Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 13.01.1997 – 47 C 8784/96

ECLI:DE:AGD:1997:0113.47C8784.96.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im Wege schriftlicher Entscheidung

nach Aktenlage vom 16.12.1996

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 473,40 nebst 4 % Zinsen

seit dem 12.04.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist begründet aus § 651 d BGB.

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Die Kläger können eine Minderung in der geltend gemachten Höhe verlangen, weil die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten in diesem Umfang mangelhaft war.

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Nach Vernehmung der Zeugen X steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger zu Recht gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten bereits bei der ersten Versammlung Mängel gerügt haben, und diese Mängelrüge berechtigt war.

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Sie haben bestätigt, dass es in dem Zimmer kein Radio gab und auch keinen deutschsprachigen Fernsehsender. Da im Reiseprospekt der Beklagten SAT-TV und Radiokanal zugesagt worden waren, durften die Kläger davon ausgehen, dass es ihnen möglich war, über Satellit deutsches Fernsehen und deutsche Radiosender zu empfangen. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, sie habe keinen deutschsprachigen Sender zugesagt.

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Bewiesen ist weiterhin, dass es keine Discothek gab und auch am Wochenende nicht Shows und Tanz.

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Unstreitig gab es in unmittelbarer Nähe des Zimmers, welches den Klägern zugeteilt war, eine Baustelle, auf der tags und nachts gearbeitet wurde.

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Die vom Kläger geforderte Minderung von 30 % erscheint angemessen, im einzelnen:

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2 % wegen des fehlenden Radios,

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2 % wegen der fehlenden SAT-Fernsehanlage mit deutschem Programm,

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5 % wegen der fehlenden Discothek,

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2 % wegen der fehlenden Tänze und Shows, welche nach dem Reisekatalog der Beklagten nur "gelegentlich abends" angeboten worden waren.

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Für die Baustelle und den davon ausgehenden Lärm hält das Gericht eine Minderung von 20 % für angemessen.

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Insgesamt rechtfertigen die bewiesenen und gerügten Mängel somit die vom Kläger geltend gemachte Minderung von 30 %.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.