Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 25.10.1991 – 41 C 2006/90

ECLI:DE:AGD:1991:1025.41C2006.90.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1991

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d

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Am 30.08.1989 buchte die Klägerin gemeinsam mit dem Zeugen X bei der Beklagten eine Reise auf die X-insel Y zu einem Gesamtpreis von 5.286,-- DM für die Zeit vom 06.09. bis zum 27.09.1989. Am 06.09.1989 gegen 12.40 Uhr trafen die Klägerin und der Zeuge X auf Y ein. Am 09.09.1989 buchte die Klägerin unter Zahlung eines Aufpreises um nach XY, einer benachbarten X-insel. In dem von der Klägerin unterzeichneten Umbuchungsformular der Beklagten heißt es:

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"Hiermit erkläre ich ausdrücklich, dass die Umbuchung freiwillig und auf eigenen Wunsch erfolgt. Die von XXX zugesagte vertragliche Leistung habe ich erhalten und erhebe diesbezüglich keine weiteren Forderungen:"

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Ein gleichlautendes Umbuchungsformular unterzeichnete die Klägerin, als sie am 13.09.1989 umbuchte auf die X-insel XX. Neben der Unterkunft der Klägerin befand sich eine Funkstation, von der aus nachts der Funkverkehr mit den auf dem Meer befindlichen Booten geführt wurde. Unwidersprochen wurden die Geräte nach Reklamation seitens der Klägerin auf eine nichterhebliche Lautstärke eingestellt. Am 20.09.1989 flog die Klägerin nach XXXX zurück. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Reisepreises für die ungenutzte Woche vom 20. bis zum 27.09.1989 in Höhe von 881,-- DM sowie eine Minderung wegen angeblicher Mängel in Höhe von 40 % des anteiligen Reisepreises = 704,80 DM.

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Die Klägerin behauptet, bei ihrer Unterkunft seien die Zeiten, zu denen an und für sich Süßwasser zur Verfügung stehen sollte, nicht eingehalten worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.585,80 DM

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nebst 4 % Zinsen seit dem 10.12.1989 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 881,-- DM für die ungenutzte Woche vom 20. bis zum 27.09.1989 verlangen. Die Klägerin hat die Kündigung des Reisevertrages gem. § 651 e BGB nicht vorgetragen.

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Einer Reisepreisminderung wegen angeblicher Mängel auf den Inseln y und XY steht entgegen, dass die Klägerin anlässlich ihrer Umbuchung auf die Geltendmachung von Reisemängeln schriftlich verzichtet hat. Wenn die Klägerin trotz dieses Verzichts Mängelansprüche erhebt, verstößt sie gegen Treu und Glauben, weil sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt.

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Die Mängelrügen bezüglich der Insel XX sind ebenfalls nicht begründet. Die Störung durch die Funkstation stellt keinen erheblichen Mangel dar. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, auf die Rüge der Klägerin sei der nächtliche Funkverkehr so leise gestellt worden, dass eine Geräuschbelästigung nicht mehr gegeben gewesen sei. Soweit die Klägerin die Nichteinhaltung von Süßwasserzeiten rügt, ist ihr Vortrag nicht ausreichend substantiiert, da die Erheblichkeit des Reisemangels nicht zu erkennen ist. Die Klägerin hätte die angeblichen Nachteile auf Grund von Zeitabweichungen im einzelnen dartun müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.