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Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 21.10.2024 – 237 C 160/24

ECLI:DE:AGBECH:2024:1021.237C160.24.00

Orientierungssatz

1. Ein erneuter Anspruch auf vollständige Datenauskunft ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden wurde und der Anspruch durch einen Vergleich erledigt ist.(Rn.18)

2. Ein Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht, wenn nach rechtskräftiger Erledigung des Auskunftsanspruchs keine vertragliche Pflichtverletzung mehr vorliegt und die erteilte Auskunft nicht konkret als unzureichend beanstandet wurde.(Rn.19)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin als frühere Mandantin nimmt die Beklagte auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.

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Die Beklagte vertrat die Klägerin in verschiedenen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann ..., als sie noch in ... wohnte. Anschließend nahm die Beklagte die Klägerin in dem Rechtsstreit Landgericht Leipzig zu

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03 O 1268/21 auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch und die Klägerin forderte in jenem Rechtsstreit widerklagend eine Datenauskunft gemäß § 15 DSGVO und die Zahlung von Schmerzensgeld wegen verzögerter Erteilung der Datenauskunft. Nachdem das Landgericht Leipzig der auf Erteilung einer Datenauskunft gerichteten Widerklage der hiesigen Klägerin teilweise stattgegeben hatte, stellte das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 26.7.2022 zu 18 U 24/22 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig schließlich auf die Anschlussberufung der hiesigen Beklagten fest, dass der Rechtsstreit durch einen Vergleich der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden war, und wies die Berufung der hiesigen Klägerin zurück. Inhalt dieses Vergleichs war, dass die hiesige Klägerin an die hiesige Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.050,60 € zahlen und der Rechtsstreit bezüglich Klage und Widerklage damit in allen Teilen erledigt sein sollte. Auf Seite 9 des Urteils wurde ausgeführt, der Wert des Antrags auf Datenauskunft werde mit 5.000,00 € bemessen. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 26.7.2022 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen (Anlage K2/Bl. I 24 - 33 der Akte). Nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 27.7.2022 zur Erteilung einer vollständigen Datenauskunft auf und erklärte, sie wolle die Auskunft insbesondere auch über diejenigen Daten, die in den Handakten der Beklagten gespeichert seien, und dieses Recht werde ihr durch das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden nicht genommen. Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.9.2022, auf dessen in der Klageerwiderung vollständig zitierten Inhalt verwiesen wird (Bl. I 65 - 68 der Akte), mit, nach dem Inhalt des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden habe sich ihre Datenauskunft gemäß Art. 15 ff. DSGVO erledigt und ihr Antrag vom 27.7.2022 auf Erteilung einer Datenauskunft sei daher insoweit erledigt, zudem rechtsmissbräuchlich. Über den Stand der gerichtlichen Entscheidung vom 26.7.2022 hinaus bestehe zwischen den Parteien kein Mandatsverhältnis. In dem Schriftsatz wurde der Klägerin anschließend "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz" eine Datenauskunft nur in der Absicht erteilt, abschließend Rechtsfrieden zu schaffen. Anschließend erklärte der klägerische Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20.9.2022, die Klägerin habe noch einmal eine vollständige Datenauskunft angefragt und die Beklagte habe sich geweigert, diese vollständig zu erteilen, weswegen er erneut beauftragt worden sei. Er erklärte, der Gesichtspunkt der Handakten der Beklagten und dass es sich dabei um personenbezogene Daten der Klägerin handele, sei im Vorprozess hinreichend erörtert worden. Auf den Schriftsatz wird verwiesen (Anlage K4/Bl. I 35/36 der Akte). Anschließend verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf die ... ... als Rechtsschutzversicherung der Klägerin, ihr Deckungsschutz "für eine erneute Datenauskunftsklage" gegen die Beklagte zu erteilen. In dem Urteil, auf das Bezug genommen wird (Anlage K5/Bl. I 37 - 42 der Akte), wurde ausgeführt, für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehe hinreichende Erfolgsaussicht. Selbst wenn durch den im Vorprozess geschlossenen Vergleich der damals geltend gemachte Auskunftsanspruch erledigt worden sei, lasse sich aus der Formulierung nicht offensichtlich schließen, dass mit diesem auch die Geltendmachung zukünftiger Auskunftsansprüche habe erledigt werden sollen, und eine vollständige Auskunft lasse sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 9.9.2022 nicht entnehmen.

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Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihr bis heute keine vollständige Datenauskunft erteilt, obwohl sie weiterhin personenbezogene Daten von ihr gespeichert habe. Dazu trägt sie vor, es gehe um ihre personenbezogenen Daten in den Handakten der Beklagten zu Gerichtsverfahren aus den Jahren 2015 und 2016. Die Klägerin meint, für den Erfüllungseinwand sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Da sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung und Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten am 20.9.2022 (Anlage K4) bereits in Verzug befunden habe, habe sie auch einen Anspruch auf Freistellung der entsprechenden Kosten, den sie auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 € mit 540,50 € beziffert.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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1. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und

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Abs. 3 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 und Nr. 6 DSGVO durch Überlassung derselben in Kopie

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zu erteilen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 540,50 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe die Klage in dem Vorprozess dahingehend umgestellt,

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dass eine vollständige Datenauskunft im Sinne von Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei ihr über die Klägerin vorhandenen personenbezogene Daten zu erteilen sei durch Übersendung einer Kopie der Handakten zu Verfahren aus den Jahren 2015 und 2016, und habe außerdem ein Schmerzensgeld für die angeblich verzögerte unvollständige Datenauskunft gefordert. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden stehe rechtskräftig fest, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin in allen Teilen erledigt sei. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin bestehe nicht (mehr). Im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich sei die erneute Geltendmachung zumindest rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise erhebt die Beklagte den Erfüllungseinwand unter Bezugnahme auf die in ihrem Schriftsatz vom 9.9.2022 erteilte Datenauskunft. Äußerst hilfsweise beruft sie sich auf Verwirkung des klägerischen Anspruchs unter Hinweis darauf, nach der erteilten Datenauskunft sei 2 Jahre lang nichts geschehen und sie habe zwischenzeitlich auch die Akten des Landgerichts Leipzig und des Oberlandesgerichts Dresden vernichtet und die diesbezüglichen Daten gelöscht. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

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Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 4.9.2024 und 13.9.2024 Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft gerichtete Klage gemäß Klageantrag zu 1.

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ist schon unzulässig.

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Zwar ist das Gericht gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG örtlich zuständig, weil die Klägerin ihren

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gewöhnlichen Aufenthaltsort im hiesigen Gerichtsbezirk hat. Die Zulässigkeit der Auskunftsklage scheitert aber an der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 26.7.2022 zu 18 U 24/22 in dem Vorprozess der Parteien (Anlage K2). Das Oberlandesgericht Dresden hat nämlich abschließend über den Anspruch der hiesigen Klägerin auf vollständige Datenauskunft, der schon in dem Vorprozess widerklagend geltend gemacht worden war, entschieden und festgestellt, die Parteien hätten insoweit einen Vergleich geschlossen, dessen Gegenstand gerade die Erledigung des Auskunftsersuchens der Klägerin gewesen sei. Dieses sei erkennbar auf die Beseitigung etwaiger Ungewissheiten über den Inhalt und Umfang der Handakte bzw. der über die hiesige Klägerin gespeicherten Daten gerichtet gewesen. Der hiesigen Klägerin sei sowohl bei Einleitung des Verfahrens als auch bei Abschluss des Vergleichs bewusst gewesen, dass ihr gerade nicht der genaue Inhalt und Umfang der Akten der Beklagten bekannt gewesen sei. Verzichte sie aber auf die Erlangung endgültiger Gewissheit im Gegenzug zur Reduzierung der von ihr eigentlich geschuldeten Honorarsumme, so sei sie keinem nach § 119 BGB beachtlichen Irrtum unterlegen, der sie zur Anfechtung des Vergleichs berechtigt hätte (Seite 7 des Urteils). Danach ist der schon in dem Vorprozess geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf vollständige Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, auch bezüglich des gespeicherten Inhalts der Handakten der Beklagten, schon durch den vom Oberlandesgericht Dresden zitierten Vergleich erledigt gewesen. Da in dem Vorprozess bereits über den gleichen Streitgegenstand, nämlich über den Anspruch der Klägerin auf vollständige Datenauskunft, entschieden wurde, sind die Streitgegenstände in beiden Prozessen identisch mit der Folge, dass eine erneute Verhandlung und Entscheidung darüber unzulässig ist (vgl. Zöller - G. Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., Vor § 322 ZPO Rz. 17 und 20). Diese negative Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen zu beachten (vgl. Zöller - G. Vollkommer, a. a. O., Rz. 18). Soweit das Amtsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit gegen die Rechtsschutzversicherung der Klägerin ausgeführt hat, der Klägerin sei eine Deckungszusage "für eine erneute Datenauskunftsklage" gegen die Beklagte zu erteilen, weil daraus, dass der damals geltend gemachte Auskunftsanspruch durch Vergleich erledigt worden sei, nicht offensichtlich geschlossen werden könne, dass damit auch die Geltendmachung zukünftiger Auskunftsansprüche habe erledigt werden sollen, geht die Begründung an der Sache vorbei. Denn in dem Vorprozess hat die hiesige Beklagte nach Abschluss des Mandats ihre Honoraransprüche gegenüber der Klägerin gerichtlich geltend gemacht, so dass es offensichtlich gar keine "zukünftigen Ansprüche" auf Datenauskunft mehr geben konnte, weil die Beklagte gar keine neuen Daten der Klägerin mehr erfassen und speichern konnte. Darauf hat sich die Beklagte auch schon außergerichtlich mit Schriftsatz vom 9.9.2022 ausdrücklich berufen, weil sie erklärt hat, über den Bestand der gerichtlichen Entscheidung vom 26.7.2022 hinaus bestehe zwischen den Parteien kein Mandatsverhältnis. Die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit auch nicht geltend, dass sich die nun erneut verlangte Datenauskunft auf erst nach Vergleichsschluss bei der Beklagten gespeicherte Daten beziehen soll, sondern trägt vor, es gehe um ihre personenbezogenen Daten in bestimmten Handakten der Beklagten betreffend Gerichtsverfahren aus den Jahren 2015 und 2016. Der Auskunftsanspruch der Klägerin bezüglich dieser Daten ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aber eindeutig durch den in dem Vorprozess geschlossenen Vergleich der Parteien erledigt.

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Soweit die Klägerin die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 249 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB fordert, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Denn die vorgerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten gemäß Schreiben von 20.9.2022 (Anlage K4) war nicht kausal auf eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Mandatsverhältnis durch die Beklagte im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zurückzuführen, weil die Beklagte der Klägerin nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses keinerlei Datenauskünfte mehr schuldete. Im Übrigen hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 9.9.2022 ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht auch noch Auskünfte erteilt und die Klägerin hat ihr anschließend nicht mitgeteilt, dass und weshalb konkret sie diese für unzureichend hielt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte festgestellt werden, die zu einer Schadensersatzforderung der Klägerin führen könnte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO.