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Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 05.09.2023 – 74 C 23/23

ECLI:DE:AGBECH:2023:0905.74C23.23.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.098,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem1.12.2022 sowie weitere 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.5.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte, vor formwechselnder Umwandlung firmierend unter XXX Hausverwaltung XXX, war Verwalterin der Klägerin. Die Mitarbeiterin XXX der Beklagten beauftragte für die Klägerin die XXX Service GmbH mit den Elektroarbeiten der Strangsanierung. Die Mitarbeiterin XXX gab die Rechnungen Nr. XXX vom 19.5.2022, Nr. XXX vom 19.5.2022, Nr. XXX vom 14.6.2022, Nr. XXX vom 14.6.2022, Nr. XXX vom 25.7.2022, Nr. XXX vom 25.7.2022 und Nr. XXX vom 26.9.2022 über jeweils 14.280,00 € (Anlage K3 – Blatt 25-31 d.A.), insgesamt 99.960,00 €, frei und kehrte die Rechnungsbeträge aus dem Vermögen der Klägerin an die XXX Service GmbH aus. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2022 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2022 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 62.098,41 € auf.

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Die Klägerin trägt vor: Die XXX Service GmbH, die kein Meisterbetrieb für Elektroarbeiten sei, habe keine Leistung erbracht, sondern habe ihrerseits die XXX GmbH beauftragt. Diese habe die aus den als Anlage K4 überreichen Rechnungen (Blatt 32-42 d.A.) mit einer Rechnungssumme in Höhe von insgesamt 37.861,59 € ersichtlichen Arbeiten erbracht. Die XXX Service GmbH habe gegenüber der Klägerin Rechnungen mit einer Differenz in Höhe von 62.098,41 € zu den tatsächlich von der XXX GmbH erbrachten Leistungen gelegt und zudem pauschal Leistungen für alle Wohneinheiten der WEG in Rechnung gestellt, obwohl nicht in allen Einheiten Elektroarbeiten verrichtet worden seien, insbesondere nicht in den von der XXX Service GmbH abgerechneten Einheiten WE XXX, XXX, XXX, XXX und XXX. Die Arbeiten in der WE XXX 9 sein bereits 2019 während des ersten Bauabschnitts durch die Firma XXX fertiggestellt worden. Als klassische Bauleistungen kämen aus den Rechnungen der XXX Service GmbH allenfalls das Aufstemmen der Wände infrage, diese klassischen Bauleistung seien jedoch nicht von der XXX Service GmbH, sondern von der Firma XXX - XXX erbracht worden. Sämtliche Elektroarbeiten sei nicht von der XXX Service GmbH, sondern von der XXX GmbH erbracht worden. Mitarbeiter der XXX Service GmbH seien während der gesamten Bauphase maximal zweimal vor Ort gewesen und hätten dabei keinerlei Arbeiten erbracht. Wegen des weiteren Vortrags im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11.7.2023 nebst Anlagen verwiesen (Blatt 97-193 d.A.). Es sei davon auszugehen, dass Frau XXX wissentlich und willentlich über die XXX Service GmbH überhöhte Rechnung an die Klägerin weitergeleitet habe. Frau XXX habe zwischenzeitlich eine eigene Hausverwaltungsgesellschaft gegründet, die XXX GmbH, deren Prokurist, Herr XXX, der Geschäftsführer der XXX Service GmbH sei. Die Mitarbeiterin XXX der Beklagten habe eigenmächtig ohne Eigentümerbeschluss gehandelt und die Gelder der Klägerin veruntreut.

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Die Klägerin beantragt

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1. die Beklagte zu verurteilen, 62.098,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ihrer seit dem 1.12.2022 an die Klägerin zu zahlen.

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2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.5.2023) an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor: Über die streitgegenständlichen Arbeiten gebe es einen Eigentümerbeschluss. Unter TOP 2 der ETV vom 29.9.2021 sei der 3. Teilabschnitt der Strangsanierung beschlossen worden und unter TOP 2 lit. j) sei die Beklagte beauftragt und bevollmächtigt worden, die entsprechenden Aufträge namens und in Vollmacht der Klägerin zu erteilen; hierzu zählten auch die streitgegenständlichen Arbeiten. Die XXX GmbH habe lediglich die reinen Verkabelungsarbeiten vorgenommen. Die XXX Service GmbH habe hingegen in zahlreichen Wohnungen überwiegend Bauarbeiten erbracht d. h. Wände aufgestemmt, Kabelschlitze hergestellt, Sicherungskasten erneuert, Wandauslass und Steckdosen hergestellt etc. Die Leistungen der XXX GmbH seien in den Rechnungen der XXX Service GmbH enthalten. Die Differenz von 62.098,41 € begründe sich daher einerseits mit den Baumeisterarbeiten, die die XXX Service GmbH erbracht habe, und andererseits mit dem Gewinn, den ein Unternehmen naturgemäß erzielen wolle. Für das verzugsbegründende Anwaltsschreiben vom 23.11.2022 könne kein Verzugsschaden geltend gemacht werden.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 62.098,41 € gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat den Gesamtrechnungsbetrag der streitgegenständlichen Rechnung in Höhe von 99.960,00 € an die XXX Service GmbH ausgekehrt, obwohl die in den Rechnungen pauschal und gleichlautend bezeichneten Leistungen nicht erbracht wurden. Die XXX Service GmbH hat mit diesen Rechnungen nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen der XXX GmbH aus deren Rechnungen mit eine Rechnungssumme von insgesamt 37.861,59 € weiterberechnet. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der XXX GmbH nebst Tageskundenzettel, aus denen hervorgeht, dass in den jeweiligen Wohneinheiten jeweils Elektroarbeiten unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Umfangs ausgeführt wurden, die mit den streitgegenständlichen Rechnungen und der dortigen pauschalen, gleichlautenden angeblichen Leistungserbringung nicht in Übereinstimmung gebracht werden können. Die Beklagte hat danach ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag dadurch verletzt, dass sie entweder ohne Prüfung der Abnahmefähigkeit der abgerechneten Leistungen oder in Kenntnis dessen, dass die tatsächliche Leistungserbringung nicht dem Inhalt der streitgegenständlichen Rechnungen entspricht, die Rechnungsbeträge an die XXX Service GmbH ausgekehrt hat. Die Klägerin hat von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass Mitarbeiter der XXX Service GmbH sich höchstens zweimal auf der Baustelle aufgehalten und dabei keine Arbeiten ausgeführt haben. Dieser Vortrag gilt als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Behauptung der Beklagten, dass die XXX Service GmbH eine Gewinnmarge in Höhe der Klageforderung gegenüber der Klägerin weiter berechnet haben soll, geht danach bereits deshalb ins Leere, weil mit den streitgegenständlichen Rechnungen nicht die ausweislich der Rechnungen der XXX GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen gegenüber der Klägerin weiterberechnet wurden. Hierdurch ist der Klägerin auch ein Schaden in Höhe der Summe der Rechnungsbeträge der streitgegenständlichen Rechnungen entstanden, da diese nicht fällig waren. Die Klägerin hat diesen Schaden jedoch nur unter Abzug der von der XXX GmbH für die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Beträge geltend gemacht.

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Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 249 BGB gegen die Beklagte, weil die Inanspruchnahme der vorgerichtlichen Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig war. Auf den Eintritt eines Verzugs kommt es insoweit nicht an. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz1 und 2 ZPO.