Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 05.01.2000 – 25 C 14114/99
ECLI:DE:AGD:2000:0105.25C14114.99.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
unter Berücksichtigung der bis zum 03.01.2000
eingegangenen Schriftsätze am 05.01.2000
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
DM 70,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 12.07.99
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von DM 70,-- aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.
Die von der Klägerin am 20.06.99 an die Beklagte geleistete Zahlung in Höhe von DM 120,-- erfolgte in Höhe des ausgeurteilten Betrages ohne Rechtsgrund.
Grundsätzlich steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Erstellung eines Ersatztickets zu. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist das Ticket notwendige Beförderungsvoraussetzung, da gemäß Art. III Abs. 1 b der allgemeinen Flugbedingungen und auch gemäß § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Luftfahrtunternehmen nur gegen Vorlage des entsprechenden Tickets als Legitimationspapier zur Beförderung verpflichtet ist.
Geht ein entsprechendes Ticket als Legitimationspapier verloren, so hat der Vertragspartner des Lufttransportunternehmens nur dann die Möglichkeit den von ihm gebuchten Flug anzutreten, wenn er ein entsprechendes Ersatzticket erhält, mit dessen Erstellung natürlich ein gewisser Arbeitsaufwand verbunden ist. Die Erstattung dieses Arbeitsaufwandes kann das Luftfahrtunternehmen von seinem Kunden erstattet verlangen.
Im vorliegenden Fall erscheint jedoch die von der Beklagten der Klägerin abverlangte Bearbeitungsgebühr in Höhe von DM 120,-- zu hoch. Die Beklagte hat insofern nämlich nur Anspruch auf eine angemessene Bearbeitungsgebühr. Diese ist rechtlich als Aufwandsentschädigung anzusehen und kann daher nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten verlangt werden.
Im Hinblick auf die Möglichkeit des modernen Datentransfers und der modernen Kommunikationsmittel, insbesondere Computernetze erscheint ein Aufwand zur Erstellung eines Ersatztickets in Höhe von 120,-- DM als zu hoch. Selbst wenn, wie die Beklagte vorträt, mehrere Personen mit der Prüfung und Ausstellung eines entsprechenden Ticket befasst sind, so dauert die jeweilige Bearbeitungsdauer pro Person und Ticket jedoch nur wenige Minuten. Die Klägerin trägt insofern jedenfalls zu Recht vor, dass der Blick in den Computer und die Eingabe der jeweiligen Daten keinen besonders hohen Zeitaufwand erfordert. Das Gericht schätzt den hierfür anfallenden Bearbeitungsaufwand auf Seiten der Beklagten daher unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 287 ZPO auf insgesamt DM 50,--. Dabei ist berücksichtigt worden, dass es sich bei der Überprüfung einer getätigten Buchung und Ticketausstellung nicht um eine hochqualifizierte Tätigkeit handelt, sondern diese nach geringem Bearbeitungsaufwand von jedem durchschnittlich begabten Mitarbeiter der Beklagten ausgeführt werden kann. Auch die Niederlegung der Ticketangaben in dem Zentralcomputer der Beklagten in X erfordert nicht einen dermaßen hohen Aufwand, dass eine Aufwandsentschädigung von insgesamt DM 120,-- gerechtfertigt wäre. In Höhe des zuviel gezahlten Betrages von DM 70,-- hat die Beklagte daher gegen die Klägerin keinen Anspruch.
Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 120,-- festgesetzt.