Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 03.07.2001 – 52 C 93/01
ECLI:DE:AGD:2001:0703.52C93.01.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 DM
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäi-
schen Zentralbank seit dem 29.01.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat aus § 325 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises. Es liegt ein Ausfall des gebuchten Fluges und damit eine Nichterfüllung vor. Luftbeförderungsverträge sind Fixgeschäfte im Sinne des § 361 BGB, da die Einhaltung einer genau bestimmten Flugzeit wesentlicher Inhalt der vertraglichen Pflicht des Luftfrachtführers ist (Führich, Reiserecht, 3. Aufl., Rdnr. 761 mit umfangreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Hierfür enthält das Warschauer Abkommen keine Regelungen. Es kann auch nicht mehr ernsthaft bei einem über 7 Stunden später liegenden Abflug mit einem anderen Fluggerät noch vom selben, wenn auch verzögerten, Flug gesprochen werden. Der von der Beklagten selbst verwendete Begriff der Ersatzmaschine zeigt schon, dass es sich um einen Ersatzflug und damit um eine Ersatzleistung und eben nicht um die geschuldete Leistung handelte. Die Klägerin war auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet, sich auf diese Ersatzlösung einzulassen, da ein über 7-stündiger Aufenthalt mit einem Kleinkind am Flughafen von ihr nicht erwartet werden konnte. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte es nicht.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Erstattung der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Taxikosten für die Fahrt vom Flughafen zurück zum Heimatort als Folgeschaden zu. Die einem solchen Anspruch entgegenstehende Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht Vertragsinhalt geworden. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass bei Flügen, auf die das Warschauer Abkommen grundsätzlich anwendbar ist (was vorliegend aufgrund der Auslandsberührung der Fall ist), widerlebbar vermutet wird, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Luftbeförderers die auf Flugschein und Gepäckschein stehen, Vertragsinhalt geworden sind. Eine solche Vermutung greift aber vorliegend nicht ein, da auf dem Flugschein lediglich ein allgemeiner Verweis "gem. den Vertragsbedingungen" enthalten ist. Dies ist nicht ausreichend. Wenn man schon nicht für eine solche Vermutung den Abdruck einer Kurzfassung solcher Bedingungen auf den Flugschein verlangen will, so muss jedenfalls die genaue Angabe verlangt werden, auf welche Vertragsbedingungen genau Bezug genommen wird, um dem Vertragspartner die Möglichkeit zu verschaffen, die Bedingungen auch zur Kenntnisnahme und Überprüfung anzufordern. Dies ist aber bei einem allgemeinen Verweis auf Geschäftsbedingungen ohne nähere Erläuterung, um wessen Bedingungen es sich handelt und in welcher Fassung sie gelten sollen, unmöglich. Ein solcher kursorischer Hinweis auf Bedingungen kann daher auch keinen Vermutungstatbestand begründen.