Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 13.11.2014 – 203 C 377/14
ECLI:DE:AGBECH:2014:1113.203C377.14.0A
Orientierungssatz
Der Einspruch gegen einen nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid ist im Hinblick auf die dem Betroffenen drohende Zwangsvollstreckung zulässig.(Rn.8)
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 29.04.1998 (Az. 98-4019419-0-4) wird aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte im März 1998 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte im Hinblick auf rückständige Stromrechnungen. Der Mahnbescheid war an die Beklagte adressiert unter der Anschrift „... bei ... “. Dort soll er am 13.03.1998 in den Briefkasten gelegt worden sein. Am 29.04.1998 wurde der Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erlassen. Dieser soll am 11.05.1998 wiederum bei der vorgenannten Anschrift in den Briefkasten gelegt worden sein. Ein Einspruch der Beklagten erfolgte zunächst nicht. Die Beklagte hat den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten. Sie wohnte zu keinem Zeitpunkt in der ... Straße ... . Eine Person mit Namens „... “ ist ihr nicht bekannt. Die Beklagte wohnte vom 1996 bis 2000 in der ... Straße ... und war dort auch gemeldet (Bl. 31b d.A.).
Am 17.07.2014 erhielt die Beklagte eine Vollstreckungsankündigung der Gerichtsvollzieherin (Bl. 13 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ging der Sache nach. Mit Schreiben vom 24.07.2014 erhielt er von der Gerichtsvollzieherin eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides (vgl. Bl. 7 und 14 d.A.). Daraufhin legte er mit Schreiben vom 31.07.2014, bei Gericht am 04.08.2014 eingegangen, für die Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.
Die Klägerin beantragt,
den Einspruch der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid vom 29.04.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 11.09.2014 hat das Gericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gemäß §§ 700 Abs. 1, 707, 719 ZPO einstweilen eingestellt. Mit weiterem Beschluss vom 11.09.2014 hat das Gericht Termin zur Verhandlung über den Einspruch der Beklagten sowie zur Hauptverhandlung bestimmt und der Klägerin aufgegeben, binnen zwei Wochen eine Anspruchsbegründung einzureichen. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Beklagten vom 31.07.2014 gegen den Vollstreckungsbescheid vom 29.04.1998 ist zulässig. Der Einspruch der Beklagten erfolgte insbesondere rechtzeitig. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides im Wege der Ersatzzustellung in einen Briefkasten in der ... Straße ... „bei ... “ war unwirksam. Die Beklagte wohnte niemals dort. Eine Person mit Namen „... “ ist ihr nicht bekannt.
Sofern eine Zustellung bzw. Heilung der Zustellung durch Übersendung des Vollstreckungsbescheides durch die Gerichtsvollzieherin an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 24.07.2014 erfolgte, lief die Einspruchsfrist am 07.08.2014 ab. Der Einspruch der Beklagten ging rechtzeitig am 04.08.2014 bei Gericht ein. Zudem wäre der Einspruch vorliegend ausnahmsweise auch ohne wirksame Zustellung des Vollstreckungs-bescheides möglich, weil ein solcher hier „in der Welt“ war und die Beklagte als Einspruchsführer auch die von dem Vollstreckungsbescheid betroffene Person. Es ist kein Grund ersichtlich, in einem solchen Fall einen Einspruch nicht zuzulassen. Ein Einspruch ist in einem solchen Fall schon aus Vorsichtsgründen geboten. Würde man ihn für unstatthaft erachten, befände sich der Einspruchsführer in einer Zwickmühle: Entweder das Gericht erachtet den vorsorglichen Einspruch mangels wirksamer Zustellung für unstatthaft. Oder aber die Zustellung des Vollstreckungsbescheides wäre wirksam, dann wäre ein Einspruch in aller Regel verspätet. Das erscheint unbillig. Zudem ist die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides in der Hauptsache das sachgerechte Klageziel.
Sofern das Oberlandesgericht Hamm die Auffassung vertritt, der Einspruch einer nicht in dem Vollstreckungsbescheid bezeichneten Person sei unstatthaft, und der Einspruchsführer in einem solchen Fall auf die negative Feststellungsklage oder die im Vollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zu verweisen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.05.2003, 30 U 11/03, NJOZ 2003, 2470), liegt der Fall hier anders. Vorliegend ist die Beklagte gerade die in dem Vollstreckungsbescheid benannte Person. Damit ist die Beklagte einspruchsberechtigte, und nicht ein Dritter, wie in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall.
Der Vollstreckungsbescheid war aufzuheben, § 700 Abs. 6, 2. Hs. ZPO. Die Klägerin hat keine Anspruchsbegründung eingereicht und zur Hauptsache keine Anträge gestellt. Die Klage war daher in der Hauptsache durch Prozessurteil abzuweisen (Baumbach u.a., ZPO, 71. Aufl. 2013, § 700 Rn. 30). Nicht anders verhält es sich bei einer nach § 253 Abs. 2 ZPO unzureichenden Klageschrift. Auch in einem solchen Fall ist die Klage als unzulässig abzuweisen (Baumbach u.a., ZPO, 71. Aufl. 2013, § 253 Rn. 15 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf € 4.766,02 festgesetzt.