Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.07.1995 – 96 VIII G 16116

ECLI:DE:AGD:1995:0725.96VIII.G16116.00

Tenor

wird der Standesbeamte angehalten, "Megwanipiu" als alleinigen Vornamen des Kindes nicht im Geburtenbuch einzutragen.

GRÜNDE

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Der von der Kindesmutter für das Kind gewählte Vorname ist im Geburtenbuch allein nicht eintragungsfähig, da er das Geschlecht des Kindes nicht erkennen läßt. Die Erkennbarkeit des Geschlechts des Kindes aus dem gewählten Vornamen entspricht der herrschenden Meinung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Da die Vornamensgebung kein Mittel der Persönlichkeitsentfaltung der Eltern darstellt, inhaltliche Schranken vielmehr durch das objektive Interesse des Kindes und die öffentliche Identifikations- und Ordnungsfunktion des Vornamens gegeben sich (vg. Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm. Rdn 90 ff), ist die Wahl eines weiteren, eindeutig männlichen Vornamens der Kindesmutter zumutbar. Nach deren Angaben ist der aus dem Indianischen abgeleitete Name Megwanipiu geschlechtsneutral (Bedeutung: Mittelsommer).

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RECHTSMITTELBELEHRUNG:

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Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde an das Amts- oder Landgericht Düsseldorf unbefristet zulässig.