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Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 27.05.2024 – 237 C 72/24

ECLI:DE:AGBECH:2024:0527.237C72.24.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Vergütung für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans für zwei Mehrfamilienhäuser in der ... Straße in .... und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten, die sich auch auf eine weitere, inzwischen beglichene Rechnungsforderung bezogen.

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Mit E-Mail vom 3.7.2022 meldete sich die Klägerin bei dem Geschäftsführer der Beklagten und fragte ihn nach einer möglichen Zusammenarbeit, wobei sie ihm mitteilte, einer ihrer Schwerpunkte sei auch die Erstellung individueller Sanierungsfahrpläne und für einen Sanierungsfahrplan für ein Einfamilienhaus nehme sie beispielsweise 600 €, was die Eingabe ins Programm, die Sanierungsvarianten sowie die Erstellung vom iSFP beinhalte. Mit E-Mail vom 30.3.2023 kam der Geschäftsführer der Beklagten schließlich auf diesen Vorschlag zurück und erklärte, sie hätten die Möglichkeit, der Klägerin regelmäßig Aufträge zuzuspielen und vorrangig wäre ihr Bedarf im Bereich Sanierungsfahrplan. Bei den Sanierungsfahrplänen bräuchten sie „die Objekte in HottCAD und einen ausgearbeiteten Sanierungsfahrplan“, wobei sie die Objektunterlagen, aussagekräftige Fotos und Vorgaben zum Inhalt der Maßnahmepakete liefern würden. Für den Anfang könnten sie 1 Auftrag pro Woche liefern und könnten sich auch ein jährliches Kontingent vorstellen, so dass die Klägerin planbare Einnahme hätte. Auf die E-Mails wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen (Anlagen K9 und K6/Bl. 139 und 79 der Akte).

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Anschließend erfolgte in dem Zeitraum vom 17. bis 23.5.2023 Schriftverkehr der Parteien per E-Mail bezüglich des Objekts ... Straße ... in ..., auf den Bezug genommen wird (Anlagenkonvolut K1/Bl. 22/23 der Akte). Dabei teilte die Klägerin am 22.5.2023 mit, der Preis für die zwei Mehrfamilienhäuser wäre 900 € + Steuer und schrieb anschließend noch „Oh und der iSFP kann nur für den Wohngebäudeteil erstellt werden, also ohne EG und 1. OG. Den Keller würde ich auch dem Gewerbe zuordnen (da meistens nicht beheizt).“ Daraufhin wurde ihr am Folgetag erklärt, dass das so passe. Mit Rechnung Nr. ... vom 23.5.2023 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten über „iSFP“ für „BV ...“ in Höhe von 900,00 € netto pauschal ab. Mit Rechnung Nr. ... vom 3.6.2023 rechnete sie gegenüber der Beklagten über „iSFP“ für „BV ... str“ in Höhe von 600,00 € netto pauschal ab. Auf die beiden Rechnungen über 1.071,00 € brutto und 714,00 € brutto wird Bezug genommen (Anlagen K2 und K3/Bl. 24 und 25 der Akte). Trotz Mahnung vom 24.6.2023 beglich die Beklagte die Rechnungen nicht. Die Klägerin beauftragte deswegen die ... Inkasso ... mit der Einforderung des ausstehenden Gesamtbetrages und diese forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.7.2023 zur Zahlung von 1.785,00 € auf, außerdem zum Ausgleich der Inkassogebühren in Höhe von 235,80 €. Die Beklagte beglich daraufhin die zweite Rechnung der Klägerin vom 3.6.2023.

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Die Klägerin trägt vor, ein individueller Sanierungsfahrplan zeige, wie ein Eigentümer ein Haus Schritt für Schritt zum Effizienzhaus sanieren könne und bezieht sich beispielhaft auf das Muster eines solchen Sanierungsfahrplans (Anlage K5/Bl. 71 - 78 der Akte). Sie vertritt die Auffassung, bei den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen handele es sich um Dienstleistungsverträge, und behauptet, sie habe der Beklagten die Projektsicherung wie auch schon bei den vorangegangenen Projekten übermittelt und damit ihre Leistung erbracht. Der Stand, den sie der Beklagten für das Objekt ... Straße ... in ... ..., auf das sich die streitgegenständliche Rechnung vom 23.5.2023 beziehe, übermittelt habe, lasse sich der Vorschau zur Umsetzungshilfe und der Vorschau des Sanierungsplans entnehmen. Auf diese Unterlagen bezieht sich die Klägerin (Anlage K7 und K8/Bl. 80 - 115 und 116 - 127 der Akte) und trägt dazu vor, die Beklagte habe die Projektsicherung am 23.5.2023 erhalten, die sich aber nur mit einem bestimmten Programm öffnen lasse. Zur Veranschaulichung würden deshalb die Vorschauen als PDF-Dokument übermittelt. Die Beklagte habe am 5.6.2023 per E-Mail beanstandet, dass nur der Wohngebäudeteil modelliert worden sei, nicht aber der Nichtwohngebäudeteil, und dass die Innenwände fehlten. Die Klägerin macht geltend, Nichtwohngebäude, also gewerblich genutzte Flächen, dürften im Sanierungsfahrplan nicht aufgeführt werden, da es für die Nichtwohngebäude keinen Sanierungsfahrplanbonus gebe, und außerdem habe sie die Beklagte in ihrer Mail vom 22.5.2023 darauf hingewiesen, dass der Sanierungsfahrplan nur für den Wohngebäudeteil erstellt werden könne und die Beklagte habe sich mit ihrer Mail vom 23.5.2023 damit einverstanden erklärt und den Auftrag erteilt. Diesbezüglich bezieht sich die Klägerin auf das Anlagenkonvolut K1 und trägt vor, Innenwände würden in einem Sanierungsfahrplan außerdem nicht berücksichtigt, es werde nur die Hüllfläche betrachtet. Auch bei den Sanierungsfahrplänen, die sie der Beklagten bei den vorangegangenen Projekten zur Verfügung gestellt habe und die anstandslos bezahlt worden seien, seien die Innenwände nicht berücksichtigt worden. Das habe sie der Beklagten auf deren Beanstandung hin am 6.6.2023 auch noch einmal erläutert. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne wegen einer zu Unrecht verweigerten Abnahme die Zahlung ihres Werklohns verlangen. Außerdem seien ihr Mahn-, Porto- und Auskunftskosten zu erstatten, weil sie tatsächlich angefallen seien, und die Beklagte sei auch zur Erstattung von Inkassokosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG nach einem Gegenstandswert von 1.785,00 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 235,80 € verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.071,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.6.2023 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 235,80 €, 5,00 € Portokosten und 14,90 € Auskunftskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 235,80 € seit dem 15.7.2023 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich darauf, es bestehe kein fälliger Zahlungsanspruch. Eine abnahmereife Leistung sei nicht erbracht worden und es habe keine Abnahme gegeben, so dass die Vergütung nicht fällig sei. Mangels Hauptforderung bestehe auch kein Zinsanspruch und kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Kosten.

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Das Gericht hat der Klägerin mit Verfügungen vom 19.3.2024 und 17.4.2024 und im Verhandlungstermin Auflagen und Hinweise erteilt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 56/56R, 129 und 145 der Akte).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.

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Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klägerin auf der Grundlage der als Anlage K2 eingereichten Rechnung vom 23.5.2023 einen fälligen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.071,00 € (brutto) gegen die Beklagte gemäß §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB hat. Zwar hat die Beklagte die Klägerin ausweislich der als Anlagen K6 und K1 eingereichten Unterlagen mit der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für zwei Mehrfamilienhäuser in der ... Straße ... in ... zu einem Preis von 900,00 € netto beauftragt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung auftragsgemäß in abnahmefähiger Form erbracht hat. Das Gericht hat bereits mit Verfügung vom 19.3.2024 darauf hingewiesen, dass der Vertrag der Parteien zur Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für ein bestimmtes Objekt als Werkvertrag einzuordnen ist, weil die Klägerin der Beklagten ein bestimmtes Werk als Erfolg ihrer Tätigkeit schuldete, nämlich einen individuellen Sanierungsfahrplan entsprechend den Vorgaben des Geschäftsführers der Beklagten gemäß Mail vom 30.3.2023 (Anlage K6). Dass die vereinbarte Leistung für die beiden Mehrfamilienhäuser in der ... Straße ... in ... tatsächlich erbracht wurde, indem der Beklagten „die Objekte in HottCAD“ und ein „ausgearbeiteter Sanierungsfahrplan“ übermittelt wurden, kann das Gericht aus dem Klagevortrag aber schon nicht entnehmen. Auf die Hinweise des Gerichts vom 19.3.2024 und 17.4.2024 hat die Klägerin anschließend nur unzureichend reagiert. Zwar hat sie als Anlage K8 einen Sanierungsfahrplan für die ... Straße ... in ... als „Vorschau“ eingereicht. Daraus kann das Gericht jedoch keine Leistung der Klägerin entnehmen, die eine Vergütung in Höhe von 900,00 € netto rechtfertigen könnte. Das Gericht kann nach dem Inhalt der Anlage K8 auch nicht davon ausgehen, dass es sich dabei um einen „ausgearbeiteten Sanierungsfahrplan“ entsprechend der Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 30.3.2023 (Anlage K6) handelt, zumal das Muster eines Sanierungsfahrplans, das als Anlage K5 eingereicht wurde, inhaltlich umfangreicher ist als die Anlage K8. Dazu, was der geschuldete ausgearbeitete Sanierungsfahrplan - nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen - enthalten musste, und dass diese Vorgaben eingehalten wurden, hat die Klägerin trotz der Hinweise des Gerichts nichts vorgetragen. Es ist deswegen schon keine abnahmefähige Leistung der Klägerin im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB für das Objekt .. Straße ... in ... zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin selbst dazu vorgetragen, dass die Beklagte Mängel ihrer Leistung gerügt hat und deswegen offensichtlich die Abnahme verweigert hat. Dass die Abnahmeverweigerung unberechtigt war, kann das Gericht nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht feststellen. Denn es fehlt auch konkreter klägerischer Sachvortrag dazu, dass der von der Klägerin erstellte Sanierungsfahrplan entsprechend den einzuhaltenden Vorschriften, zu denen nichts vorgetragen wurde, ausgearbeitet war.

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Zinsen und vorgerichtliche Kosten, die sich auf die hier noch streitgegenständliche Rechnung vom 23.5.2023 (Anlage K2) beziehen, stehen der Klägerin nach den obigen Ausführungen schon mangels berechtigter Hauptforderung nicht zu.

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Die Klägerin kann auch keine anteilige Erstattung vorgerichtlicher Kosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB fordern, soweit sich diese Kosten auf die nach der Einschaltung des Inkassounternehmens beglichene weitere Rechnung vom 3.6.2023 Höhe von 714,00 € brutto (Anlage K3) beziehen. Denn die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dazu vorgetragen, dass überhaupt und wann sie eine abnahmefähige Leistung für das „BV ... str“ erbracht hat. Zwar dürfte in der Zahlung der Rechnungsforderung eine stillschweigende Abnahme der klägerischen Leistung zu sehen sein. Vor diesem Zeitpunkt kann jedoch kein Verzug der Beklagten festgestellt werden. Denn es ergibt sich aus dem Klagevortrag nicht nachvollziehbar, dass die Vergütung in Höhe von 714,00 € vor der klägerischen Mahnung vom 24.6.2023 und der anschließenden Beauftragung des Inkassounternehmens überhaupt schon fällig war gemäß §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO.