Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.10.1996 – 32 C 9870/96

ECLI:DE:AGD:1996:1018.32C9870.96.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1996

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nicht begründet.

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Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 398 f. in

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Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungs-

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gesetz auf Zahlung des Betrages von 701,15 DM besteht nicht. Der

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Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, daß ihm aus dem zwischen ihm

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und dem Zedenten geschlossenen Werkvertrag betreffend die Begutach-

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tung des verunfallten PKW's über den von der Beklagten vorgerichtlich

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in Höhe von 1.206,70 DM übernommen Betrag hinaus ein Anspruch auf

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Resthonorar in der eingeklagten Höhe zusteht.

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Ist - wie vorliegend - die Höhe der Vergütung von den Vertragsparteien

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nicht bestimmt, so ist gemäß 632 Abs. 2 BGB bei dem Bestehen einer

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Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche

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Vergütung als vereinbart anzusehen. Für KFZ-Sachverständige gibt es

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keine einheitliche Gebührenordnung. Deshalb ist es einem Sachver-

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ständigen verwehrt, wie vorliegend geschehen, gleichsam wie ein Rechts-

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anwalt oder ein Steuerberater nach Gegenstandwert abzurechenen, in dem er

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seine Gutachtervergütung nach der Höhe des ermittelten Schadens

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entsprechend seiner eigenen Gebührentabelle selbst bemißt. Durch

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die Schadenshöhe mag zwar im allgemeinen wohl der Zeitaufwand der

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gutachterlichen Tätigkeit berührt werden, nicht aber zwangsläufig

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deren Schwierigkeitsgrad. Da der Kläger in seiner Liquidation aber

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Angaben weder zu Schwierigkeitsgrad noch zu Zeitaufwand - entsprechend

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etwa den tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 ZSEG - gemacht

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hat, ist nicht festzustellen, daß von der Beklagten über den vorge-

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richtlich von ihr gezahlten Betrag hinaus eine restliche Vergütung

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in Höhe der Klageforderung geschuldet wird. Insoweit hilft der

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Position des Klägers auch nicht weiter, daß er und der geschädigte

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Versicherungsnehmer der Beklagten in der Abtretungserklärung vereinbart

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haben, daß der Kläger die Vergütung für das zu erstellende Gutachten

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gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen habe. Diese Ver-

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einbarung wirkt, auch wenn der Kläger entsprechend § 315 BGB ver-

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fahren sein sollte, nur zwischen den Vertragsparteien der Abtretung

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selbst, nicht aber gegenüber der Beklagten, da es ein Vertrag zu

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Lasten Dritter nach der geltenden Zivilrechtsordnung nicht gibt und

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die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Schadens-

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regulierung die Kosten der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen

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nur unter den Voraussetzungen der §§ 631 f. BGB schuldet. Nach allem

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konnte die Klage keinen Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

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Schutzanordnungen im Sinne des § 711 ZPO waren gemäß § 713 ZPO nicht

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zu treffen.

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G e g e n s t a n d s w e r t : 701,15 DM.