Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 16.12.2014 – 203 C 320/14
ECLI:DE:AGBECH:2014:1216.203C320.14.0A
Orientierungssatz
Eine Sitzplatzreservierung stellt sich als unmittelbare Zusatzleistung zu dem Hauptvertrag, der Flugreise, dar. Sie teilt demnach dessen Schicksal, vgl. § 313 Abs. 3 BGB. Ist der Reisende in dem gebuchten Tarif zu einer Stornierung berechtigt, ist auch die Sitzplatzreservierung berechtigterweise hinfällig.(Rn.4)
Tenor
1. Die Beklagte hat an die Klägerin € 379 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten am 25.01.2014 zwei Hin- und Rückflüge für insgesamt € 705,98 im sogenannten „FlyClassic Tarif“. Außerdem tätigte sie für € 80 entsprechende Sitzplatzreservierungen. Die Flüge stornierte sie später. Die Beklagte berechnete ihr Bearbeitungsgebühren und erstattete letztlich € 20,98 aufgrund gutgeschriebener Steuern und Gebühren. Den Nettoflugpreis behielt die Beklagte ein. Sie stützt sich dabei auf Ziff. 3.5.3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen („ABB“), wonach sie bei einer Stornierung in dem hiesigen Tarif berechtigt sein soll, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen, es sei denn es ihr ist kein Schaden entstanden (Bl. 37 d.A.). Die Klägerin begehrte Zahlung der restlichen € 765. Die Beklagte hat die Erstattung von € 187 für zweimal Treibstoff- und Sicherheitszuschlag sowie für die Bearbeitungsgebühren anerkannt. Außerdem hat sie die Erstattung des Nettoflugpreises für einen Hinflug in Höhe von € 112 anerkannt (Bl. 67 d.A.).
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von € 299 hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt.
Die Beklagte hat ferner die Gebühren für die Sitzplatzreservierungen in Höhe von € 80 zu erstatten, § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat hierauf keinen Anspruch. § 3.5.1 der ABB sieht ausdrücklich vor, dass andere Leistungen, wie Sitzplatzreservierungen, storniert werden können. Wenn eine solche Stornierung durch bloße Anzeige möglich ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Gegenleistung zurückerstattet wird. Weitere Regelungen hierzu sind nicht ersichtlich. Insbesondere verhält sich § 3.5.3 der ABB nicht zu Zusatzleistungen. Nach dessen Wortlaut und der im Zweifel gebotenen ungünstigen Auslegung bezieht sich § 3.5.3 der ABB nur auf den unmittelbaren Flug und den Flugpreis. Die Sitzplatzreservierung stellt sich als unmittelbare Zusatzleistung zu dem Hauptvertrag, der Flugreise, dar. Sie teilt demnach dessen Schicksal, vgl. § 313 Abs. 3 BGB. Da die Beklagte in dem hier gebuchten Tarif zu einer Stornierung berechtigt war, war auch die Sitzplatzreservierung berechtigterweise hinfällig. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, dass der Beklagten aufgrund des einseitigen Rücktritts der Klägerin Ansprüche zustünden, hätte die Beklagte nach den allgemeinen Regelungen zu beweisen, dass ihr ein Schaden aufgrund der Sitzplatzstornierung entstanden ist. Dem ist sie nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung, es wäre ihr durch die Sitzplatzreservierung ein Aufwand entstanden, genügt einer substantiierten Schadensdarlegung nicht. Die Sitzplatzreservierung kann durch einen bloßen Mausklick hinzugebucht werden. Die Abwicklung erfolgt elektronisch. Ferner muss eine Fluggesellschaft zumindest bei internationalen Flügen teilweise Sitzplätze ohnehin aufgrund der dortigen nationalen Vorgaben vor Ort vergeben. Damit muss sie also grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Sitzplatzvergabe vorhalten. Bei zahlreichen Fluggesellschaften ist die Sitzplatzreservierung in dem Flugpreis schließlich auch enthalten. Aus diesen Gründen kann die Beklagte auch keinen entgangenen Gewinn geltend machen. Eine entsprechende Schadensschätzung hinge in der Luft, tatsächliche Anhaltspunkte hierfür fehlen. Die Stornierung des Fluges war hier gerade gegen Zahlung einer Stornierungsgebühr möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass ein etwaiger Aufwand bzw. entgangener Gewinn auf Beklagtenseite in der Stornierungsgebühr (bzw. dem teureren Ticketpreis) einkalkuliert ist.
Der Klägerin steht darüber hinaus kein Anspruch auf Erstattung des Nettoflugpreises für den zweiten Hinflug sowie die beiden Rückflüge zu. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie diese Flüge nicht erneut verkaufen konnte. Entsprechende Sitzplätze in den Maschinen blieben leer. Nur ein Hinflugplatz wurde verkauft und anerkannt. Hinsichtlich der Wirksamkeit von § 3.5.3 der ABB gemäß § 307 BGB bestehen keine Bedenken. Die Bearbeitungsgebühr steht außer Streit (vgl. dazu Kammergericht, Urteil vom 12.08.2014, 5 U 2/12, juris). Die Beklagte hat deren Erstattung anerkannt. Die Regelung in § 3.5.3 der ABB kann zwanglos so verstanden und ausgelegt werden, dass im Falle der Stornierung dem Kunden der Einwand möglich - „unbenommen“ - ist, dass der Fluggesellschaft kein Schaden entstanden ist. Die Klausel ist auch nicht einschränkend oder irreführend. Sie ist nicht so ungewöhnlich oder absolut formuliert, dass sich ein durchschnittlicher Verbraucher hierdurch abgeschreckt fühlen könnte, zu reklamieren, der Fluggesellschaft sei kein Schaden entstanden. Im Gegenteil, es ist gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von Kunden „trotz“ dieser Klausel die Erstattung des Flugpreises nach einer Stornierung verlangen. Insbesondere kann der in der Klausel geforderte Nachweis auch durch Erklären mit Nichtwissen erbracht werden, § 138 Abs. 4 ZPO. Nach der Behauptung des Kunden gelten sodann die allgemeinen Beweislastregeln. Demnach hat die Fluggesellschaft im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast zu beweisen, dass die betroffenen Flüge nicht ausgebucht waren und das Ticket nicht weiter verkauft werden konnte. Diesen Nachweis hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erbracht (siehe Bl. 40 ff.). Angesichts des ohnehin geringen Nettoflugpreises des streitigen Fluges und der allgemein bekannten geringen Gewinnmargen bei Fluggesellschaften bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass die Beklagte weitere Aufwendungen als die ohnehin abgezogenen erspart hätte.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht zu erstatten. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte befand sich die Beklagte nicht in Verzug. Es wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Beklagten verwiesen (Bl. 30 - 31 d.A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs 4 ZPO lagen nicht vor.
Der Streitwert wird auf € 765 festgesetzt.