Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Beschluss vom 26.05.2016 – 34 M 8036/16
ECLI:DE:AGBECH:2016:0526.34M8036.16.0A
Orientierungssatz
Der Gläubiger hat die nach Nr. 101, 261, 701 und 716 KVGvKostG anfallenden Gebühren und Auslagen für die Amtszustellung der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis zu tragen.(Rn.5)
Tenor
1. Es wird die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Obergerichtsvollzieherin ... vom 22.04.2016 - DR II 399/16 - auf ihre Kosten zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
2. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin beauftrage die Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin. Die Schuldnerin gab die Vermögensauskunft ab; die zuständige Obergerichtsvollzieherin ordnete die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung wurde der Schuldnerin zugestellt. Der Beteiligte begehrt nunmehr mit Kostenrechnung vom 22. April 2016, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 3 der Gerichtsakte), die Erstattung folgender Beträge:
- Zustellung KV 101
03,00 EUR
- Vermögensverz. an Drittgl. KV 261
33,00 EUR
- Entgelte Zustellung KV 701
03,45 EUR
- Auslagenpauschale KV 716
07,20 EUR.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Diese verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 29. Januar 2016 und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2015 (in NJW 2016, 876).
II.
Die gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 766 ZPO zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.
Nach § 13 Abs.1 Nr.1 GvKostG haftet die Erinnerungsführerin als Auftraggeberin für die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Obergerichtsvollzieherin. Der Ansatz der Zustellungskosten ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.
Die Gebühr nach Nr. 261 KVGvKostG ist auch nach dem Vortrag der Gläubigerin zweifelsohne entstanden und zu erstatten. Es erfolgte eine Übermittlung einer eidesstattlichen Versicherung an einen Drittgläubiger, § 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO.
Gleiches gilt hinsichtlich der Gebühr für die Zustellung nach Nr. 101 KVGvKostG (in Verbindung mit Nr. 260 KVGvKostG). Hiergegen wendet sich die Gläubigerin nicht.
Auch die Auslagen nach Nr. 701, 716 KVGvKostG sind zutreffend erhoben worden. Hieran ändert nach Auffassung des Gerichts nicht die Klarstellung der Bundesregierung und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2015 nichts - die sich einzig auf die öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung beziehen. Für Zustellungen von Amts wegen sind in der Tat grundsätzlich keine Gebühren zu erheben (vgl. die Überschrift zum ersten Abschnitt des Kostenverzeichnisses und Nr. 10 DB-GvKostG). Eine solche Regelung findet sich jedoch nicht bei den Auslagenvorschriften der Nr. 701, 716 KVGvKostG. Die Klarstellung der Bundesregierung enthält hierzu keine Ausführungen, auch ist eine entsprechende Gesetzesänderung der Auslagenvorschriften offenbar nicht beabsichtigt. Hiermit im Einklang steht der Referentenentwurf des BMJ zur Änderung der zivilprozessualen Vorschriften, wonach die Regelung des § 882c ZPO in Absatz 2 Satz 2 um die Zustellung von Amts wegen erweitert werden soll - in den Gründen wird sodann zu den Haushaltsangaben jedoch „Keine“ angegeben. Insofern ist davon auszugehen, dass in dem Gesetzentwurf davon ausgegangen wird, dass aufgrund der Amtszustellung keine Kosten für die Länder entstehen sollten, sondern dass diese Kosten der Kostenschuldner tragen sollte.
Die Auslage für die Zustellung ist in dieser Höhe entstanden. An weitere Voraussetzungen knüpfen Nr. 701, 716 KVGvKostG nicht an. Insbesondere ist es für den Ersatz dieser Auslage ohne Bedeutung, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, DGVZ 2015, 91; AG Bretten, Beschluss vom 27. März 2014 – M 1151/13; AG Lichtenberg, DGVZ 2015, 234; AG Stadthagen, DGVZ 2016, 64). Während der Wortlaut der Nr. 100-102 KVGvKostG ausdrücklich den Ansatz dieser Gebühren auf die Zustellungen im Parteibetrieb beschränkt, enthalten Nr. 701, 716 KVGvKostG eine solche Einschränkung nicht. Im Umkehrschluss gelten also Nr. 701, 716 KVGvKostG für Zustellungen aller Art.
Der Gerichtsvollzieher darf jedoch solche Auslagen nur dann ansetzen, wenn es sich dabei um Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs.1 ZPO handelt. Soweit teilweise pauschal formuliert wird, dass die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, die nach dem GvKostG erhoben werden, als Durchführungskosten der Zwangsvollstreckung anzusehen sind (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 788, Rdn. 3) entbindet dies - zumindest in der vorliegenden Konstellation - nicht einer eigenständigen Prüfung im Einzelfall. Denn während die Gebühren nach den Nr. 100-604 KVGvKostG spezifisch an Vollstreckungshandlungen anknüpfen, fehlt es hieran beim Auslagenersatz nach Nr. 701, 716 KVGvKostG, der lediglich auf das Entstehen der Auslage abstellt. Dies stellt auch keine Frage der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten dar. Denn nach § 882c Abs.2 S.2 ZPO ist die Eintragungsanordnung zuzustellen, so dass dem Gerichtsvollzieher kein Entscheidungsspielraum verbleibt.
Es kommt vor diesem Hintergrund entscheidend auf die Frage an, ob die Auslage für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen (vgl. BGH, NJW 2005, 2460, 2461). Dies sind Kosten, die unmittelbar zur Vorbereitung oder bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung anfallen. Durchführungskosten sind Aufwendungen des Gläubigers, die unmittelbar dem Vollzug von Vollstreckungsakten dienen. Erstattungsfähig sind aber ebenso andere Aufwendungen einschließlich der Nebenkosten, die der Gläubiger erbringen muss, um die nach dem Inhalt des Titels geschuldete Leistung zwangsweise durchsetzen zu können (vgl. Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 788, Rdn. 10 und 13). Nicht erstattungsfähig sind jedoch Kosten, die lediglich anlässlich der Zwangsvollstreckung entstehen (Münchner Kommentar a.a.O. Rdn. 5).
Nach diesen Grundsätzen fallen die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung zwar nicht an, weil sie unmittelbar für die Durchsetzung der titulierten Forderung entstehen. Die Zustellung der Eintragungsanordnung dient, wie auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis insgesamt nicht den Gläubigerinteressen, sondern den Interessen des Schuldners in Bezug auf die Zustellung der Anordnung und der Allgemeinheit in Bezug auf das Schuldverzeichnis als Ganzes. Gleichwohl handelt es sich hierbei um ansetzbare Nebenkosten der Zwangsvollstreckung. So erfolgt die Verwahrung des Räumgutes auch nicht im Interesse des Gläubigers und doch werden sie als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung angesehen (vgl. Münchner Kommentar a.a.O. Rdn. 13). Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall: Die Zustellung der Eintragungsanordnung mag nicht im Interesse der Gläubigerin liegen. Doch handelt es sich dabei um solche Auslagen, die so eng mit dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft verbunden sind, dass sie als notwendige Folge, also als Nebenkosten hierzu anzusehen sind. Beantragt der Gläubiger die Abgabe der Vermögensauskunft, so ist er sich zudem der Möglichkeit bewusst, dass dies Auslagen für die Zustellung einer Eintragungsanordnung nach sich ziehen kann, sollte der Schuldner nicht erscheinen.
Dementsprechend hat die Gläubigerin nach Nr. 716, 701 KVGvKostG die verfahrensgegenständlichen Zustellkosten zu erstatten (vgl. auch Zöller, a.a.O., § 882d Rdn. 7).
Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG, § 91 ZPO.
Die Beschwerde ist gem. § 5 Abs.2 S.2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs.2 S.2 GKG zuzulassen. Die Frage, ob die Auslage für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung vom Gerichtsvollzieher als Kosten der Zwangsvollstreckung angesetzt werden darf, ist ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung, noch dazu die Rechtsprechung in dieser Frage divergiert.