Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.11.1999 – 232 C 12493/99

ECLI:DE:AGD:1999:1124.232C12493.99.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1999

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage der Klägerin gegen die Bank war abzuweisen, weil ihr Vortrag nicht geeignet ist, den Anspruch zu begründen. Sie hat zwar behauptet, dass bei der Eingabe der Euro-Scheckkarte bei der Volksbank X am Geldautomaten der Geldautomat eine "ähnliche Fehlermeldung wie keine Bankverbindung" angezeigt hat und der gewünschte Barbetrag von 500,-- DM nicht durch den Automaten zur Auszahlung gelangt ist. Demgegenüber hat die Beklagte jedoch unter Vorlage eines Transaktionsprotokolls den Vorgang dargelegt und aufgezeichnet. Danach ist an diesem Tag (28.05. um 11.40, 22 Sekunden Uhr) der Betrag eingegeben worden, jedoch dann das Geld nicht entnommen worden. Demgegenüber schließt der Vortrag der Klägerin nicht aus, dass die Klägerin den in den Ausgabeschacht gelangten Geldbetrag nicht entnommen hat, sondern ein Dritter unehrlicher Kunde. Soweit die Klägerin nunmehr noch behauptet und unter Beweis der Filialleiter der betreffenden Bank stellt, dass diese Bank bereichert sei, ist dies ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

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Die Klägerin ist auch nicht ungerechtfertigt in Beweisnot. Der ganze Vorgang spielte sich um 11.40 Uhr ab, also zu einem Zeitpunkt zu dem die Bank normale Öffnungszeiten hatte (es handelte sich um einen Freitag), so dass die Klägerin sofort eine Reklamation hätte vornehmen können.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.