Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 11.02.2026 – 208 C 125/25
ECLI:DE:AGBECH:2026:0211.208C125.25.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.639,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2025 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Rückerstattung des Reisepreises aus einer Pauschalreisebuchung bei der inzwischen insolventen ... GmbH geltend.
Im Mai 2024 buchte die Klägerin über ein Reisebüro in Österreich für ihre Mitarbeitenden mit Partnern eine Reise nach Mallorca.
Die Reise sollte im Zeitraum vom 08.06.2024 bis 14.06.2024 stattfinden und Flüge von Salzburg SZG nach Palma de Mallorca PMI und zurück, sowie Übernachtungen im Hotel ... mit All Inclusive Verpflegung umfassen.
Als Reiseveranstalterin war die ... GmbH vorgesehen. Der Gesamtreisepreis betrug 46.383,00 EUR. Die Buchung bestand aus einer Pauschalreise und einer vermittelten Hotelbuchung, die nicht als Bestandteil der Pauschalreise anzusehen ist.
Der in der Rechnung des Reisebüros an die Klägerin enthaltene Preis für die Pauschalreise betrug 39.165,00 EUR, wobei in der Rechnung angegeben wurde, dass das Serviceentgelt 0,00 € betrage (Anlage K1 zur Klageschrift).
Der in der Rechnung der ... GmbH an das Reisebüro enthaltene Reisepreis betrug 35.526,00 EUR (Anlage B1 zur Klageschrift).
Die Klägerin bezahlte den Preis für die streitgegenständliche Pauschalreise in Höhe von 39.165,00 EUR vollständig.
Mit Datum vom 04.06.2024 wurde durch die Veranstalterin mitgeteilt, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... Group und damit auch der ... GmbH gestellt worden sei. Die gebuchte Pauschalreise konnte im Juni 2024 nicht mehr stattfinden.
Mit E-Mail vom 01.10.2024 verfasste die Klägerin eine E-Mail an die Beklagte unter "..." und setzte eine Frist bis 21.10.2024 zur Erstattung des Reisepreises.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2024 mahnte die Klägerin die Forderung im Gesamten bei der Beklagten an.
Am 15.02.2025 überwies die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 35.526,00 EUR.
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagte sei gem. § 651r III 1 BGB verpflichtet gewesen, den gesamten Anspruch der Klägerin unverzüglich bereits nach Anmeldung der Forderung im Oktober 2024 zu erfüllen. Wegen des Zahlungsverzugs stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu. Provisionszahlungen seien Teil der Reiseveranstalter-Kalkulation und automatisch über dessen Insolvenzsicherung mitabgedeckt, folglich auch Teil des Gesamtreisepreises und über § 651r BGB abgesichert.
Die Klägerin beantragt mit der am 22.07.2025 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.639,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2024 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.472,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Bei dem Differenzbetrag in Höhe von EUR 3.639,00 handele um einen Aufschlag, der sich einzig aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der ... begründet, der aber in keinem Zusammenhang mit dem durch die ... GmbH benannten und durch die Beklagte insolvenzgesicherten Gesamtreisepreis für die gebuchten Reiseleistungen stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die dazu eingereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch in der zuerkannten Höhe hat.
1.
a) Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter nach § 651r Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen.
Die Formulierung "soweit" bringt zum Ausdruck, dass eine Erstattung nur in dem Umfang stattfindet, in dem Reiseleistungen ausfallen (BT-Drs. 18/10822, 87). Bei einer Insolvenz vor Reisebeginn ist dem Reisenden der "gezahlte Reisepreis" vollumfänglich zu erstatten. Der Reisepreis umfasst iSd Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB auch Steuern und ggf. alle zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten. Für dieses weite Verständnis spricht auch Art. 17 RL (EU) 2015/2302, wonach Sicherheit für die Erstattung "aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen" zu leisten ist (BeckOK BGB/Baumgärtner, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 651r Rn. 24, beck-online).
Der Begriff des Reisepreises ist im Gesetz nicht legaldefiniert. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis fallen darunter sämtliche vereinbarten Entgelte. Insoweit werden von § 651r BGB sämtliche Zahlungen erfasst, die an den Reiseveranstalter erfolgt sind, unabhängig davon, ob die Positionen als Reisepreis ausgewiesen sind. Fraglich können dann jedoch Entgelte sein, die für Leistungen Dritter, wie zB bestimmte Versicherungen bezahlt werden. § 651r Abs. 1 S. 1 BGB wird richtlinienkonform dahin auszulegen sein, dass auch diese Positionen erfasst sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Reise stehen. Art. 17 Abs. 1 S. 1 Pauschalreise-RL stellt nicht auf den Reisepreis ab, sondern nur auf die geleisteten Zahlungen. Korrektiv ist lediglich der Umstand, dass die Leistungen aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht worden sein dürfen. Es wird nicht nach Eigen- und Drittleistungen differenziert. Werden daher Versicherungen und Zusatzleistungen für den Reisenden unbrauchbar, weil er die Reise nicht antreten kann, sind auch die darauf geleisteten Zahlungen zu ersetzen (BeckOGK/Blankenburg, 1.12.2025, BGB § 651r, beck-online).
Abzusichern ist zunächst die Erstattung der vom Reisenden gezahlten Beträge. Dies umfasst auch die Anzahlung, was durch Art. 17 Pauschalreise-RL zwingend vorgegeben ist.… Zum Reisepreis zählt auch ein Taschengeld, das im Rahmen eines Gastschulvertrags an den Reiseveranstalter zu zahlen war und an den Jugendlichen ausgezahlt werden sollte. Die abzusichernden Rückzahlungsansprüche sind in richtlinienkonformer Auslegung weit zu verstehen (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651r Rn. 13-15, beck-online).
Da es vorliegend um eine Vorschrift geht, mit der eine europäische Richtlinie umgesetzt worden ist, kann im Rahmen der Auslegung des Begriffs des "Reisepreises" auch das Urteil des EuGH vom 15.01.2026 herangezogen werden, in dem es um die Berücksichtigung von gezahlten Vermittlungsprovisionen bei der Erstattung von Flugpreisen und damit um einen ähnlichen Sachverhalt wie vorliegend geht.
Im Urteil heißt es, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen sei, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler tätig gewordenen Unternehmens einschließe, ohne dass es erforderlich wäre, dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kenne. Wenn das Luftfahrtunternehmen akzeptiere, dass der Vermittler in seinem Namen und für seine Rechnung Flugscheine ausstellt und ausgibt, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass es zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kenne, die darin bestehe, vom Fluggast beim Kauf eines Flugscheins eine Vermittlungsprovision zu erheben, selbst wenn eine entsprechende ausdrückliche Vertragsklausel fehle, zumal diese Provision untrennbar mit dem Preis des fraglichen Flugscheins verbunden ist. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass das Luftfahrtunternehmen den genauen Betrag der Vermittlungsprovision kenne, damit der Fluggast, dessen Flug annulliert worden sei, deren Erstattung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erhalten könne (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-45/24, Celex-Nr. 62024CJ0045, zitiert bei juris).
b) Auch für den vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass § 651r BGB gerade die Vorauszahlungen der Kunden in voller vorhersehbarer Höhe absichern soll; Kürzungen oder Quotelungen sind nur in den ausdrücklich geregelten Fällen der Haftungsbegrenzung des Absicherers zulässig, nicht aber durch freie Aufspaltung des Reisepreises in nicht gesicherte Provisionsbestandteile.
Zu betonen ist der grundsätzlich umfassende Insolvenzschutz für sämtliche Vorauszahlungen des Reisenden; die Insolvenzsicherung soll die vorhersehbaren Kosten für die Erstattung dieser Vorauszahlungen vollumfänglich abdecken.
Vorliegend weist die Rechnung, die das Reisebüro der Klägerin am 14.05.2024 gestellt hat, einen einheitlichen Reisepreis ohne gesonderten Service- oder Vermittlungsentgeltposten aus; damit ist nach der objektiven Sicht eines Durchschnittskunden die gesamte Zahlung als Reisepreis geschuldet.
Der Umfang des klägerischen Anspruchs deckt sich mit dem "gezahlten Reisepreis", also dem vollständigen, auf der Rechnung ausgewiesenen einheitlichen Reisepreis, den der Kunde - hier über das Reisebüro - entrichtet hat.
Dementsprechend hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf den - in der Rechnung nicht separat ausgewiesenen - Provisionsanteil des Reisebüros.
Dieses Ergebnis lässt sich zusätzlich mit den Ausführungen des EuGH in der oben erwähnten Entscheidung begründen. Denn auch vorliegend hat der insolvente Reiseveranstalter akzeptiert, dass das Reisebüro als Vermittler seiner Reiseleistungen auftritt. Dementsprechend musste der insolvente Reiseveranstalter auch davon ausgehen, dass für den Reiseteilnehmer eine zusätzliche Vermittlungsprovision entstehen würde, die sich - jedenfalls im vorliegenden Fall - für den Kunden als untrennbarer Teil eines einheitlichen Reisepreises darstellt.
2.
Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit. Denn nach dem beiderseitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich nicht im Zahlungsverzug befand.
a) In zeitlicher Hinsicht erfordert § 651r Abs. 3 Satz 2 BGB die "unverzügliche" Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch den Absicherer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er den Reisepreis "sofort" und ohne jegliche Prüfung erstatten muss. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist der Begriff an die Unverzüglichkeit im Sinne des §§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB angelehnt, sodass die Festlegung des genauen Zeitraums anhand der Umstände des Einzelfalles erfolgt. Dem Absicherer wird daher eine angemessene Prüfungs- und Bearbeitungszeit einzuräumen sein, damit er Forderungen des Reisenden nachgehen kann (Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 12, Rn. 11 m.w.N.).
b) Vorliegend war der Beklagten aufgrund der unstreitigen Menge der Erstattungsanträge und des damit verbundenen Ermittlungsaufwandes jedenfalls eine längere Prüfungs- und Bearbeitungszeit einzuräumen.
Da die Klägerin offenbar weder mit der E-Mail vom 01.10.2024 noch mit dem anwaltlichen Schreiben vom 29.10.2024 die zur Prüfung- und Bearbeitung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten eingereicht hat, waren diese beiden Schreiben nicht geeignet, einen Zahlungsverzug zu begründen.
c) Der Klägerin stehen damit nur Zinsen auf die Hauptforderung seit Klagezustellung gemäß
Im übrigen ist die Klage hinsichtlich der weiteren Zinsen sowie hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten unbegründet.
3.
Bei der Kostenentscheidung ist § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO nicht anwendbar, weil die unbegründete Zuvielforderung der Klägerin, hier hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten, nicht verhältnismäßig geringfügig ist.
Für die Kostenentscheidung nach § 92 Absatz 1 ZPO ist auf einen fiktiven Streitwert aus Haupt- und Nebenforderung abzustellen (Zöller, Kommentar zur ZPO, § 92, Rn. 11 m.w.N.).
Der Streitwert beträgt 3.639,00 €.