Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 30.05.1979 – 31 C 740/78

ECLI:DE:AGD:1979:0530.31C740.78.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf, Abt. 31,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1979

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.750,72 DM nebst 5,5 %

Zinsen seit dem 11.10.1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage ab-

gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,- - DM vorläufig

vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d

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Am 4.6.1976 verschuldete der bei X angestellte

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X auf der K X zwischen X und X mit einem X der X, auf dessen Beifahrersitz der Zivildienstleistende X saß, einen Unfall. Infolge überhöhter Geschwindigkeit kam der X von der Fahrbahn ab und prallte schließlich gegen einen Baum. Bei diesem Unfall wurde der Zivildienstleistende X erheblich verletzt. In der Zeit vom 4.6. bis 16.6.1976 wurde er im Krankenhaus X stationär behandelt.

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Der Klägerin entstanden durch den Unfall in Bezug auf X folgende Unkosten:

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1) Krankentransportkosten 123,30 DM

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2) Krankenpflegekosten 1.719,90 DM

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3) Geld- und Sachbezüge _907,51 DM

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insgesamt 2.750,72 DM

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der X Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 2.750,72 DM.

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Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne diesen Anspruch aus übergegangenem Recht gegenüber der Beklagten geltend machen, weil der Zivildienstleistende

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X kraft gesetzlicher Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit und somit nicht unfallversichert gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.750,72 DM

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nebst 5,5 % Zinsen seit dem 20.7.1978 sowie 0,50 DM

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vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, der Ersatzanspruch der Klägerin sei nicht gerechtfertigt, weil hier ein Arbeitsunfall vorliege.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist im wesentlichen begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.750,72 DM.

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Die Beklagte haftet als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die durch den schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfall vom 4.6.1976 bedingten Schäden.

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Die Haftung der Beklagten entfällt im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne den § 636 RVO handelt. Der Zivildienstleistende X ist nämlich kein Versicherter im Sinne des § 636 RVO.

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§ 636 RVO befreit den Unternehmer nur von allen Schadensersatzansprüchen des in den §§ 539 bis 545 RVO angeführten Personenkreises, d.h., derjenigen die kraft Gesetzes oder kraft Satzung pflichtversichert oder der Unfallversicherung freiwillig beigetreten sind; nicht jedoch von den Schadensersatzansprüchen der in §§ 541, 542 RVO versicherungsfreien Person.

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Der Zivildienstleistende X ist gemäß § 541 Ziffer 1, 2 RVO eine versicherungsfreie Person, da seine medizinische Versorgung über §§ 35, 47 Zivildienstgesetz sichergestellt ist und das Zivildienstgesetz als solches das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt.

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Der Gesamtschaden des Klägers beläuft sich unstreitig auf 2.750,72 DM. Der erkannte Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.

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Der weitergehende Zinsanspruch ist nicht schlüssig dargetan.

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Der Kläger hat gem. § 286 BGB keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Er hat nicht dargetan, daß ihm solche Kosten nach Verzugseintritt entstanden sind.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 12,710 ZPO.