Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 31.05.2000 – 26 C 50287/00
ECLI:DE:AGD:2000:0531.26C50287.00.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf, 26. Abteilung,
auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2000
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen der au-
ßergerichtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Mieterhö-
hungsverlangen vom 17.01.2000 die Antragsteller per-
sönlich, unter Umgehung ihres Bevollmächtigten, Herrn
Rechtsanwalt X, zu kontaktieren, insbe-
sondere anzuschreiben, so lange das Mandat besteht.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwider-
handlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,--
DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft von bis zu einem Monat ange-
droht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt
sich aus § 29 a Abs. 1 ZPO. Der vorliegend von den Antragstel-
lern geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage
in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Mietver-
hältnis über die in X befindliche Wohnung. II. Der Antrag ist auch begründet. Für ein "streitiges Rechtsverhältnis", welches § 940 ZPO für den
Erlaß einer sogenannten "Regelungsverfügung" fordert, reicht be-
reits die Verletzung eines dem Antragsteller zustehenden An-
spruchs aus (vgl. hierzu Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur
Zivilprozeßordnung, 21. Auflage, 1999, § 940 ZPO, Rdnr. 2). Die-
se Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der von den Antragstellern geltend gemachte Unterlassungsan-
spruch stellt eine Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien
bestehenden Wohnungsmietvertrag dar. Wenn eine Vertragspartei
eines Dauerschuldverhältnisses eine strittige Angelegenheit er-
kennbar nicht ohne juristischen Beistand regeln möchte und sich
deshalb an einen Rechtsanwalt wendet, so hat die andere Ver-
tragspartei dies zu respektieren und ausschließlich mit dem Rechtsanwalt zu korrespondieren.
Dies ergibt sich daraus, weil eine Korrespondenz allein über den
gegnerischen Rechtsanwalt einerseits für die andere Vertragspar-
tei keinerlei Nachteile mit sich bringt. Es verursacht schließ-
lich denselben Aufwand, ob man nun ein Schreiben an die Partei
selbst oder an deren Anwalt schickt. Auch muß sich diese Partei
ein Handeln oder Untätigbleiben ihres bevollmächtigten Rechtsan-
walts bzw. dessen Erklärungen zurechnen lassen.
Demgegenüber hat die Partei, die den Rechtsanwalt einschaltete,
durch dessen Umgehung durchaus Nachteile. Zum einen muß diese
diejenigen Schriftstücke, die ihr direkt übersandt wurden, erst zu ihrem Anwalt bringen, schicken etc., was einen zusätzlichen und vor allem unnötigen Zeit- und Kostenaufwand erfordert. Auch
besteht gegebenenfalls die Gefahr, dass Fristen versäumt werden.
Vorliegend verstieß die Antragsgegnerin gegen die genannte Ver-
pflichtung, in dem sie bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten am
12.04.2000 und am 08.05.2000 die Antragsteller erneut direkt an-
schrieben, obwohl sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antrag-
steller ihnen gegenüber bereits am 28.02.2008 bestellt und dabei
die Bitte geäußert hatte: "Alle weitere Korrespondenz in dieser Sache wollen Sie mit mei-
nem Mandaten bitte ausschließlich über mein Büro führen." Schließlich liegt auch der für den Erlaß einer einstweiligen
Verfügung erforderlich Verfügungsgrund vor. Hierfür reicht jedes
ernstliche Bedürfnis des Antragstellers aus (vgl. Hartmann in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozeß-
ordnung, 54. Auflage, 1996, § 940 ZPO, Rdnr. 6). Dieses ergibt
sich vorliegend aus der Gefahr einer erneuten Kontaktierung der
Antragsteller durch die Antragsgegnerin bzw. ihre Verfahrensbe-
vollmächtigten unter Verstoß gegen die oben genannte mietver-
tragliche Nebenpflicht. Aus deren Schriftsatz vom 22.05.2000
(dort Seite 3) wird nämlich deutlich, daß sie sich weiterhin für
berechtigt hält, die Antragsteller in der Mieterhöhungsangele-
genheit unter Umgehung ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten
anzuschreiben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 600,-- DM festgesetzt.