zu TOP 12 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben sie Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... – 13 ... in Berlin-Charlottenburg. Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer der Wohnung Nr. ... .
Auf Ladung der bestellten Verwalterin fand am 29. Mai 2013 eine Eigentümerversammlung statt, in der zu TOP 12 mehrheitlich gegen die Stimme der Kläger der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Erneuerung/Reparatur des Zaunes (...) soll mit Halbrundhölzern ausgeführt werden.“
Wegen der Einzelheiten der Versammlung vom 29. Mai 2013 wird auf die Ablichtung des Protokolls Bl. 3 bis 4 d. A. verwiesen.
Gegenstand dieses Beschlusses ist der Grenzzaun zwischen der Straße und dem Gartengrundstück der Kläger. Dieser Zaun besteht zurzeit aus Rundhölzern. Wegen der Einzelheiten des jetzigen Zustandes wird auf die Ablichtungen Bl. 20 bis 23 d. A. verwiesen.
Die Kläger haben diesen Beschluss mit ihrer am 27. Juni 2013 bei Gericht eingegangen Klage angefochten, die mit einem am 25. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. Sie sind der Auffassung, dass es sich bei der Ausführung des Zaunes mit Halbrundhölzern statt der derzeit vorhandenen Rundhölzer um eine unzulässige bauliche Veränderung handele, die sie auch beeinträchtige. Insbesondere finde eine massive Veränderung des optischen Eindruckes statt, da ein Zaun aus Halbrundhölzern zumindest auf der Innenseite den Eindruck eines flachen Bauzaunes machen würde.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Mehrkosten für die Wiederherstellung des Rundholzzaunes betrügen 2.582,30 €. Der Ersatz durch Halbrundhölzer verursache bereits Kosten von 8.115,80 €. Die Kläger hätten ursprünglich zugesagt, die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen, seien aber dann von dieser Zusage zurückgetreten. Deswegen habe sich die Mehrheit der Eigentümer entschlossen, die preiswertere Ausführung zu beschließen. Die optische Beeinträchtigung sei zu vernachlässigen im Verhältnis zu dieser Kosteneinsparung.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 43 Nr. 4 WEG gegen den hier gefassten Versammlungsbeschluss zulässig. Sie wurde auch innerhalb der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 167 ZPO erhoben und begründet.
Sie ist auch inhaltlich begründet. Der Beschluss ist rechtswidrig, denn gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nur beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Bei der Ausführung des bisher in Rundholzbauweise ausgeführten Zaunes durch Halbrundhölzer handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Instandsetzung bzw. um eine Maßnahme, die jedenfalls über eine Instandhaltungsmaßnahme hinausgeht. Instandsetzung heißt grundsätzlich Reproduktion des bisherigen Zustands. Hiervon kann gemäß § 22 Abs. 3 WEG abgewichen werden, soweit es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelt. Eine modernisierende Instandsetzung läge aber nur dann vor, wenn durch eine technisch bessere Lösung eine veraltete Anlage auf einen zeitgemäßen Stand gebracht werden soll. Für eine derartige Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich. Die Ausführungsweise in Halbrundhölzern führt auch zu einem Nachteil der Eigentümer, insbesondere der Kläger, denn es handelt sich bei der dann auf der Innenseite des Zauns entstehenden flachen Zaunseite über eine deutlich merkbare optische Veränderung gegenüber dem bisherigen Zustand, die, unabhängig von ihrer ästhetischen Bewertung, von den Eigentümern nicht geduldet werden muss. Es genügt in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass es sich um eine jedenfalls deutliche Veränderung handelt. Zur Relativierung dieses Nachteils können die Beklagten auch nicht anführen, dass die beschlossene Ausführungsweise kostengünstiger ist als die Wiederherstellung des Rundholzzauns. Eine bauliche Veränderung kann nicht mit rein wirtschaftlichen Erwägungen gerechtfertigt werden, insbesondere kann dies nicht andere Nachteile, wie sie hier entstehen, kompensieren.
Ob die Kläger zugesagt haben, eventuell entstehende Mehrkosten durch die Wiederherstellung des Rundholzzaunes zu übernehmen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.