Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 26.01.1994 – 24 C 8284/93
ECLI:DE:AGD:1994:0126.24C8284.93.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.94
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 514,--
(i. W.: fünfhundertvierzehn Deutsche Mark) DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 01.02.93 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die
Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gemäß § 651 d BGB ein weiterer Minderungsan-
spruch in Höhe von 514,-- DM zu. Die vom Kläger für sich und
seine Ehefrau gebuchte Reise nach X war mangelhaft. Die
Beklagte hatte durch ihre Prospektangabe, daß die gebuchte Anla-
ge X-Club "direkt an einem schönen Strandab-
schnitt" liegen würde, die Erwartung geweckt, daß an der gebuch-
ten Anlage ein breiter Strand zum Sonnen vorhanden sei und eine
Bademöglichkeit im Meer. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der Fotos, die sie von X und dieser Anlage in ihrem Pro-
spekt veröffentlicht hat. Tatsächlich entsprach die Örtlichkeit
nicht den geweckten Erwartungen. Der Strandabschnitt war, wie
auch eine Inaugenscheinnahme der vorgelegten Fotografien ergibt relativ
schmal und durch ein Band größerer Steine vom Meer getrennt.
Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus bestätigt, daß ein Baden
in dem Strandabschnitt vor dem X-Club nicht oder
nur unter äußerst schwierigen Bedingungen möglich war. So hat
die Zeugin X, Mitarbeiterin der Beklagten, die einen
eigenen Urlaub in der selben Anlage verbracht hat, bestätigt,
daß wegen eines abgestorbenen Korallenriffes vor dem Hotel
X-Club ein Baden dort nur mit Badeschuhen möglich
gewesen sei, sie selbst aber dort gar nicht und andere Gäste nur
sehr selten dort gebadet hätten. Von einem schönen Strandab-
schnitt konnte der Kläger und seine Ehefrau aber erwarten, daß
dort ein unbeschwertes Baden möglich war. Die Tatsache, daß vor
dem benachbarten Hotel Y ein größerer Sandstrand vorhan-
den gewesen ist, der sowohl zum Aufenthalt wie auch zum Baden
dem entsprochen hat, womit der Kläger und seine Ehefrau berech-
tigterweise rechnen konnten, stellt keine hinreichende Erfüllung
des Reisevertrages dar. Denn die Beklagte hatte gerade damit
geworben, daß der Strand direkt bei der gebuchten Anlage schön
sei, so daß der Reisende annahmen durfte, es gäbe weder zum
Strand noch zum Baden nennenswerte Wege. Wenn auch die Zeugin
X nur zwei bis drei Minuten gegangen sein will, um an dem
Nachbarstrand zu baden, war dies ein zusätzlicher Umstand, der
nicht den durch die Prospektbeschreibung geweckten Erwartungen
entsprach. Bei der von der Zeugin X gewählten Lösung des
Badens am Nachbarstrand kommt hinzu, daß sie hinsichtlich des
Strandaufenthalts mit dem schmalen Strandstreifen vorlieb nehmen
mußten, der auch gegenüber der Prospektbeschreibung negativ
abfiel und zusätzlich, daß sie während des Badens ihre zum Strand
mitgebrachten Gegenstände nicht im Auge behalten konnten. Soweit
der Kläger es vorgezogen hat, sich zum Strandbereich vor dem
Y zu begeben, mußte er außer dem Weg, den die Zeugin
Y mit 10 Minuten zu Fuß wohl richtig beschrieben hat, auch
noch die Schwierigkeiten der Absprache über die Mitbenutzung der
Strandeinrichtungen (Sonnenschirm und Liegestühle) auf sich
nehmen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweis-
aufnahme bewertet das Gericht den "Strandmangel" mit 10 % des
Reisepreises. Der Kläger ist demzufolge berechtigt, den Reise-
preis von 10.344,-- DM um 1.034,-- DM zu mindern. Unter Berück-
sichtigung der unstreitigen außergerichtlichen Zahlung von
520,-- DM verblieb ein weiter auszuurteilender Betrag von 514,--
DM.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, der
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708
Nr. 11, 713 ZPO zugunde.