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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 29.03.2000 – 56 C 18894/99

ECLI:DE:AGD:2000:0329.56C18894.99.00

Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1

S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil un-

zweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der X GmbH kann von

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dem Beklagten nicht aufgrund des zwischen den Parteien auf

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entsprechenden Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin

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geschlossenen Vergleichs Zahlung verlangen. Auch die durch

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den Vergleich begründete Verbindlichkeit des Beklagten kann

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von der Klägerin nicht klageweise geltend gemacht werden, da

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ihr in entsprechender Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB entge-

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gensteht, daß es sich um eine Naturalobligation handelt, die

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zwar erfüllt, aber nicht eingeklagt werden kann. Der ur-

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sprünglich unter dem 06.12.1996 zwischen der Rechtsvorgänge-

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rin der Klägerin und dem Beklagten geschlossene diskrete

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Partnervermittlungsauftrag unterfällt der Regelung des § 656

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Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. BGH NJW 1990,

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2550). Die ursprünglich zwischen den Parteien getroffene Ver-

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einbarung begründet daher keine Verbindlichkeit, so daß die ur-

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sprünglich zwischen den Parteien vereibarte Vergütung in Hö-

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he von 11.385,00 DM von der Klägerin nicht eingeklagt werden kann.

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Gleiches gilt für den auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der

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Klägerin geschlossenen Vergleich, nach dem sich der Beklagte

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verpflichtet hat, an die Rechtsvorgängerin der Klägerin 25 %

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des ursprünglichen Vertragswertes, mithin 2.846,25 DM zu zah-

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len. Dieser Vergleich unterfällt der Vorschrift des § 656

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Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung. Danach wird eine Verbind-

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lichkeit auch durch eine Vereinbarung nicht begründet, die

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der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem

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Mäkler gegenüber eingeht. Zwar ist es grundsätzlich richtig,

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daß ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich für die

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in diesem eingegangenen Leistungspflichten eine selbständige

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Rechtsgrundlage schafft (vgl. BGH WM 79, 205), jedoch hindert

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dies nicht die entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB

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auch auf diese neue "Verbindlichkeit". Selbst für den Fall,

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daß es sich dabei um ein selbständiges Schuldversprechen han-

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delt, mithin um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, bestimmt §

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656 Abs. 2, daß es gleichwohl dabei verbleibt, daß die so ge-

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schaffene Verbindlichkeit vom Gläubiger nicht eingeklagt wer-

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den kann. Damit soll nämlich gerade verhindert werden, daß

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die fehlende Einklagbarkeit durch weitere Vereinbarungen um-

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gangen wird.

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Dies gilt auch für den hier zwischen den Parteien geschlosse-

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nen Vergleich. Nur wenn ein Vergleich die ernsthafte Ungewiß-

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heit beseitigen soll, ob eine Schuld nach § 656 oder eine an-

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dere vollgültige vorliegt, kann der Vergleichsschluß dazu

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führen, daß eine selbständige Verbindlichkeit begründet wird,

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die auch einklagbar ist. Unverbindlich ist der Vergleich je-

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doch dann, wenn er die Schuld aus dem Partnervermittlungsver-

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trag der Höhe nach festlegen will (vgl. Palandt/Sprau, BGB,

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58. Aufl., § 762 Rdnr. 7). So liegt der Fall hier, denn die

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Parteien streiten nicht darüber, ob denn der ursprüngliche

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Partnervermittlungsauftrag aus einem anderen Rechtsgrund ei-

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nen Anspruch gibt, der vergleichsweise geregelt werden soll-

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te, sondern auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin

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wurde lediglich der ursprünglich vereinbarte Vergütungsbetrag

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auf 25 % reduziert. In diesem Fall verbleibt es nach § 656

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Abs. 2 BGB analog bei der Nichteinklagbarkeit auch der aus

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dem Vergleich begründeten Verbindlichkeit.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung

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über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11,

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711, 713 ZPO.