Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 21.10.1998 – 28 C 6253/98

ECLI:DE:AGD:1998:1021.28C6253.98.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-

erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO

abgesehen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nicht begründet.

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Zwar ist eine Kündigung vor Zeichnung von 6 Stammaktien und

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6 Vorzugsaktien im schriftlichen Vertrag nicht vorgesehen.

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Durch die Beweisaufnahme ist jedoch bewiesen, daß den Anle-

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gern, so auch der Beklagten, bei Vertragsunterzeichnung vom

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Abschlußvertreter der Klägerin mitgeteilt worden ist, daß

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sie jederzeit aus dem Vertrag heraus könnten, keinesfalls

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würden sie gerichtlich in Anspruch genommen. Aus den über-

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einstimmenden Aussagen der Zeugen X, X und X

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ergibt sich, daß der Vorstandsvorsitzende X der

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Klägerin bei den Schulungen für Kundenwerber ausdrücklich

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erklärt hat, daß ein Kunde jederzeit seine Zahlungen ein-

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stellen könne, ein Interesse an solchen Kunde nicht beste-

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he. Darüber hinaus hat der Zeuge X , der der Abschluß-

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vertreter der Klägerin beim Vertrag mit der Beklagten war,

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erklärt, daß er der Beklagten auf ihre Frage, wie sie aus

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dem Vertrag komme, erklärt habe, daß der Vorstandsvorsit-

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zende X der Klägerin auch erklärt hat, daß keine ge-

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richtlichen Schritte gegen Kunden, die aus dem Vertrag her-

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aus wollten, eingeleitet würden. Diese Zusage des Abschluß-

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vertreters muß sich die Klägerin zurechnen lassen. Damit

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war die Beklagte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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Infolge des Rücktritts entfallen weitere vertraglich ver-

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einbarte Zahlungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf

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§ 708 Ziff. 11 ZPO.