Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 13.07.1999 – 39 C 11146/04

ECLI:DE:AGD:1999:0713.39C11146.04.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis

zum 18. Juni 1999

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 553,04 DM nebst 4 % Zinsen

seit dem 16. Oktober 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 45 %, dem Beklagten

zu 55 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB Anspruch auf Rückzahlung von 553,04 DM.

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Nur insoweit hat der Kläger eine ungerechtfertigte Honorarrechnung bezahlt.

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Wie sich aus dem detaillierten und überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. X vom 30. April 1999 ergibt, durfte die in Rechnung gestellte durchgeführte Neurolyse nicht in Rechnung gestellt werden, weil sie zur Durchführung der Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst ohnehin erforderlich und demnach keine selbständige Leistung war.

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Der vom Kläger des weiteren zurückverlangte Betrag in Höhe von 553,61 DM wurde dagegen nach dem Ergebnis des Gutachtens vom Beklagten zu Recht in Ansatz gebracht, weil es sich bei der beim Kläger durchgeführten Operation an beiden Schilddrüsenlappen um zwei getrennte Eingriffe handelte.

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Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.

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Beide Parteien haben nach Zugang des Gutachtens auch keinerlei Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben.

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Der Kläger hat nach allem gegen den Beklagten daher lediglich Anspruch auf Zahlung von 553,04 DM.

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Der anteilige Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 16. Oktober 1997 ergibt sich aus

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§ 286, 288 BGB.

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Der Beklagte wurde mit Schreiben des Klägers vom 26. September 1997 für die Zeit nach dem 15. Oktober 1997 in Verzug gesetzt.

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Soweit Ansprüche nicht gegeben sind, ist die Klage abzuweisen. Eine Klagerücknahme wegen des vom Kläger selbst eingeräumten Rechenfehlers ist nicht erfolgt, so dass insoweit Klageabweisung zu erfolgen hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.