Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 21.10.1998 – 28 C 6253/98
ECLI:DE:AGD:1998:1021.28C6253.98.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-
erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht begründet.
Zwar ist eine Kündigung vor Zeichnung von 6 Stammaktien und
6 Vorzugsaktien im schriftlichen Vertrag nicht vorgesehen.
Durch die Beweisaufnahme ist jedoch bewiesen, daß den Anle-
gern, so auch der Beklagten, bei Vertragsunterzeichnung vom
Abschlußvertreter der Klägerin mitgeteilt worden ist, daß
sie jederzeit aus dem Vertrag heraus könnten, keinesfalls
würden sie gerichtlich in Anspruch genommen. Aus den über-
einstimmenden Aussagen der Zeugen X, X und X
ergibt sich, daß der Vorstandsvorsitzende X der
Klägerin bei den Schulungen für Kundenwerber ausdrücklich
erklärt hat, daß ein Kunde jederzeit seine Zahlungen ein-
stellen könne, ein Interesse an solchen Kunde nicht beste-
he. Darüber hinaus hat der Zeuge X , der der Abschluß-
vertreter der Klägerin beim Vertrag mit der Beklagten war,
erklärt, daß er der Beklagten auf ihre Frage, wie sie aus
dem Vertrag komme, erklärt habe, daß der Vorstandsvorsit-
zende X der Klägerin auch erklärt hat, daß keine ge-
richtlichen Schritte gegen Kunden, die aus dem Vertrag her-
aus wollten, eingeleitet würden. Diese Zusage des Abschluß-
vertreters muß sich die Klägerin zurechnen lassen. Damit
war die Beklagte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Infolge des Rücktritts entfallen weitere vertraglich ver-
einbarte Zahlungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 708 Ziff. 11 ZPO.