Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Beschluss vom 22.11.2018 – 73 C 40/18
Orientierungssatz
1. Die Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen eines ehemaligen Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus dieser Tätigkeit sind nach § 883 Abs. 1 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher zu vollstrecken. Ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO kann daher in einem solchen Fall nicht verhängt werden.(Rn.3)
2. Es besteht auch kein Wahlrecht des Gläubigers hinsichtlich der Vollstreckungsmittel, was sich aus § 887 Abs. 3 ZPO ergibt.(Rn.5)
Tenor
In dem Vollstreckungsverfahren
…
wird der Antrag der Gläubigerin vom 25. September 2018 zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 2000 € festgesetzt.
Gründe
Die Schuldnerin ist die ehemalige Verwalterin der vollstreckenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 29. August 2018 wurde die Schuldnerin verurteilt, insgesamt 20 im einzelnen bezeichnete Unterlagen bzw. Unterlagekonvolute (z. B. Beschlusssammlung der Gemeinschaft, Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen, Energieausweis und ähnliches mehr) an die Gläubigerin herauszugeben. Der Tenor ist dabei so gefasst, dass die Beklagte (Schuldnerin) verurteilt wurde, sämtliche Unterlagen und Verwaltungsgegenstände der Gläubigerin herauszugeben, insbesondere die bezeichneten insgesamt 20 Unterlagenpositionen.
Mit Antrag vom 25 September 2018 beantragt die Gläubigerin nunmehr gegen die Schuldnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 888 ZPO, da die genannten Unterlagen immer noch nicht herausgegeben seien. Die Schuldnerin hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO ist unbegründet, denn der hier titulierte Anspruch auf Herausgabe von ihm einzelnen bestimmten Verwaltungsunterlagen ist nur gemäß § 883 Abs. 1 ZPO durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers zu vollstrecken, der die dort bezeichneten beweglichen Sachen bei der Schuldnerin wegzunehmen und der Gläubigerin zu übergeben hat. Kann der Gerichtsvollzieher die Sache bei dem Schuldner nicht vorfinden, hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der Schuldner gemäß § 883 Abs. 2 ZPO eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib dieser Sache, soweit sie dem Schuldner bekannt ist, abgibt.
Soweit die Gläubigerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.8.2007 Az. Wx 117/06; BeckRS 2008,2565) und dem Beschluss des LG Berlin im hiesigen Parallelverfahren etwas anderes vertreten, kann das erkennende Gericht dem nicht folgen. Die Zwangsvollstreckungsvorschriften der ZPO gehen davon aus, dass der Schuldner, je nachdem welcher Anspruch tituliert ist, nur mit bestimmten gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungseingriffen rechnen muss.
Die Vorschriften im 3. Abschnitt des 8. Buches der ZPO, die sich mit der Zwangsvollstreckung der nicht auf Geld lautenden Titel beschäftigt, gehen dabei davon aus, dass zwischen den einzelnen dort möglichen Vollstreckungseingriffen in den §§ 883 ff. ZPO kein Wahlrecht des Gläubigers besteht. Dies ergibt sich beispielsweise ausdrücklich aus § 887 Abs. 3 ZPO. Soweit der genannte Beschluss des OLG Hamburg, im Übrigen in einem obiter dictum, der Auffassung ist, dass ein Titel auf Herausgabe aller Vollstreckungsunterlagen gemäß § 888 ZPO vollstreckt werden müsse, während ein Anspruch auf Herausgabe aller zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen nicht nach der genannten Vorschrift zu vollstrecken sei, vermag dieses Gericht die Unterscheidung des OLG Hamburg in dieser Frage schon inhaltlich nicht nachzuvollziehen.
Ebenso wenig überzeugen die von der Gläubigerin angeführten Kommentarstellen, die sich regelmäßig darauf beschränken, die Entscheidung des OLG Hamburg unkritisch zu referieren und teilweise die Behauptung aufstellen, die Vollstreckung nach § 888 ZPO sei gerechtfertigt, da die Herausgabe von Verwaltungsunterlagen durch einen ehemaligen Verwalter Bestandteil einer seiner Rechenschaftspflicht nach beendeter Verwaltertätigkeit sei. der letztgenannte Umstand mag materiellrechtlich zutreffen, ist aber Vollstreckung rechtlich ohne Belang. Ein aus ein Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftszerlegung, der nach § 888 ZPO vollstreckt werden könnte, muss nämlich ausdrücklich und gesondert tituliert werden (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 888 Rn. 3 Stichworte „Vorlage von Belegen“ und „Auskunftserteilung“). So hätte die Gläubigerin im Wege der Stufenklage die Möglichkeit gehabt, gemäß § 260 BGB von der Schuldnerin ein Verzeichnis aller Gegenstände zu verlangen, die diese herauszugeben hat, damit ein vollstreckungsfähiger Herausgabeantrag formuliert werden kann. Es ist der Gläubigerin aber auch ohne ein Verzeichnis gelungen, einen vollstreckungsfähigen Antrag zu formulieren und im wesentlichen alle Unterlagen zu bezeichnen, die sie als fehlend rügt.
Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, der dies nicht möglich ist, kann wie aufgezeigt den Weg über die Stufenklage in Verbindung mit dem Anspruch über § 260 Abs. 1 BGB wählen. Dies ist aber gerade nicht der Weg, den die Gläubigerin eingeschlagen hat.
Eine Vollstreckung über § 888 ZPO steht im Übrigen auch mit dem Grundsatz in Widerspruch, dass ein Herausgabeanspruch mangels abweichender Titulierung und entsprechend dem gesetzlichen Regelfall nach materiellem Recht am Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen ist (§ 269 BGB). der Gläubiger hat sich also grundsätzlich zum Schuldner zu bemühen, um dort zu versuchen, herauszugeben den beweglichen Sachen abzuholen. Einen solchen Versuch hat die Gläubigerin nach Erlass des hierzu vollstreckenden Urteils aber nicht unternommen. Sie behauptet lediglich, dass sie vor Einleitung des hiesigen Verfahrens Ende Mai 2018 durch Vertreter der jetzigen Verwaltung aus den Räumen der Schuldnerin einige Unterlagen abgeholt hat, wobei allerdings die hier eingeklagten Unterlagen noch fehlen würden. wenn die Gläubigerin also hier behauptet, die Schuldnerin habe die weiteren Unterlagen nach wie vor nicht herausgegeben, rügt sie offenbar, dass ihr die entsprechenden Unterlagen nicht zugesandt wurden. Hierauf hat sie jedoch gar keinen Anspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 2,91 Abs. 1ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und folgt dem geschätzten Wert des Anspruchs.