Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 17.10.1989 – 51 C 8671/89
ECLI:DE:AGD:1989:1017.51C8671.89.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1989
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 1.495,-- DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 20.7.1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin 28/100, die Beklagte 72/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist ein Reiseveranstalter. Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Transamerika-Flugrundreise gebucht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Reiseprospektes wird auf Blatt 30, 31 d.A. Bezug genommen.
Mit der Klage macht die Klägerin Minderung des Reisepreises von 4.038,-- DM sowie Schadensersatz geltend.
Die Klägerin rügt, dass in dem Reiseprospekt keine Rede davon sei, dass die Fahrt von Düsseldorf, dem Ausgangspunkt der Reise, nach Frankfurt mit dem XXexpress erfolgte. Der Flug führte nicht, wie ursprünglich vorgesehen, von Frankfurt nach New York, sondern zunächst über Washington nach New York.
Der Rückflug führte von San Franzisko über London nach Frankfurt und dann nach Düsseldorf.
Die Reise dauerte vom 19.5. bis 12.6.1988.
Bei ihrer Ankunft in New York wurde festgestellt, dass der Koffer der Klägerin verschwunden war. Am 27.5. teilte die Reiseleitung der Klägerin mit, dass man den Koffer in New York gefunden habe. Übergeben wurde der Koffer jedoch erst am 5.6.1988.
Bei ihrer Ankunft auf dem Fughafen in New York wurde die Klägerin nicht von Bediensteten der Beklagten in Empfang genommen. Sie musste selbst mit dem Taxi zu dem vorgesehenen Hotel fahren. Dort teilte man ihr zunächst mit, ein Zimmer sei nicht reserviert. Es gelang der Klägerin jedoch, die Bediensteten des Hotels zu veranlassen, ihr ein Zimmer zu überlassen.
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die Hotels, in denen sie untergebracht wurde, nicht mit denen des Prospekts übereinstimmten. So sei sie z.B. nicht direkt an den Niagara Fällen sondern 40 Minuten entfernt untergebracht worden.
Darüber hinaus sei die Reiseleitung schlecht gewesen. Oft habe man die Reiseleiterin, die nur über wenig Landeskunde verfügt hätte, nicht erreichen können.
Die Klägerin, die die Beklagte mehrfach auch unter Fristsetzung aufgefordert hat, Ersatz zu leisten, hatte im Hinblick auf diese Aufforderungen Kosten von 45,-- DM.
Mit Schreiben vom 18.6.1988 forderte die Klägerin die Beklagte erstmalig zur Zahlung auf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
2.064,-- DM nebst 6 % Zinsen seit dem
20.7.1988 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie räumt ein, dass der Klägerin ein Minderungsrecht zusteht, meint jedoch, dass dieser Anspruch nicht so hoch anzusetzen sei, wie die Klägerin glaubt.
Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 1.495,-- zu. Im übrigen hat sie keine Ansprüche.
Die Ansprüche der Klägerin gemäß §§ 651 d, 651 f BGB können aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes von der Klägerin geltend gemacht werden.
Die Klägerin kann den Reisepreis in Höhe von 350,-- DM mindern, weil sie von Düsseldorf aus mit dem Zug nach Frankfurt fahren musste und sie darüber hinaus von Frankfurt aus nicht direkt nach New York befördert wurde sondern ein Zwischenstop in Washington notwendig war. Auch der Rückflug hatte zwei Zwischenstops (in London und Frankfurt).
Die Klägerin brauchte nicht zu rechnen, dass der Transport von Düsseldorf nach Frankfurt mit dem XXexpress vorgenommen würde. Davon ist in dem Prospekt, soweit er dem Gericht vorliegt, nicht die Rede. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin wenige Tage vor Reiseantritt mitgeteilt hätte, dass der Transport von Düsseldorf nach Frankfurt mit dem Zug und nicht mit dem Flugzeug vorgenommen würde, würde dies an dem Inhalt des abgeschlossenen Reisevertrags nichts ändern. Außerdem ist der von der Beklagten vorgelegte Flugplan der XX (Blatt 29 d.A.) unübersichtlich. Diesem Plan kann nur mit Mühe entnommen werden, dass die Fahrt von Düsseldorf nach Frankfurt mit dem Zug erfolgen sollte.
Darüber hinaus wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass bei den Flügen nach und von Amerika mehrere Zwischenstops vorgenommen würden. Denn dies ist mit erheblichen Nachteilen für die Reisenden verbunden. Ein Transatlantikflug ist im Hinblick auf die damit verbundene Zeitverschiebung für die Reisenden anstrengend. Es ist daher von besonderer Bedeutung, ob zeitaufwendige Zwischenlandungen notwendig sind oder nicht.
Andererseits kann nicht übersehen werden, dass Transatlantikflüge häufig mit Zwischenstops verbunden sind. Der Reisende kann daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich um einen Non-Stop-Flug handelt. Der Reiseveranstalter ist jedoch verpflichtet, in seinen Prospekt eine entsprechende Mitteilung zu machen, wenn mehr als ein Zwischenstop vorgenommen wird. Dies ist hier sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückreise der Fall. Für die so festgestellten Unannehmlichkeiten kann die Klägerin den Reisepreis um 350,-- DM mindern.
Unstreitig ist die Klägerin am Flughafen in New York nicht abgeholt worden. Dies stellt ebenfalls einen Mangel der Reise dar, den das Gericht mit 100,-- DM bewertet. In gleicher Höhe bewertet das Gericht auch den Mangel der Reise, der darin besteht, dass die Klägerin auch im Hotel nicht erwartet wurde und nach ihrem unstreitigen Vortrag das Hotelpersonal erst überreden musste, ihr ein Zimmer zu überlassen.
Soweit die Klägerin Ansprüche daraus herleitet, dass sie in anderen Hotels untergebracht worden ist, als dies im Prospekt angegeben ist, stehen ihr Ansprüche nicht zu. Im Prospekt wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Übernachtungen in den angegebenen oder gleichwertigen Hotels erfolgen können.
Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch darauf, in unmittelbarer Nähe der Niagara Fälle untergebracht zu werden. Darüber enthält der Reiseprospekt nichts.
Für die Tatsache, dass der Koffer der Klägerin zunächst einige Tage verschwunden war und sie die Reise ohne Koffer antreten musste, steht der Klägerin ein Minderungsbetrag von 200,-- DM zu.
Ein weiterer Schadensersatzbetrag gemäß § 651 f BGB steht der Klägerin für die letzten sieben Tage zu, in denen sie ohne Koffer reisen musste. Denn das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass der Klägerin ihr Koffer spätestens am 29.5. übergeben wurde. Unstreitig wurde der Koffer am 27.5.1988 aufgefunden. Es war der Beklagten zuzumuten, dafür zu sorgen, dass der Klägerin ihr Koffer innerhalb von 2 Tagen zugeleitet würde. Dies hat sie nicht getan.
Der Schadensersatzbetrag für diese Zeit muss daher deutlich höher ausfallen, da die Beklagte diesen Mangel der Reise zu vertreten hat.
Die Klägerin kann auch 45,-- DM Auslagen als Schadensersatz gemäß § 651 f BGB geltend machen, da jedenfalls ein Teil der Reisemängel von der Beklagten zu vertreten sind. Der Gesamtminderungsbetrag einschließlich Schadensersatz beträgt daher 1495,-- DM.
Da die Beklagte am 20.7.1988 in Verzug war, stehen der Klägerin von diesem Zeitpunkt an gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 BGB 4 % Zinsen auf die zugesprochene Summe zu. Der weitergehende Zinsanspruch mußte abgewiesen werden, da dazu ein Vortrag der Klägerin fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; diejenige über die Vollstreckbarkeit auf