Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.04.2001 – 43 C 676/01 alt - 24 C 316/15 neu

ECLI:DE:AGD:2001:0420.43C676.01ALT24C31.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO durch die Richterin am Amtsgericht F am 20.04.2001

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht die geltend gemachte Versicherungssumme in Höhe von 844,- DM aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 AVB RR 98 nicht zu.

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Die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen für die Reiserücktrittskostenversicherung wurden zum Vertragsbestandteil der zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherung. Dies ergibt sich aus der dem Gericht überreichten Original-Versicherungspolice, die der Klägerin nach Vertragsabschluss ausgehändigt wurde und in der die oben genannten Versicherungsbedingungen abgedruckt sind und auf der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Versicherungsleistungen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen nach der AVB RR 98 abgeschlossen wurden. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Abschluss der Reiserücktrittskostenversicherung seinerzeit telefonisch erfolgte und die allgemeinen Bedingungen anlässlich dieses Telefonats nicht wirksam in den Vertragsabschluss einbezogen wurden. Gemäß § 5a Abs. 1, Abs. 3 VVG galt der Vertrag auf der Grundlage der allgemeinen Bedingungen der Beklagten als abgeschlossen, weil nach dem Versicherungsvertrag sofortiger Versicherungsschutz gewährt wurde.

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Nach § 2 Nr. 1 AVB RR 98 steht der Klägerin kein Versicherungsschutz zu, weil es sich bei dem bei ihr aufgetretenem Krankheitsschub ihrer manisch-depressiven Erkrankung weder um eine unerwartete schwere Erkrankung noch um eine unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Krankheit handelte.

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Bei der Klägerin lag unstreitig bereits seit Dezember 1999 eine Manie bei manisch-depressiver Erkrankung vor, die seit dem 01.04.1999 zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt hat. Die Erkrankung der Klägerin ist somit eine chronische Erkrankung, in deren Verlauf es immer wieder zu krankhaften Schüben kommt. Das Wiederauftreten einer akuten Krankheitsphase ist jedoch ein Teil der bestehenden Grunderkrankung und kann daher nicht als Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung oder als unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung angesehen werden (vgl. Nies, die Reiserücktrittskostenversicherung, S. 44; AG München VersR 1985, S. 1080).

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Bei einer schon seit längerer Zeit bestehenden Depression muss vielmehr immer wieder mit dem Auftreten von neuen Schüben der Erkrankung gerechnet werden. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung zu der Frage, ob das Auftreten eines akuten Schubes eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne des § 2 Nr. 1 AVB RR 98 darstellt ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Definition des Begriffes der Unerwartetheit im Sinne des § 2 Nr. 1 AVB RR 98 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die dem Gericht obliegt.

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Darüber hinaus hat die Klägerin weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass der akute Schub erst nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages eintrat und nicht bereits bei Abschluss des Vertrags am 17.01.00 vorlag. Die Entlassung der Klägerin am 06.01.2001 lässt zwar die Vermutung zu, dass sich die Klägerin am 06.01.2001 nicht in einer akuten Krankheitsphase befand, hieraus kann aber noch nicht der zwingende Rückschluss gezogen werden, dass dies auch am 17.01.2001 noch der Fall war. Dies kann auch nicht aus den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf – 28  C 6979/00 – vom 17.07.2000, die die Beklagte gemäß §§ 74, 68 ZPO gegen sich gelten lassen muss gefolgert werden. Im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.07.2000 ist lediglich festgestellt worden, dass die Klägerin am 17.01.2000 geschäftsfähig war. Hieraus kann jedoch nicht zwingend gefolgert werden, dass sich die Klägerin am 17.01.2000 nicht in einem Krankheitsschub befand, die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass das Auftreten eines Krankheitsschubes stets die Geschäftsunfähigkeit mit sich bringt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.