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Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 30.05.2024 – 218 C 243/23

ECLI:DE:AGBECH:2024:0530.218C243.23.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 4.356,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe einer Wohnung.

2

Sie sind verbunden über den Mietvertrag vom 01.09.2018 (Anlage K1 = Bl. 9 - 14) betreffend ein möbliertes Apartment. Der Kläger ist gemäß § 566 BGB in das Mietverhältnis eingetreten (Anlage K2 = Bl. 15 - 19). Die aktuelle Kaltmiete beträgt 363,- €.

3

Der Beklagte hält einen Hund, was ihm ausdrücklich vom früheren Vermieter erlaubt worden ist.

4

Der Kläger hat die Erlaubnis zur Hundehaltung mit Schreiben vom 09.06.2023 widerrufen und die Haltung eines Kampfhundes untersagt (Anlage K 6 = Bl. 34 - 36). Nach diesem Schreiben sollte der Beklagte den vorhandenen Hund bis zum 26.06.2023 entfernen.

5

Mit Schreiben vom 27.06.2023 mahnte der Kläger den Beklagten wegen nicht gestatteter Tierhaltung ab (Anlage K 7 = Bl. 38 - 40).

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Mit Schreiben vom 03.08.2023 kündigte der Kläger das Mietverhältnis ordentlich zum 30.11.2023 und begründete dies mit der weiteren Haltung eines Kampfhundes sowie des Einsetzens des Hundes als Druck- und Nötigungsmittel (Anlage K 3 = Bl. 20 - 23).

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Der Kläger behauptet, bei dem vom Beklagten gehaltenen Tier würde es sich um einen Kampfhund handeln. Der Beklagte würde dieses Tier gegenüber Nachbarn im Objekt als Druck- und Nötigungsmittel einsetzen, um Vorrang auf Wegen oder im Treppenhaus zu erzwingen. Mehr als ein anderer Bewohner im Objekt habe Angst vor dem Hund, die wollten aber nicht namentlich genannt werden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, das 1-Zimmer-Apartement Nr. ... im Mehrfamilienhaus ... straße ..., ... Berlin, EG, bestehend aus 1 Zimmer mit Küchennische und Bad mit WC zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, es handele sich nicht um einen „Listenhund“, sondern um eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimeraner. Er reicht dazu 2 Fotos (Bl. 83) sowie eine tierärztliche Bescheinigung vom 28.04.2020 (Bl. 83 R) sowie eine tierärztliche Rechnung vom 16.10.2023 (Bl. 84, 84R) und eine weitere tierärztliche Bescheinigung vom 11.03.2024 (Bl. 85) zur Akte.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und .... Wegen der Beweisthemen wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 22.02.2024 (Bl. 64) und wegen des Beweisergebnisses auf das Protokoll vom 02.05.2024 (Bl. 87 - 95).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Appartements nicht bewiesen.

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Gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache des Mietverhältnisses zurückzugeben, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Eine solche Pflicht kann vorliegend nur bestehen, wenn der Kläger das Mietverhältnis wirksam gekündigt hat. Der Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine solche, nicht unerhebliche Pflichtverletzung kann vorliegen, wenn der Mieter eine unerlaubte Tierhaltung trotz Abmahnung fortsetzt (Weidenkaff in Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 573 Rdnr. 18).

17

Der Kläger hat aber einen solchen Verstoß des Beklagten nicht bewiesen.

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Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Beklagten gehaltenen Hund nun um einen Kampfhund iS § 5 BerlHundeG iVm der entsprechenden Liste handelt. Denn unstreitig war dem Beklagten das Halten des Hundes vom Vorvermieter erlaubt werden. Eine solche Erlaubnis darf der Vermieter nur aus „gutem Grund“ widerrufen. Das folgt schon aus § 90a BGB. Tiere sind eben keine Sachen, die einfach so „entfernt“ werden können. Gerade Hunde gehören für deren Besitzer „zur Familie“, und sie stehen auch selbst unter entsprechendem Schutz. Insofern kann eine Erlaubnis zur Haltung eines bestimmten Hundes nicht „einfach so“ widerrufen werden, selbst dann nicht, wenn es sich um einen Kampfhund handeln sollte.

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Der Kläger hat schon nicht dargetan und bewiesen, dass es sich tatsächlich um einen Kampfhund iS der Liste zu § 5 BerlHundeG handelt. Er trägt dazu nichts vor als die Meinung des Zeugen .... Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge ... auch bekundet hat, es handele sich um einen Kampfhund. Das reicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts aber nicht aus. Eine irgendwie geartete Sachkunde dieses Zeugen war nicht erkennbar. Seine Angaben waren vielmehr geprägt von seinen Ängsten und seiner angeblichen Lebenserfahrung. Inwieweit die mit Hunden zu tun hatte, war wiederum nicht zu erkennen.

20

Sonstigen Sachvortrag zum Beleg der Tatsache, dass der Beklagte tatsächlich einen Kampfhund halte, gibt es vom Kläger nicht. Soweit er die Echtheit des ärztlichen Attests vom 28.04.2020 bestreitet, in dem dem Hund „...“ bescheinigt wird, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund iS § 5 Abs. 3 HundeG handelt, belegt das seine Behauptung, der Beklagte halte einen Kampfhund, gerade nicht. Wenn denn die Bescheinigung unecht oder für ein anderes Tier erteilt worden wäre, gäbe es immer noch keinen substantiierten Sachvortrag zur Gefährlichkeit des vom Beklagten gehaltenen Tieres. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Kläger, nicht der Beklagte.

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Auch dass ein sonstiger entsprechender Grund für den Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung vorlag, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Das Gericht hat sich keine Überzeugung dahin verschaffen können, dass der Beklagte den Hund als „Waffe“ bzw. Droh- und Nötigungsmittel eingesetzt hätte. Die Bekundungen des Zeugen ... reichen dafür nicht aus.

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Der erste vom Zeugen geschilderte Vorfall betrifft gerade nicht eine Bedrohung des Zeugen durch den Beklagten, sondern eine Situation, in der der Beklagte offenbar annahm, sein Hund werde durch den Zeugen beeinträchtigt. Von „Waffe“ oder Drohmittel kann hier schon nach den Schilderungen des Zeugen keine Rede sein.

23

Gleiches gilt für die Geschichte mit dem entgegen genommenen Paket. Es mag sein, dass der Zeuge vermutet, der Beklagte habe ihm die Polizei in die Wohnung „geschickt“. Fakten, die dies belegen könnten, gibt es nicht. Es ist völlig unklar, ob die Polizei tatsächlich vor der Wohnung auftauchte. Aber selbst wenn das stimmen sollte, und es tatsächlich um ein an den Beklagten adressiertes Paket gegangen sein sollte und der Beklagte deshalb auch noch die Polizei hinzugezogen haben sollte, spricht das nicht dafür, dass er willens wäre, den Hund als Drohmittel einzusetzen, sondern gerade dagegen. Wenn der Beklagte seinen Hund als „Waffe“ nutzen würde, hätte er mit dem Hund vor der Tür gestanden und sein Paket selbst herausverlangt.

24

Weiter soll der Hund nach den Bekundungen des Zeugen geknurrt haben, vielleicht sogar zweimal. Der Zeuge bekundet schon nicht, dass der Hund ihn angeknurrt hätte. Und er bekundet erst recht nicht, dass der Beklagte den Hund gegen den Zeugen „angestachelt“ hätte. Nach den Bekundungen des Zeugen soll der Beklagte mit dem Hund auf Serbisch gesprochen haben. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, ist auch nach den sehr kurzen Bekundungen des Zeugen gerade nicht auszuschließen, dass der Beklagte den Hund beruhigen wollte.

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Dann gab es nach den Bekundungen des Zeugen auch noch einen Zwischenfall auf dem Bürgersteig. Danach soll der Beklagte versucht haben, den auf dem Bürgersteig radelnden Zeugen vom Fahrrad zu stoßen. Der Zeuge will dem ausgewichen sein. Es ist nicht erkennbar, was der Hund damit zu tun hätte, wenn es sich so zugetragen haben sollte.

26

Soweit der Zeuge bekundet, der Beklagte habe im Treppenhaus von ihm verlangt, er möge zur Seite treten, damit der Beklagte mit seinem Hund zuerst die Treppe benutzen könne, ist wiederum nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Hund als Drohmittel einsetzen würde. Der Zeuge beschreibt insoweit seine Angst vor dem Hund. Ein Verhalten des Beklagten, das darauf schließen lassen könnte, dass dieser den Hund als Drohmittel einsetzt, beschreibt der Zeuge nicht. Im Gegenteil: Auch nach den Bekundungen des Zeugen führt der Beklagte den Hund immer an der Leine. Der Hund bellt niemanden an und springt an niemandem hoch. Es ist schon nicht bewiesen, dass die beiden Männer um den Vorrang auf der Treppe gestritten hätten, was vielleicht noch nachvollziehbar wäre. Hinsichtlich der Nutzung des Tieres als Droh- und Druckmittel ist die Aussage schlicht unergiebig.

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Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge sich von dem Hund bedroht fühlt, weil der groß und muskulös ist und keinen Maulkorb trägt. Er hat Angst, er könnte gebissen werden, aber er schildert keinen Vorfall, bei dem es zu einem Biss oder auch nur Beißversuch gekommen wäre. Erst recht schildert er keinen Vorfall, bei dem der Beklagte den Hund zum Angriff auf den Zeugen auch nur animiert hätte.

28

Das Gericht verkennt nicht, dass auch die Zeugin ... Sorge vor dem Hund hat. Das ist bei einer Weimeraner-Mischung durchaus nachvollziehbar. Aber auch diese Zeugin bekundet keinen Vorfall, wonach der Hund tatsächlich Anstalten gemacht hätte, jemanden anzugreifen oder vom Beklagten dazu animiert worden wäre.

29

Erst recht war die Aussage der Zeugin ... unergiebig.

30

Nach alle dem war die Klage abzuweisen.

31

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.