Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Beschluss vom 31.07.2023 – 36f RES 1604/23
ECLI:DE:AGBECH:2023:0731.36F.RES1604.23.00
Orientierungssatz
1. Im Restrukturierungsverfahren kann ein fehlender Gesellschafterbeschluss nachgeholt werden.
2. Der Planbestätigung steht eine etwaige Verletzung gesellschaftsrechtlicher Informationspflichten nicht entgegen, wenn die durch das StaRUG vorgeschriebenen Informationspflichten eingehalten wurden.
Tenor
1. Der durch die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin am 08.05.2023 vorgelegte und im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 27.07.2023 geänderte Restrukturierungsplan, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird nach Anhörung der Planbetroffenen gemäß § 60 Absatz 1 StaRUG gerichtlich bestätigt.
Gründe
Der Plan wurde von den Planbetroffenen angenommen, da in jeder Gruppe die erforderlichen Mehrheiten erreicht wurden.
Alle Planbetroffenen wurden zu dem Antrag auf gerichtliche Bestätigung des Plans gehört.
Ausweislich der Gerichtsakte und dem Protokoll vom 27.07.2023 sind die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans sowie über die Annahme des Plans durch die Planbetroffenen in allen wesentlichen Punkten beachtet worden. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Annahme des Plans aufgrund unlauterer Begünstigungen einzelner Planbetroffener herbeigeführt wurde, liegt nicht vor.
Im Erörterungstermin wurde die Gewährung von Sondervorteilen außerhalb des Planes von der Schuldnerin verneint. Auch der Restrukturierungsbeauftragte hat angegeben, entsprechende Erkenntnisse lägen ihm nicht vor.
Gem. § 10 Abs. 3 StaRUG wäre ein entsprechendes Abkommen ohnehin nichtig.
Soweit die dem Plan widersprechenden Mitgesellschafterinnen vortragen, im Vorfeld des Restrukturierungsvorhabens nicht ausreichend von der Geschäftsführung informiert worden zu sein, würde dies einer Annahme des Restrukturierungsplanes nicht entgegenstehen. Die durch das StaRUG vorgeschriebenen Informationspflichten sind eingehalten. Eine Verletzung der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Informationspflichten - sollten sie den gegeben sein - stünde der Annahme des Plans nicht entgegen, sondern würde ggf. Schadensersatzpflichten auslösen.
Die Verletzung der Informationspflicht müsste kausal für die Herbeiführung der Annahme des Restrukturierungsplanes sein. Die widersprechenden Gesellschafterinnen haben gegen den Plan gestimmt, die Beeinflussung ihrer Person im Sinne einer Herbeiführung der Annahme ist gerade nicht gegeben.
Dass das Informationsrecht der dem Plan zustimmenden Gesellschafterinnen verletzt ist, ist nicht dargetan. Vielmehr spräche die ausgesprochene Vermutung, es seien Sondervorteile gewährt, gerade gegen die Verletzung der Informationspflicht.
Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, da sämtliche Gesellschafter (Planbeteiligte der Gruppe 4) gleichbehandelt werden, indem sie ihrer Gesellschafterstellung verlustig gehen. Die neu eintretenden Gesellschafter sind mit diesen zwar teilweise verwandtschaftlich verbunden, nicht jedoch personenidentisch.
Grundsätzlich steht es der Geschäftsführung der Schuldnerin frei, welchen Weg der Sanierung sie wählt. Es ist keine Bedingung für die Planbestätigung, dass das Restrukturierungsvorhaben den Planbetroffenen vorab angekündigt wird und / oder mit diesen zuvor (erfolglos) Alternativlösungen gesucht werden, vgl.: AG Hamburg Beschluss vom 12.04.2021, Az ....
Durch den Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2023 ist sie mit der erforderlichen Mehrheit zur Durchführung des Restrukturierungsvorhabens ermächtigt worden. Dass der Beschluss erst nach der eigentlichen Einleitung des Vorhabens gefasst worden ist, ist unschädlich, da es eine reine Förmelei darstellen würde, würde man die Rücknahme des ursprünglichen Vorhabens und die Einleitung eines neuen verlangen.
Dem steht auch der zitierte - soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftige - Beschluss des AG Hamburg vom 17.03.2023 (...; BeckRs 2023, 9250) nicht entgegen, denn der diesem Beschuss zugrundeliegenden Sachverhalt ist so gelagert, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ein zustimmender Gesellschafterbeschluss nicht mit 3/4 Mehrheit hatte gefasst werden können. Eine nachträgliche Zustimmung mit der erforderlichen Mehrheit wäre - anders als im vorliegenden Fall - nicht möglich gewesen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch der entsprechende Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit nachgeholt worden.
Selbst wenn man nicht von einer Heilungswirkung des Beschlusses vom 20.06.2023 ausgehen würde, könnte darauf keine unlautere Herbeiführung des Planes i.S.v. § 63 Abs. 5 StaRUG hergeleitet werden, vgl.: Seibt/Westphal, StaRUG, § 63 Rz 106. § 63 Abs. 5 StaRUG soll „nur“ Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Willensbildung im Verfahren sanktionieren, nicht aber vor Einleitung des Verfahrens, vgl.: Seibt/Westpfahl a.a.O. Rz 108.