Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 07.12.1993 – 39 C 9041/93
ECLI:DE:AGD:1993:1207.39C9041.93.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 1993 durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger 312,28 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 3.2.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden den
Klägern 71 % und der Beklagten 29 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Gem. § 313 a Abs. 1, S. 1 ZPO ergeht die Entscheidung unter
Weglassung des Tatbestandes.
Den Klägern steht wegen der Minderung des Reisepreises gem.
§ 651 d BGB ein Rückerstattungsanspruch in der genannten
Höhe zu.
Auf die von den Klägern erhobenen Ansprüche findet
Reisevertragsrecht Anwendung. Die Beklagte ist
Reiseveranstalter. An der von den Klägern gebuchten Reise
ist bemerkenswert, daß nicht lediglich die Leistung eines
einzelnen Veranstalters in Anspruch genommen wird, sondern
daß an der Gesamtleistung der Reise für die Kläger
verschiedene Veranstalter bzw. Leistungsträger mitwirkten.
Die Kläger nahmen von der Beklagten das Rundreisearrangement
"X Impressionen", 7 Tage vom 23.12.-31.12.1992,
Preis 2570,00 DM in Anspruch, außerdem anschließend 7
Übernachtungen im "X Resort" zum Preis von
1344,00 DM.
Die unvorhergesehene Mitbenutzung der Dusche in ihrem Zimmer
durch andere Reisegäste während der ersten beiden Tage der
Rundreise stellt einen Reisemangel i.S.d. § 651 c BGB dar.
Durch diesen Mangel war der Wert der Reise während der
ersten beiden Tage der Rundreise um 30 % vermindert. Die
Beklagten können deswegen gem. § 651 d BGB Erstattung von
220,28 DM verlangen.
Die Darbietung von Führungen während der Rundreise lediglich
in englischer Sprache war ebenso ein Mangel der Reise. Denn
eine Rundreise wird regelmäßig von einem Publikum in
Anspruch genommen, das für Kultur und Sehenswürdigkeiten des
bereisten Landes ein überdurchschnittliches Interesse zeigt.
Zu einer solchen Rundreise gehören Führungen. Diese sind für
den Reisenden aber nur dann von Wert, wenn er sie sprachlich
verstehen kann. Für eine Rundreise, die sich an ein
interessiertes, aber nicht unbedingt wissenschaftlich
vorgebildetes Publikum wendet, stellt es einen Fehler im
Sinne des § 651 c BGB dar, wenn Führungen nicht in deutscher
Sprache abgehalten werden. Dieser Mangel rechtfertigt eine
Minderung von 10 %, weshalb die Kläger Erstattung von
257,00 DM verlangen können.
Dagegen stellt die Unterbringung in 2- Bett Bungalows keinen
Mangel der Reise dar. Denn eine andere Unterbringung war
reisevertraglich nicht vorgesehen.
Der Reiseprospekt der Beklagten nennt als mögliche Form der
Unterbringung Doppel- und Einzelzimmer. Die Original-
Rechnung vom 21.11.1992 nennt Doppelzimmer/Bad.
Nur auf dem Plan über den Reiseerlauf des Reisebüros X
sind für die Zeit im "X Resort"
Übernachtungen im 3-Bett-Bungalow genannt. Diese Angaben des
Reisebüros sind aber, anders als die Angaben des
Reiseveranstalters in den Prospekten, keine verbindliche
Beschreibung des zu erwartenden Zustandes. Die Angaben im
Plan über den Reiseverlauf widersprachen zudem Katalog und
Rechnung, sodaß die Kläger sich nicht auf diesen Angaben
verlassen durften.
Die Beklage hat den Klägern vorprozessual 147,00 DM für die
Mitbenutzung der Dusche und 18,00 DM für die nur
englischsprachige Führung erstattet.
Den Klägern steht folgender Anspruch zu:
Mangel Dusche 220,28 DM
Mangel Führung 257,00 DM
Summe 477,28 DM
./. Erstattung 165,00 DM Forderung 312,28 DM
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht